Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 72 (9.9.1889)
- Date
- 1889-09-09
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1256 ein gleicher Antheil an Allem für Alle darum unmöglich ist, weil Alle verschieden von einander in Geist, Fleiß und Glück sind? Ist er aber das Recht, daß A l l e s A l l e n angehört, dann beruht er nicht mehr auf dem Beruunftrecht, sondern auf dem rohen N a t u r r e ch L, welches der Starke über den Schwachen besitzt, worin der Mensch dem Thiere gleichgestellt ist.2) Es kann daher hier nur von einem Vernun ftr e cht die Rede sein, ohne welches es keine sociale Vereinigung gibt. Dieses Recht ist die gemeinsame Autorität, welche der Person und dem Eigenthum eines jeden Einzelnen Schutz und Sicherheit gewährt; es sichert den Frieden, die Ordnung und den Verkehr in der Gesellschaft und im Staate. Das Recht ist ein gegenseitiger Vertrag desEinzelnen mit der Gefammtheit und umgekehrt, kraft dessen es Jedem möglich ist, zu existiren, sich zu erhalten und sich zu schützen gegen Gewaltthätigkeit und Unrecht. Sein Hauptgrundsatz ist der des Talmud, welcher lautet: „Was du nicht willst, daß man dir thue, das thue auch deinem Nächsten nicht." Weil du nicht willst, daß dir dein Recht vorenthalten werde, darum gebe auch jedem Andern sein Recht, oder, übe mit Andern Gerechtigkeit, wenn du willst, daß dir von Andern dein Recht werde. Daraus fölgt, daß wir nur dann auf das Letztere einen Anspruch haben, wenn wir die Erstere üben; ist dies nicht der Fall, dann kann auch der Anspruch auf das Recht bestritten werden. Das Recht aber hat, wie oben nachgewiesen wurde, eine zweifache Bestimmung: In erster Reihe ist seine Aufgabe, die Existenz und die Erhaltung eines jeden Einzelnen in der Gesellschaft zu sichern, in zweiter Reihe erst hat es den Zweck das Eigenthum und den Besitz vor Gewalt zu schützen. Nun verlangt das Recht des Besitzenden, daß man seinen Besitz nicht antaste; dieser aber kann nur dann den vollen Anspruch auf dieses Recht erlangen, wenn auch er den Besitzlosen gegenüber Gerechtigkeit übt, wenn er ihm ermöglicht zu existiren und sich zu erhalten. Wird aber von dem B esitzenden diese Gerechtigkeit nicht geübt und der Besitzlose wird aus unwiderstehlichem Erhaltungstrieb genöthigt nach dem Brode, oder nach dem Kleide, oder nach dem andern Besitz des Besitzenden, welcher ihm diese Mittel verschaffen kann, gewaltsam zu greifen, so hat auch der Reiche nicht das Recht, sein Recht auf seinen Besitz gel- ^)Das natürliche Recht eines jeden Menschen wird nicht durch die gesunde Vernunft, sondern durch die Begierde und die Macht bestimmt. (Spinoza, theolog. polit, Tractat, Cap. 16.) tend zu niachen, und der S o c i a l i s m u s, der Jedem das gleiche Recht auf seine Existenz und seine Erhaltung gibt, erhält seine volle Berechtigung; verlangt aber der Arme von dem Besitzenden mehr als diese Gleichheit und will gegen ihn Gewalt und Ungerechtigkeit üben, dann kann wieder der Socialismus keinen Anspruch auf sein Recht der Gleichheit erheben, weil er aufgehört hat, an den Besitzenden Gerechtigkeit zu üben. Mit kurzen Worten: Der Antisocialismus ist das Recht, welches das Eigenthum schützt und denBesitz sichert, der S o c i a l i s m u s ist das Recht, welches die Existenz und den Bestand des Besitzlosen verbürgt. Die Achtung und Respektirung des einen Rechtes wird von der des andern bedingt, da sie beide die Erhaltung der Gesellschaft als solche zum Zwecke haben. Nachdem nun das Vernunftrecht zur Aufgabe hat, die Existenz Aller in der Gesellschaft zu sichern, haben auch Alle das Recht, die Mittel, welche zu ihrer Erhalung nöthig sind, von der Gesellschaft zu fordern und die Erhaltung des Armen von Seiten des Neichen ist ebenso ein G eb ot des R ech tes, als es die Respektirung des Eigenthums von Seite des Armen ist. Darum ist es nicht bloß Mitleid allein, welches den Reichen verpflichtet, den Armen zu unterstützen, sondern es ist ein strenges Gebot des Rechtes, das er verpflichtet ist genau zu beobachten; macht er sich aber einer Übertretung dieses Gebotes schuldig, dann hat er den gegenseitigen Vertrag mit der Gesellschaft gebrochen und er muß sich darauf gefaßt machen, daß auch sein Recht auf sein Eigenthum angefochten werden kann. Aus diesem Grunde verlangt auch die Bibel nirgends, wo sie vorschreibt, den Armen zu unterstützen, daß wir dies aus Mitleid oder Barmherzigkeit thun sollen, sondern sie ge bi eiet es uns als ein strenges Gesetz des Hechtes und der Gerechtigkeit; sie droht sogar, wenn du dem Armen und Hilflosen sein Recht versagst, daß Gott selbst ihm zu seinem Rechte verhelfen wird, wie aus Deutronom. Cap. 10, V. 18 ersichtlich ist, wo es ausdrücklich heißt: „Er (Gott) verschafft der Waise und der Wittwe ihr Recht und liebt den Fremdling, ihm zu geben Brod und Gewand." Die Bibel geht von dem Grundsatz aus, daß Alles, was lebt, ein Recht hat zu existiren und sich zu erhalten; das ist das höchste Recht der Natur. Dieses höchste Recht darf der Reiche dem Armen nicht vorenthalten; wird es vernachlässigt, so muß der Schöpfer für dasselbe M