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Der Israelit · 1889-04-08 · Heft 28 (8.4.1889) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 28 (8.4.1889)
Date
1889-04-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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1) Daß ich von der Wahrheit obiger Behauptung doch nicht so ganz weit entfernt bin, dafür gibt dieselbe Nr. Ihres Blattes den deutlichen Beweis. Wir lesen nur einige Seiten früher gleich zu Anfang der zweiten Beilage eine Korrespondenz aus Kurnik, die das Urtheil über meine Behauptung wesentlich milder gestimmt haben würde. Ueber den Herrn Rabbiner A. Wolff, den persönlich zu kennen, ich nicht die Ehre habe, schreibt Herr Dr. Pulvermacher: „Leider sind dem wackeren Manne ebensowenig, wie seinem bereits verewigten Vorgänger, Herr Dr. H. Jaffa ys? die Bitterkeiten des Berufes hier nicht erspart geblieben." Wenn nun aber auch in diesem Falle von der Behandlungsweise, die einem Rabbiner widerfahren, die Rede ist, so wird man nicht behaupten können, daß man Lehrer in der Gemeinde durchweg wohlwollender behandelt. 2) Für die wohlerwogene Behauptung und deren Richtigkeit kann ich Namen und Thatsachen anführen, habe aber jaus begreiflichen Gründen die Nennung derselben verschwiegen. Mir liegt die Wahrung der Ehre von jüd. Gemeinden sehr am Herzen, aber soll man darum schreiende Ungerechtigkeiten stets mit dem Mantel der Liebe zudecken? Nein, wir müssen, wo es unumgänglich nöthig ist, nicht hinterm Berge halten, um hier und da zur Umkehr zu bewegen. Leipzig, 1. April. Heute Abend wurden auf den Bahnhöfen antisemitische Flugblätter vertheilt und der Versuch gemacht, dieselben auch in die Eisenbahnwagen einzulegen. Die Polizei verordnete, daß die Träger der Flugblätter die Bahnhofsräume verlassen sollten, was auch geschah. Kun nach Abgang der Züge lagen Hunderte von F i rn auf der nassen und schlammigen Erde, da cüark regnete. Die Bahnhofsdirektion hatte die Eisenbahnbeamten sofort beauftragt, alles unnütze und nicht erlaubte, bedruckte Papier aus den Wagen zu schaffen. Der Inhalt der Flugblätter war der bekannte Ton, der Herrn Fritzsch eigen ist. Luxemburg. Luxemburg. Der Redacteur des „Luxemburger Wort" wurde wegen Beleidigung der jüdischen Religion zu einer Strafe von 500 Frs. und zur Tragung sämmtlicher Kosten verurtheilt. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, 30. März. Erzherzog Karl Ludwig hat den Baron Albert Rothschild zum Mitkurator des österreichischen Museums ernannt. Pesth. Ein vom 24. März datirter Erlaß des Handelsministers bestimmt, daß das Recht der Mazzotherzeugung zu Gemeindeautonomie gehöre, daher nur jene Personen mit Mazzothbacken sich befassen dürfen, welche von der Gemeinde hiezu eine Ermächtigung haben. Zuwiderhandelnde werden mit 50 fl. bestraft und die Mazzoth werden confiscirt. Die Gemeinde kann den Verkauf der Mazzoth selbst betreiben oder dieses Recht an Andere verpachten. Die Strafgelder gehören dem Armenfond. Diese Rechtsbestimmungen haben nicht blos für die Hauptsondern auch für die Filialgemeinden und Bethausvereine Geltung, da auch diese bezüglich der Mazzoth die volle Autonomie besitzen. Budapest, 17. März. Minister Trvfor hat bekanntlich bereits im Jahre 1885 ein Statut hinsichtlich der jüdischen Matriken herausgegeben und seither laufen bei dem Kultusministerium zahlreiche Gesuche um Anordnung der nachträglichen Matrikenführung ein. In Folge dessen hat jetzt der Cultusminister im Interesse eines gleichmäßigen Verfahrens verordnet, daß die Matrikenführer jene, die über Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle, die in der Matrikel nicht enthalteu sind, ein Zeugniß verlangen, anweisen, sich behufs nachträglicher Eintragung des Falles an die erste Verwaltungs-Instanz zu wenden. Im Aufträge des Betreffenden kann dies auch der Matrikelführer thun, der dem Gesuche die bezüglichen Dokumente beilegt, und die Zeugen namhaft macht, die der Stuhlrichter oder Bürgermeister unter Eid vernimmt. Dann sind die Dokumente in den Komitaten dem Vizegespan, in Städten dem Magistrat vorzulegen, welche Instanzen i meritorisch entscheiden, beziehungsweise die Ergänzung der Schriften anordnen. Im Falle der Abweisung ist binnen fünfzehn Tagen ein Rekurs an den Minister zulässig. Ueber die nachträglichen Eintragungen haben die Matrikenführer ein Evidenthaltungsbuch zu führen, um bei der Konskription der Militärpflichtigen pünktlich Vorgehen zu können. Die Bestimmung, daß man ohne Matrikelauszug Brautleute nur mit Erlaubniß des Ministers trauen könne, bleibt auch ferner in Wirkung. Gegenstand einer Polemik ist folgender Vorfall. Ein jüdisches Mädchen aus Arad hatte sich nach Szathmär verheirathet, kehrte aber, da sie sich mit ihrem Gatten nicht vertrug, nach Arad zu ihren Eltern zurück, wo sich nach sechsmonatlichem Aufenthalte eines gesunden Knaben genas. Der Vater wurde davon verständigt und gleichzeitig befragt, welchen Namen man dem Neugeborenen geben solle. Es kam keine Antwort. Der Knabe wurde sodann durch vorgeschriebenen rituellen Akt in das Judenthum ausgenommen. Dies geschah Morgens

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