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Der Israelit · 1889-05-02 · Heft 35 (2.5.1889) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 35 (2.5.1889)
Date
1889-05-02
Page
– (sequence 5)
Language
German
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613 ranguirungen des Gesinnungspöbels auch nur ein Wort der Rechtfertigung für die in den übrigen antisemitischen Blättern angeführten Mißhandlungen der Wahrheit und der Thatsachen zu finden. Dürfte man darauf rechnen, daß es unter den Lesern des „Vaterland" auch eine Anzahl von Vorurtheilslosen gibt, so vermöchte nichts das Ziel, welches das „Vaterland" verfolgt, mehr zu beeinträchtigen und einen größeren Ekel vor der Rohheit, Unsittlichkeit und Lügenhaftigkeit der antisemitischen Organisation zu erregen, als diese Veröffentlichung. Daß übrigens die Vertretung der Wiener Judengemeinde in einer nicht ganz unbegründeten Besorgniß zu dem Schritte sich entschlossen hat, den sie beim Grafen Taaffe gethan, geht aus den Ereignissen des gestrigen und heutigen Tages nur zu deutlich hervor. Das „Vaterland" aber und seine Patrone wären nicht die Ersten, die an dem Feuer, welches sie Anderen anzuzünden gedachten, sich selbst die Finger verbrannt haben. Agram, 26. April. Dieser Tage ist von der Landesregierung eine interessante Entscheidung über einen Fall crfloffen, welcher hier vor zwei Jahren nicht geringes Aufsehen erregte. In Kürze zusammengefaßt, handelt es sich um Folgendes: Juliane Kovacic aus Peilenstein in Süd-Steiermark, hatte bei einem Besuche, den sie ihren Agramer Verwandten um Weihnachten 1885 abstattete, den Beamten der hiesigen Lederfabrik, Wilhelm Moskovic, kennen und lieben gelernt und sich bald darauf mit ihm verlobt; das in der Religions-Verschiedenheit gelegene Ehehinderniß sollte durch Uebertritt der Braut zum Judeuthume beseitigt werden. In der That begab sich bald darauf Juliane Kovacic unter Einwilligung ihres Vaters nach Wien, wo nach genossenem Religions-Unterrichte am 26. März 1886 ihre Aufnahme in die mosaische Religions-Gemeinschaft und nicht lange nachher im Agramer israelitischen Tempel ihre Trauung mit Moskovic ftattfand. Doch nicht lange genoß das junge Paar sein Eheglück in Frieden. Eines Tages erhielt dasselbe eine Ladung vor das hiesige geistliche Ehegericht. Moskovic folgte der Vorladung, während seine Gattin sich mit Unwohlsein entschuldigte. Es wurde nun eine eingehende Untersuchung durchgefnhrt und am 15. März 1887 der Urtheilsspruch gefällt, demnach die zwischen Wilhelm Moskovic und Juliane Kovacic geschlossene (jüdische) Ehe für ungiltig erklärt wird, mit der Begründung, daß Ehen zwischen Juden und Christen unzulässig, der Uebetritt zu einer nichtchriftlichen Religion aber verboten sei. Dieses Urtheil wurde von dem geistlichen Obergerichte in Kalocsa bestätigt. Die betreffenden Kreise begnügten sich jedoch nicht mit der ausgesprochenen Ungiltigkeit der Ehe, sondern versuchten es auch, die praktischen Confequenzen durch die Polizei ziehen zu lassen, welche es unternehmen sollte, die beiden angeblich im Concubinate lebenden Gatten gewaltsam zu trennen. Nun wurde der Schutz der Landesregierung angerufen, und diese hat jetzt, nach zwei Jahren, die Ungiltigkeits-Erklärung der Moskovic'schen Ehe cassirt und dem Diöcesan- Gerichte aufgetragen, in einer neuerlichen Verhandlung sich incompetcnt in der Sache zu erklären. In der bezüglichen Verordnung wird vorerst der Nachweis geführt, daß Juliane Kovacic von ihrer Geburt bis zu ihrer Verheirathung in Peilenstein zuständig und somit österreichische Staatsangehörige war, und hieraus folgendermaßen fortgefahren: Die persönliche Befähigung Einzelner ist nach den Gesetzen jener Staaten zu beurtheilen, deren Angehörige dieselben sind. (§. 35 A. B. G.) Es unterliegt sohin auch keinem Zweifel, daß die persönliche Befähigung der Juliane Kovacic, vom katholischen 'zum israelitischen Glauben überzutreten, nach den in Oesterreich hiefür giltigen Gesetzen zu beurtheilen sei. Das österreichische Gesetz vom 25. Mai 1868 über die Regelung der interconfessionellen Verhältnisse von Angehörigen Eisleithaniens gestattet den Uebertritt vom christlichen zum jüdischen Glauben; es ist somit Juliane Kovacic auf Grund des ihre persönliche Befähigung normirenden Gesetzes Israelitin geworden. Nach den gegebenen Umständen ist es weiters außer Zweifel, daß Wilhelm Moskovic mit Juliane Kovacic eine rechtsgiltige Ehe nach israelitischem Ritus geschlossen hat und daß sohin das hochwürdige Ehegericht nicht berufen war, sich in der Beurtheilung der Rechtsgiltigkeit der in Frage stehenden Ehe einzulaffen. Deßhalb wird das hochwürdige erzbischöfliche Ehegericht unter Zustellung der Vcrhandlungsakten ersucht, ein geeignetes Verfahren einzuleiten, wodurch das Urtheil vom 15, Februar 1887, Z. 32, mittelst dessen die Ungiltigkeit der zwischen Wilhelm Moskovic und Juliane, geborenen Kovacic, geschloffenen Ehe ausgesprochen wurde, wegen Jncompetenz aufgehoben wird. Das Resultat seiner Verhandlung wolle das hochwürdigc erzbischöfliche Ehegericht unter Beischluß der Akten anher gelangen lassen. Agram, 3. April 1889. Spevec, Eultus-Ehef m. p. Man ist nunmehr auf das weitere Verhalten des Diöcesan-Gerichtes gespannt.

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