Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 70 (2.9.1889)
- Date
- 1889-09-02
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1215 an Mildthätigkeit und Wohlthätigkeit weder in alter noch in neuer Zeit das geleistet habe, was der U. O. B. B. An die Gesammtsumme der Leistungen der schlichten Chewroth, die in alter und neuer Zeit in allen jüdischen Gemeinden blühen, reicht der U. O. B. B. mit seiner Selbstbespiegelnng und feinem phantastischen Gebühren doch noch lange nicht heran. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Baden-Baden, im August. Seit länger als einem halben Jahrhundert erfreut sich die hiesige israelitische Restauration von Hirsch- Herz (jetziger Inhaber HerrA. Weil, Schwiegersohn des Begründers) des besten Rufes. Nur ein Umstand gab zu öfteren Klagen Anlaß: während der hohen Saison reichten die Lokalitäten nicht aus für die große Menge der von allen Enden der Welt unserem berühmten Badeplatze zuströmenden Glaubensgenossen, die während der heißen Sommertage in den überfüllten Räumen buchstäblich „im Schweiße ihres Angesichtes" ihre Mahlzeiten einnehmen mußten. Auch dieser Uebelstand wird mit dem nächsten Jahre gehoben werden. Herr A. Weil (Firma Hirsch-Herz) hat in der Nähe des Kurgartens eine prachtvolle Villa erworben, deren geräumige und hohe Säle allen Gästen genügend Raum und Luft gewähren werden. Ein an das Haus stoßender und zu demselben gehörender großer, schattiger Park ist geeignet, den Gästen die größten Annehmlichkeiten zu bieten. — Es ist mit Freuden zu begrüßen, daß die gesetzestreuen isr. Kurgäste auch in dieser Beziehung künftig nichts zu entbehren haben werden, und wir dürfen wohl annehmen, daß mancher Stammesgenosse, den bisher die mangelhaften Lokalitäten abschreckten, es künftighin vorziehen wird, dem jüdischen Religionsgesetze treu zu bleiben. Aus Süddeutschland. Wie uns mitgetheilt wird, befindet sich unter den Volksschullehrern, welche zu einer längeren militärischen Uebung (sie fällt in die Zeit der Herbftfeiertage) einberufen sind, auch eine Anzahl jüdischer Lehrer, die zugleich als Vorbeter resp. Cultusbeamte fuugiren. Es wäre dringend zu wünschen, daß dieselben während der hohen Feiertage ihren Gemeinden im Interesse des Gottesdienstes zurückgegeben würden. Auch ist nur in dieser Weise den betr. Beamten die würdige und ungestörte Begehung der '3 zn ermöglichen. Es würde sich daher empfehlen, wenn die betheiligten Rabbinate sich ungesäumt an die fragt. General-Kommandos wenden wollten. Wir wissen von einzelnen dieser Militärbehörden, daß sie solchen Gesuchen, wenn darin die Unentbehrlichkeit des Cultusbeamten genügend hervorgehoben war, bereitwilligst ftattgegeben haben. Das General-Kommando des 10. Armeekorps hat sogar Lehrer während ihrer ersten Dienstzeit zur Vorsehung des Gottesdienstes an m beurlaubt. Was an einer Stelle erlangt worden ist, dürfte auch anderen Orts zu erreichen sein. X. Straßlmrg, 27. August. Wie wir von gut unterrichteter Seite vernehmen, ist in diesen Tagen unter wesentlicher Mitwirkung des Ministerinins ein Compromiß zwischen dem israelitischen Consistorium und der dahier bestehenden israelitischen Religionsgesellschaft zustande gekommen, dem man im Kreise unserer israelitischen Mitbürger große Bedeutung für die künftig-' Entwickelung der israelitischen Religionsgescllschaft beimißt. Seit Jahren hatte eine Anzahl gesetzestreuer Israeliten es erstrebt, Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse von Seiten des Consistorinms zn erlangen, ohne jedoch damit einen Erfolg zu erzielen, obgleich diese Bestrebungen von den Behörden wohlwollend unterstützt waren. Die Gesetzcstreuen, denen ein eben errichtetes Betlokal auf Begehr des Consistoriums geschlossen worden war, konstituirten sich im Jahre 1882 als Verein „Ez-'Chaim“ und erhielten al§ solcher die Ermächtigung, in einem eigenen Lokale gottesdienstliche Versammlungen abzuhallen. Schon vorher wurde eine Religionsschule gegründet, der eine segensreiche Wirksamkeit nachgerühmt wird. Weitere spätere Versuche von Seiten des „Ez-Chaim“, eine Einigung mit der Muttergemeinde zu erzielen, wurden ebenfalls vom Eonsistorium abgewiesen. Daraufhin wurde die „Israelitische Religionsgesellschaft" gegründet. Dieselbe ist befugt, unabhängig von der Organisation des staatlich anerkannten israelitischen Cultus sämmtliche Gemeittdeinftitutioncu zn errichten, ihre Beamten anzuftellen und von ihnen alle religiösen Funktionen vornehmen zu lassen. In Bezug auf den Friedhof gab das Ministerium den Wunsch kund, daß eine Vereinbarung zwischrn dem Consistorium und der israelitischen Religionsgesellschaft zustande komme, welche letztere unter Wahrung ihrer Sonderstellung eine Benutzung des hier bestehenden allgemeinen Friedhofes ermögliche. In diesem Sinne wurde nach langwierigem Verhandeln der israelitischen Religionsgesellschaft das Mitbenutzungsrecht gegen Entrichtung einer vereinbarten Taxe gesichert, so daß