Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 29 (11.4.1889)
- Date
- 1889-04-11
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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535 ihrer annahmen, was bei den Juden nicht der Fall war. Trotzdem waren sie in Oesterreich nicht auf Rosen gebettet und, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, fast bis in die neueste Zeit nicht besser daran, als die Juden. Wurden doch noch im Jahre 1839 die protestantischen Zillerthaler ausgetrieben. Herr Dr. Witz hat es unterlassen, in seinem Werkchen die Lage der österreichischen Protestanten vor dem Jahre 1848 zu schildern; aber aus dem, was er über die ihnen nach und nach geschenkten Freiheiten berichtet, können wir uns ein Bild ihrer Lage machen und zur Vervollständigung dieses Bildes kann Manches aus der später zu erwähnenden Schrift Wolf's über Kaiserin Maria Theresia dienen. Als einen der ersten Regiernngsakte des jetzt regierenden Kaisers zu Gunsten der Protestanten führt Witz den Erlas; vom 31. Dezember 1848 an, wodurch verfügt wurde, daß bei Ausstellung von Reise-Urkunden die Angabe von Religionsbekenntnisses fortan unterbleiben sollte. „Die Protestanten können also von nun an frei und unbehelligt durch alle österreichischen Länder reisen. Sie haben nicht mehr unter der Engherzigkeit Einzelner, noch unter den Vorurtheilen gewisser Länder zu leiden." Wichtiger und werthvoller als diese Konfessionslosigkeit der Reisepässe waren die Begünstigungen, welche eine fast gleichzeitig erlassene kaiserliche Verordnung den Protestanten gewährte. Zunächst werden sie darin nicht mehr „Akatholiken" genannt, sondern sollen fortan als „Evangelische der Augsburger, beziehungsweise der helvetischen Konfession" bezeichnet werden. Die Juden hatten es in dieser Beziehung besser gehabt, da man sie mit keinem andern Namen bezeichnete als mit dem sie sich selbst nannten. . In Frankreich nannte man die Hugenotten ofsiciell C6ux de la religion pretendue reformee. In Oesterreich hießen Protestanten und Griechen „Akatholiken". „Die Nennung mit dem rechten Namen ist die Anerkennung der gebührenden Achtung und somit Gewährleistung der politischen Ehre", heißt es in , einem von Witz citirtcn Lehrbuch des protestantischen Kirchenrechts. Die erwähnte kaiserliche Verordnung bestimmte ferner, daß der Uebertritt von einem christlichen Bekenntnisse zu einem andern frei sein sollte. Doch mußte derjenige, der überzutreten wünschte, seine Absicht seinem bisherigen Seelsorger in Gegenwart von zwei Zeugen eröffnen und vier Wochen später diese Erklärung in derselben Weise wiederholen. Auch wurden die Protestanten der Verpflichtung zu Leistungen an katholische Geistliche enthoben. Die Verfassung vom 4. März 1849 gewährte den Protestanten die volle I Gleichberechtigung. Witz hebt hervor, daß die Evan gelischen demnach das unbeschränkte Niederlassungsrecht, die Privat- und Staatsdienstfähigkeit, sowie die Besitzfähigkeit unbeweglicher Güter erlangten. Auch wurde den Protestanten das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung gewährleistet. Die Toleranzbethäuser, welche bis dahin nach außen abgesperrt, nach oben verstümmelt waren, durften fortan als Kirchen sich kennzeichnen durch Geläute, Glocken, Thürme und öffentliche Eingänge von der Gasse" wie die katholischen Kirchen. Die am 31. Dezember 1851 erfolgte Aufhebung der Verfassung, die Reaktion- und Konkordatszeit brachten auch manche Beschränkungen der Protestanten mit sich. Worin diese bestanden gibt Witz nicht an, aber auch hie können wir aus den bei dem Wiederbeginn konstitutionellen Lebens den Protestanten gewährten Freiheiten erfahren, unter welchen Beschränkungen sie bis dahin zu leiden hatten. Eine kaiserliche Verordnung vom 1. September 1859 bestimmt, daß fortan in den evangelischen Konsistorien nur ein Evangelischer anstatt wie bisher ein Katholik den Vorsitz führen sollte. Das Protestanrenpatent vom 8. April 1861, wie Witz sagt, die Magna, Charta der österreichischen Protestanten, gewährleistete ihnen die volle Freiheit des Glaubensbekenntnisses, sowie das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung für alle Zeiten, das Recht Kirchen mit Thurm und Glocken zu errichten, protestantische religiöse und theologische Bücher zu beziehen und zu gebrauchen, alle Staats- und öffentlichen Aemter zu bekleiden. Die Protestanten sollten nicht verhalten werden zu Kultus- und Unterrichtszwecken oder Wohlthätigkeitsanflalten einer andern Kirche Beiträge zu leisten, vielmehr zur Bestreitung ihrer kirchlichen Bedürfnisse jährliche Beiträge aus dem Staatsschätze erhalten. Solche Beiträge hatten sie übrigens schon früher erhalten und waren sie in dieser Beziehung besser gestellt als die Juden, welche außer den allen Bürgern gemeinsamen Steuern noch Judenfteuern entrichten und alle ihre Unterrichts-, Kultus- und Wohlthätigkeitsanftalten auf eigene Kosten erhalten mußten. So hatten die Protestanten nur um sechs Jahre früher als die Juden die volle Gleichberechtigung erhalten, die durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 nur bestätigt werden konnte. Doch ließen die interkonfessionellen Beziehungen noch manches zu wünschen übrig, und wurden erst durch die Gesetze aus dem Jahre 1868 befriedigend geordnet. Damals erst wurde Jedermann nach vollendetem vierzehnten Lebensjahre die freie Wahl des Religionsbekenntnisses gestattet und der Uebertritt von den