Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 51 (27.6.1889)
- Date
- 1889-06-27
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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865 unter den Christen, den Mohamedanern, ja selbst den Heiden. Die jüdischen Uuterthanen des Czar stehen unter einer ganz besonderen Gerichtsbarkeit, die zum Theil auf religiöses Mißtrauen, zum Theil auf nationale und ökonomische Verhältnisse zurückzuführen ist. Diese sehr complicirte Gerichtsbarkeit umfaßt mehr denn tausend Artikel, die in den 15 Bänden des Svod Zakanaf, dem russischen Gesetzbuch verstreut sind. Diese stets von neuem umgewandelten Gesetze, die aufgehoben werden, um andern Tages wieder in Kraft gesetzt zu werden , bilden ein unentwirrbares Chaos. Sie sind nicht dieselben im Königreich Polen wie im Kaiserreich; im erstcren genießen die Juden die polnische Toleranz und die französischen Traditionen des Großherzogthums Warschau. Zu den Gesetzen kommen noch die ministeriellen Instructionen und die geheimen Circulare zur Vervollständigung und Modification derselben, sie bald abschwächcnd, bald verstärkend. Seit mehr als einem Jahrhundert haben die Theilungen Polens, Rußland diese jüdische Frage vorgelegt, und noch immer verniochte Rußland sie nicht zu lösen. Die Unzusammenhängigkeit der heutigen Gesetzgebung wird von allen anerkannt; jede Regierung verspricht dieselben neu zu gestalten. Alexander III. hatte, nach Alexander II. das Studium dieser Reform einergroßen Commission anvertraut, die unter Vorsitz des Grafen Pahlen etliche Jahre ihre Sitzungen abgehalten. Im Jahre 1888 meldete man den Abschluß dieser Arbeiten; möchten dieselben sich nicht auf die nutzlose Anhäufung eines Berges von Material beschränken und der Frage eine Lösung geben, die des großen Reiches und der Großmuth des Herrschers würdig ist. Was uns betrifft, so könnten wir nicht annehmen, daß eine kaiserliche Commission nur zu dem Zwecke ernannt wurde, um Europa zu unterhalten und die Empörung der civilisirteu Länder gegenüber den antisemitischen Unruhen zu besänftigen. . . ." „Die Juden werden heute als Fremde behandelt, oder vielmehr als Staatsangehörige, was die Verpflichtungen und als Fremde, was die Rechte betrifft. Wenn auch dieses Princip nicht in der Gerichtsbarkeit erwähnt wird, so ist doch der Gesetzgeber stets davon durchdrungen. Das Gesetz zwingt den Juden alle Lasten der Staatsbürger auf, inclusive die Steuern und den Militärdienst, sie verweigert ihnen ihre vollen bürgerlichen Rechte. Die elementarsten aller Freiheiten, diejenige des Aufenthalts, gehen und bleiben zu können, wo- I hin sie wollen, existirt nicht für die Juden. Er ist j nicht der Herr zu wohnen, wo es ihm beliebt, das Recht, in allen Theilen des Reiches sich niederzulassen oder zu reisen, welches allen andern Unterthanen des Czaren zur Verfügung steht, weigert das Gesetz den 4 Millionen Israeliten. Es gibt eine Region, die den Juden offen steht, das frühere Polen mit einigen daranstoßendcn Bezirken vonKlein- und Rcu-Rußland. Es ist dies wie ein großer Ghetto, wo die Israeliten streng cantonirt sind. Der Rest des Reiches, also fast das ganze europäische und asiatische Rußland bleibt ihnen verschlossen. Ausnahmen gibt es nur für einige Anserwählten, die eine sehr geringe Minorität bilden. Indem er die Juden auf die früheren polnischen Pcovinzen beschränkt, in denen er sie schon vorgefanden hat, scheint der Czar das heilige Rußland vor der israel. Plage haben schützen wollen. Da man den Juden wie eine Pest ansah, wollte man ihn in den Ostprovinzen wie in einem Lazareth einschließen. Selbst in dem Kreise, der ihnen zuertheilt ist, gibt es Gegenden oder Städte, in denen die Juden nicht wohnen dürfen. So ist ihnen seit 1858 untersagt, in einer Entfernung von weniger als fünfzig Wersten der österreichischen oder preußischen Grenze zu wohnen. Dieses aus Furcht vor Schmuggel eingeführte Verbot konnte nicht lange durchgeführt werden, besteht aber noch dem Gesetze nach und wird zu Zeiten mit um so grausamerer Strenge in Kraft gesetzt, als es vergessen zu sein schien. Es gibt Gegenden, wo man die Juden, nachdem man sie ruhig sich nicderlassen ließ, plötzlich auf be-! hördlicheu Befehl verbannte. So in Volhynien im Jahre 1881; die Ausweisung ruinirte Tausende von Familien; sic war nicht vollständig. Die Armen wurden mitleidslos weggejagt, die Reichen kauften sich los. Es geht natürlich mit den Juden wie ehemals mit den Raskolniks; die Ausnahmegesetze haben sie zu den Tributpflichtigen der Polizei gemacht. Israel ist für den Jspravnik, für den Stanovoi, für den Quriadnik, für den Angestellten oder den Tchinovnik ein wehrloses Opfer. Die Einschränkungsgesctze bilden ein unentwirrbares Netz, daß der davon umschlungene Jude sich nicht rühren kann, ohne eine Masche davon zu zerreißen. Der Geschickteste ist niemals sicher, mit dem Gesetz nicht in Couflikt zu sein. Die Polizei hat an ihm stets eine Handhabe. Es ist dies so sehr der Fall, daß eines der Haupthinternisse der israel. Emancipation in dem Interesse des Tschivonismus und der Behörden liegt, sie derart in den Netzen des Gesetzes zu bannen . . ." (Siehe den Schluß in der ersten Beilage.)