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Der Israelit · 1889-05-27 · Heft 42 (27.5.1889) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 42 (27.5.1889)
Date
1889-05-27
Page
– (sequence 2)
Language
German
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734 leugnen, in seiner Mitte duldet, sondern recht eigentlich diese Gesetzesverletzung in offiziellster Weife fördert und selbst begeht. Nicht minder ist es evident, daß er sich vorwiegend aus O'nvn, aus leichtsinnigen Menschen znsammensetzt, die dem jüdischen Religionsgesetze Leichtfertigkeit entgegenbringen, und aus D’s6, die das Religionswidrige als das Religiöse verherrlichen und die gewissenhafte Beobachtung der jüdischen Pflicht verspotten. ttob "ptn» "wn bA »jn -dpi, spricht der reine Mensch. Ich schließe mich nur denen an, die Dich fürchten, die Deinen Gesetzen Gehorsam leisten; ich trete nur in einen solchen Bund, in welchem Gottesfurcht und gewissenhafte Beachtung des Gottesgesetzes als Grundprinzip gilt. Der „U. O. B. B." hat aber eine sehr straffe Organisation, welche einen einheitlichen Geist in allen Logen erzeugt. Mit einer ängstlichen Peinlichkeit wird dafür Sorge getragen, daß auch nicht in einer geringsten Kleinigkeit von Seiten irgend einer Loge oder einem Ordensbruder ein Verstoß gegen die Constitution oder das Ritual verübt wird. Die Constitutions-Groß-Loge, welche durch das von ihr eingesetzte Executiv-Comite immer in Functionirung ist und ihren Sitz in New-Aork hat, bildet die oberste Behörde. Sie hat die Diftricts-Groß- Logen zu bestallen, von welchen die einzelnen Logen (Töchterlogen) des betreffenden Distrikts installirt werden und ressortiren. Die Distrikts-Groß-Logen haben die Gerichtsbarkeit über alle Töchterlogen und deren Mitglieder. Die Constitutions-Groß- Loge ernennt ein höchstes Appellationsgericht in New-Aork. Alle Logen haben das gleiche Ritual, „arbeiten", wie der technische Ordens-Ausdruck ist, nach einem und demselben „System" und besitzen eine und dieselbe Verfassung. Es besteht bei der Großloge eine eigene Kommission, welche die Nebengesetze aller Töchterlogen eingehend zu prüfen und darüber zu wachen hat, ob solche mit den Grundprinzipien und Gesetzen des Ordens in Uebereinstimmung sind. So kann gar nichts geschehen, was nicht einer sorgfältigen Prüfung und Überwachung des Ordens bis zur höchsten Hierarchie desselben unterbreitet wird. Wir wollen an einem kleinen Beispiel zeigen, wie gewaltig und in's Einzelne reichend diese Organisation des Ordens ist. Einer zur Distrikts-Groß-Loge Nr. 8 (der Deutschen Groß-Loge) gehörigen Loge hatte es gefallen, bei ihren Versammlungen, vor und nach den vom Ritual vorgeschriebenen Cermonien, eine Hymne zu singen. Man hätte sich denken sollen, daß diese Handlung eine sehr harmlose Sache sei, zumal einbezeugter Maßen durch den Inhalt des Liedes die heiligen Grundsätze des hochwürdigen Ordens keineswegs verletzt worden sind. Warum sollte man der sangeslustigen Loge das kindliche Vergnügen stören? Ja, so denkt ein beschränker, einfältiger Laienverstand, nicht aber die gestrenge und weise Groß-Loge zu Berlin. Sie hatte nicht sobald Kenntniß von diesem Singen der naseweisen Tochterloge erhalten, als sie sich die Rtchterrobe anzog und die große Allongenperrücke auf das ehrwürdige Haupt stülpte und also, die gewaltig große Brille auf der Nase, ein furchtbares Tribunal bildete, welches nach reiflichster, ernstester Prüfung des Pro und Contra und, den schweren Casus eifrigst nach allen Richtungen hin erwägend, am 5. Februar 1888 das folgende Urtheil schöpfte: „Die Formen beim Eröffnen und Schließen „der Logen müssen im ganzen Distrikt in Ueber- „einstimmung mit dem Ritual sein, demzufolge „Gesang nicht zulässig ist." Also von Rechtswegen in W. B. u. E.! Was ist die vielberufene Starrheit der Hyperorthodoxen gegen diese rigorose Orthodoxie der hochwürdigen Groß-Loge für Deutschland VIII. zu Berlin? Der ehemalige Präsident der Groß-Loge für Deutschland, Herr Julius Fenchel, welcher während vier Jahre, vom Anbeginn derselben bis Ende Januar 1887, den Orden leitete, hielt dieses Urtheil für nicht richtig substanziirt. Es wollte ihm nicht einleuchten, daß das Singen eines Liedes gegen das Ritual verstoßen könnte. Freilich ist in dem heiligen Ritual das Singen nicht vorgesehen, aber das Gericht irrt, wenn es von dem Grundsatz ausgeht, was nicht vorgeschrieben ist, ist verboten. Im Gegentheil, was nicht verboten ist, das ist gestattet. Er erhob deßhalb gegen die Entscheidung des Diftrikts-Groß-Logen-Gerichts zu Berlin die Appellation bei dem C(mrt of Appeals B., B-L. and H. d. i. bei dem „Appellations-Gericht des U. O. B. B. W., B. u. E. zu Netv-Aork, und dieses erließ daraufhin das folgende höchste Erkenntniß: „An die Beamten und Mitglieder des U. O. B. B. „Brüder: Folgende Appellationen sind diesem „Gerichtshöfe unterbreitet und von demselben ent- „schieden worden: Nr. 83 ... . „Nr. 84. Br. Julius Fenchel und Andere „versus Distrikts-Loge Nr. 8. (Es folgt die Feststellung des oben erwähnten Thatbestands und sodann die Urtheilsbegründung und Verkündigung wie folgt:) „Die Groß-Loge schien der Ansicht zu sein, daß „das Singen jenen Theil der Constitution ver-

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