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Der Israelit · 1889-05-27 · Heft 42 (27.5.1889) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 42 (27.5.1889)
Date
1889-05-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
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mm 735 „letze, welche eine Abänderung des Rituals nicht „gestattet, außer durch die Constitutions-Groß- „Loge. „Das Gericht stimmt dieser Ansicht nicht bei „und entscheidet, daß Gesang bei Oeffnung und „Schluß der Loge weder zum Ritual hinzufügt, „noch davon wegnimmt, daher keine Verletzung „desselben ist. „Die Appellation ist in diesem Falle sanctionirt, „und insofern, als der Beschluß erklärt, „daß „demzufolge Gesang nicht zulässig ist", wird der- „selbe hiermit umgestoßen und für nichtig erklärt. „Abraham P. I. Sänger, I. Schröder, S. „Wolf, Leo N. Levi und M. Goodhart überein- „stimmend. — M. K. Cohen, A. Kraus und I. „Greenebaum dagegen. „Urkund dessen ich das Siegel dieses Gerichts „beifüge und diese Entscheidungen als richtig be- „scheinige. (L. S.) Joseph Abraham, Präsident des Gerichts." Dank der Weisheit des hohen Constitutions- Groß-Loge-Appellations-Gerichtshofes, dessen Ausspruche alle Logen und Ordensbrüder jenseits und diesseits des Atlantischen Meeres sich in ehrerbietiger Unterordnung willig beugen, kann also in jener deutschen sangeslustigen Tochterloge, trotz der gegentheiligen Entscheidung ihrer Mutter-Groß-Loge, der so lange verstummte Gesang wiederum vor und nach den vomRitual vorgeschriebenen Ceremonien erschallen. Das ist es aber nicht, was wir eigentlich an dieser Stelle konstattren wollen. Wir haben vielmehr, und zwar unseres Erachtens in überzeugendster Weise, an diesem Beispiele darthun wollen, daß jene in Berlin und Breslau von uns nachgewiesenen von den Logen offiziell bethätigte Mißachtung, Uebertretung und Verspottung des Judenthums mit der Constitution, den Gesetzen und Anordnungen, mit dem Geiste, dem Wesen, den Lehren und Bestrebungen des U. O. B. B. in vollstem Einklänge ist, und der unabhängige Orden „B'ne-Brith" (so ist die offizielle Schreibweise) somit in der Mißachtung, Uebertretung und Verspottung des Judenthums eine Förderung „der höchsten Interessen der Juden und der Menschheit", und eine gedeihliche Entwickelung des „geistigen und moralischen Charakters unseres Stammes" — was ja nach seiner magna Charta das Ziel seines Wirkens vermeintlich ist — erblickt. Denn, wenn schon, wie es in jenem Rew-Aorker Appellations-Gerichts-Erkenntniß heißt — „the Grand Lodge, having its notice called to the fact, passed the following resolution“, sobald die Kunde von dem in jener Tochterloge — beliebten Brauch der Anstimmung eines Liedes „in which the principles of the Ordre were not infringed“, in welchem übrigens die Grundsätze des Ordens nicht verletzt werden, zur Kenntniß der Distrikts- Groß-Loge von Deutschland zu Berlin gelangte, diese die Anstimmung eines Liedes für nicht angängig, weil mit dem Ritual des Ordens nicht vereinbar, erklärte und ihrer Tochterloge das Singen untersagte, — wenn ferner, wie wir gesehen, einem jeden Ordensbruder das Recht zusteht, nicht nur eine Tochterloge bei ihrer Distrikts-Groß-Loge, sondern sogar die Distrikts-Groß-Loge von Deutschland bei dem höchsten Gerichte des Ordens inRew-Nork zu verklagen, und dieses die Entscheidung der Diftriks-Groß-Loge annlluirt, dann kann es gar keinem Zweifel unterliegen, daß die Mißachtung, Uebertretung und Verspottung des Judenthums von dem Bene-Berith-Orden vollkommen gebilligt wird und alle Ordensbrüder für diese Frevel verantwortlich sind. Man bedenke doch nur, daß es sich in jenem Falle um eine an sich gewiß höchst unschuldige Sache handelte. Das Singen eines Liedes kann ja an und für sich selbst keine sträfliche, verabscheuungswürdige Handlung sein. Zwar könnte der Inhalt des Liedes ein unsittlicher oder anflandswidriger, oder die Melodie eine unangemessene gewesen sein. Nach Ausweis der Akten war dieses jedoch keineswegs der Fall. Die Distrikts-Groß-Loge hatte anerkannt, daß der Text des Liedes die Grundsätze des Ordens nicht verletze, sie hatte auch keine Beanstandung der Melodie für angezeigt erachtet. Sie hatte vielmehr lediglich in dem Gesänge etwas Ungewöhnliches erblickt, eine Vornahme, welche in dem Ritual nicht vorgesehen ist und deßhalb die einheitliche Form desselben lädirt. Dieser Umstand allein war für sie hinlängliche Veranlassung zum Einschreiten. Sie erachtete es als ihre Pflicht diesen Verfloß gegen die Form zu rügen und zu inhibiren. Der Ordensbruder Julius Fenchel glaubte jedoch, daß diele Entscheidung der Groß-Loge für Deutschland aus einer irrthümlichen Anschauung hervorgegangen sei und forderte deßhalb dieselbe vor das höchste Tribunal des Ordens. Dieses erachtete die Sache bedeutsam genug, um ein Urtheil zu fällen. Die Vornahme einer außergewöhnlichen harmlosen Handlung in einer deutsch * Tochterloge setzte also den ganzen Apparat des oens diesseits und jenseits des Weltmeeres in Bewegung. Die von den drei Berliner Logen und der einen Breslauer Loge begangene Frevelthat der Mißachtung, Uebertretung und Verhöhnung des Judenthums gewährt aber der Distrikts-Groß-Loge

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