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Der Israelit · 1889-03-28 · Heft 25 (28.3.1889) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 25 (28.3.1889)
Date
1889-03-28
Page
– (sequence 5)
Language
German
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453 Sehr geehrter Herr! Ihrer Aufforderung komme ich gern nach durch die Erklärung, daß die in dem angezogenen Artikel behaupteten That fachen unwahr sind. Die 75er Commission hat keine Aenderung dadurch erfahren, daß sie die Begründung eines Vereins zur Vorbereitung der Wahlen beschlossen hat, da dieser Verein erst durch Benrksversammlungen entstehen soll. Auch hat die Commission sich dem Vorstande gegenüber nicht ablehnend verhalten, vielmehr auf die in dem ersten Gesuch gemachten Vorschläge, wieviel und in welchen Gegenden neue Synagogen und Religionsschulen nach unserer Auffassung erforderlich sind, hingewiesen. Hiernach ist geschehen, was der betreffende Correspondent vermißt, und woraus er seine gehässigen Folgerungen zieht. Die 75er Commission wird unbeirrt ihre Thätigkeit fortsetzen; sie ist allerdings der Ueberzeugung, daß sie die in diesem Jahre bevorstehenden Wahlen nicht unbenutzt vorübergehen lassen darf, um ihren Bestrebungen den gewünschten Erfolg zu sichern, doch wird es jedem einzelnen Mitglieds der Commission überlassen bleiben, sich diesem neuen Vereine anzuschließen. Ganz ergebenst I. Weinberg. Luxemburg. Lrrxembrrrg, 13. März. Die wegen Beschimpfung der Juden gegen das „Luxemburger Wort" angestrengte Strafsache kam gestern zum 2. Mal vor dem hiesigen Zuchtpolizeigericht zur Verhandlung. Die Anklage war erhoben worden auf Grund der Artikel 12 und 14 des Preßgesetzes vom 20. Juli 1869, welche lauten: Artikel 12: „Den nämlichen Strafen (einer Buße von 50 Fr. bis zu 500 Franken und eine Gefängnißstrafe von 8 Tagen bis zu einem Jahre) verfallen diejenigen, welche einen im Großherzogthum eingeführten Cttltus durch direkte und böswillige, in Zeitungen oder in ausgestellte oder vertheilte Plakate ausgenommene Angriffe verletzen oder lächerlich machen." Artikel 14: „Diejenigen, welche mittels der Presse wissentlich solche Thatsachen, fabricirte oder in lügenhafter Weise einem dritten zugeschriebene Aktenstücke, wodurch der öffentliche Friede oder das Vermögen und die Ehre der Staatsbürger können gefährdet werden, veröffentlicht haben, werden mit einer Buße von 50 Franken bis zu 500 Franken und mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 6 Monaten bestraft, es sei denn, daß die Handlung einer höheren Strafe unterliege, und in diesem Falle bleibt letztere allein anwendbar." Der Vertheidiger, welche die bekannten Anklagen der antisemitischen Blätter gegen Talmud und Schulchan-Aruch aufzählte, beantragte Freisprechung oder Ernennung von Sachverständigen, welche die vom Redner in Bezug auf die obligatorische Kraft des Talmud und des Schulchan-Aruch, sowie auf die darin enthaltenen Grundsätze ausgestellten Behauptungen beglaubigen sollten. Herr Staatsanwalt-Substitut C. Velter ergriff das Wort und brandmarkte zunächst in scharfen Worten die Gehässigkeit der veröffentlichten Schriften; es sei kaum möglich, eine ganze Klaffe von Mitbürgern sowie einen durch den Staat anerkannten Kultus gröblicher zu beschimpfen , und sei dieses ohne jegliche Veranlassung geschehen. Was den kriminalistischen Standpunkt betreffe, so könne man an der Hand der Statistik beweisen, daß die Juden verhältnismäßig weit minder Verurtheilungen Hierlands erlitten haben wie die Christen; in Bezug aus den ökonomischen Standpunkt sei zu bemerken, daß jüdische Industrielle Hunderten von katholischen Familien im Großherzogthum das tägliche Brod verschaffen; in Bezug auf den moralischen Standpunkt endlich seien die Angriffe ebensowenig gerechtfertigt, da die Juden nicht den geringsten Anreiz dazu gegeben hätten. Es sei nicht, wie die Verteidigung behauptet habe, eine dogmatische Abhandlung, welche das „Luxemburger Wort" veröffentlicht habe, wohl aber eine Zündschrift, um den naiveren Theil der Bevölkerung gegen die Juden, welche auf den inländischen Messen und Märkten ihr Gewerbe ausüben, aufzuhetzen. Das Großherzogthum sei glücklicherweise verschont worden von den wilden Parteikämpsen, welche die Judenfrage namentlich in Deutschland und Oesterreich-Ungarn heraufbeschworen habe und sei es durchaus verwerflich und strafbar, die Brandfackel der Zwietracht in unser friedliches und tolerantes Luxemburg zu tragen. Alsdann beleuchtete Redner in längerer Ausführung den Inhalt der incriminirten Schriften und suchte seinerseits an der Hand zahlreicher Dokumente nachzuweisen, daß die zur Veröffentlichung gebrachten Thatsachen der Wahrheit keineswegs entsprechen. Was speciell die vom Vorredner wenig berührte Behauptung betreffe, der Talmud enthalte revolutionäre, nihilistische, anarchistische 2c. Grundsätze , sei durchaus falsch, da dieses Buch keine einzige Bestimmung enthalte, welche eine derartige Aussage rechtfertige; im Gegentheil sei darin zu lesen, die Lehren des Talmuds müssen den Gesetzen des Staates weichen, so oft sie mit demselben in Widerspruch kämen. — Der Staatsanwalt wies ferner nach, daß die Ernennung von Sachverständigen im vorliegenden Falle überflüssig sei, da das Vergehen zur Genüge erwiesen sei und weil zweitens eine derartige Maßregel doch zu keinem greifbar sicheren Resultate führen könne. Die Verkündigung wurde auf Dienstag, 26. März, 3 Uhr Nachmittags, bestimmt. Oesterr. - Ungar. Monarchie. K.-Sz6plak, (Siebenbürgen) 18. März. Es ist eine angenehme Pflicht, die niich heute bestimmt, die Leser des „Israelit" und alle Freunde des

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