Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 23 (21.3.1889)
- Date
- 1889-03-21
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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423 den Tod verloren haben — die „Naturalisation" nachsuchen können. In dem obengegebenen Gesetz aber heißt es, daß die „minorennen Kinder gleichzeitig Rumänen werden mit ihrem Vater „oder" mit ihrer Mutter." Die Frauen bleiben daher durch das Wörtchen „oder" statt „und" nach wie vor von der Naturalisation ausgeschlossen. Es ist aber ganz ebenso natürlich und rechtlich wie bei den minorennen Kindern, daß die Frau dem Status des Gatten zu folgen hat und sie steht wie sämmtliche Kinder im Familien- und Erbrecht. Wenn also nach den Motiven der Antragsteller bei „zwei Serien Kinder, die einen das Recht haben könnten ländliches Grundeigenthum (Art.VIIF. 5) ihrer Eltern zu erben, die anderen aber nicht", so kann der letztere Fall auch bei der Frau eintreten, daß sie ihren naturalisirten Mann nicht soll beerben dürfen, weil durch die „individuellen" Ertheilungen sie Rumänin nicht geworben, selbstständige Naturalisirungen nicht vorgesehen und im gegenwärtigen Supplementargesetz durch dessen Fassung nicht nur eine Mitnaturalisirung der Frau durch den Mann nicht ausgesprochen, sondern mangels anderer Bestimmungen geradezu ausgeschlossen ist! Wenn aber nachgeborene leibliche Kinder erst eines besonderen Jnterpretativgesetzes bedürfen, um wieviel mehr die Frau, die doch dem Mann nicht ganz so nahe steht. Wieso dann „Kinder mit ihrer Mutter Rumänen werden" können, ist mir absolut ein Räth-" sel. Diese zweite Frage betrifft die Kinder selbst. Die Urkunde als Rumäne wird nur „individuell", d. h. dem einzelnen Petenten ausgehändigt. Selbst wenn darin nicht blos von ihm allein gesprochen würde, sondern alle seine Kinder und mit Namen, Alter re. aufgezählt würden, ist damit noch keine Gewähr für diese geschaffen. Denn die Kinder erhalten ja keine besonderen Urkunden; ihre Anerkennung als Rumäne liegt in der Urkunde des Vaters. Wenn sie sich vom elterlichen Hause in andere Gegenden des Landes entfernen, so sind sie von der bezüglichen Legitimation entblößt und bei der rumänischen Verwaltungsmethode, sowie bei der Willkürlichkeit und dem Uebelwollen, welches speziell den Israeliten gegenüber die Regierungsnorm der herrschenden Klaffe ist, und ganz zuletzt wenn bei dem Tode des Vaters seine Urkunde in irgend einer Weise (durch Feuer 2c., was ja möglich) in Verlust geräth, dann ist sie auch nicht zu beschaffen. Und da wird denn auch eines Tages sicher eintreten, was das Jnterpretativgesetz anscheinend vermeiden will, und was jetzt allen Israeliten geschieht, von welchen ein Theil ihrer Eingeboreneneigenschaft darum nicht Nachweisen kann, weil sie dieselbe nicht urkundlich besitzen, sondern in den Bestimmungen der alten fürstlichen Erlasse bezw. Gesetzsammlungen begraben lagen! Diese Ausführungen sind sicher keine Schwarzseherei, sondern Logik der Thatsachen, eine Logik, die mit dem absoluten Mangel juristischen Verstandes und Bewußtseins rechnet und noch mehr mit den juristischen Verdrehungen, von welchen ich schon unzählige und in meinen letzten Briefen wieder Beispiele gegeben habe. Ich habe also wohl erwiesen, daß durch das neue Gesetz nicht nur kein Gutes, sondern prinzipiell zwei Uebelstände geschaffen wurden, die bis jetzt nicht existiren konnten, weil die Folge einer Naturalisation des Vaters bezw. eines Familienhauptes durchaus natürliche sind.und keiner ausdrücklichen Interpretation bedürfen. Gutes hätte das neue Gesetz nur dann geschaffen, wenn dem „Einzigen Artikel" noch ein zweiter hinzugefügt worden wäre, der die Mitnaturalisation der Frau ausgesprochen und ein dritter, der bestimmt hätte, daß den Kindern auf ihren Namen lautende Abschriften der väterlichen Urkunde zu geben seien. — Ich muß nun noch auf die Worte des Deputaten KopLlniceanu zurückkommen, daß „die Naturalisationen nirgends mehr „individuell" ertheilt werden", wie der rumänische Artikel vorschreibt. Daß er damit auf die Israeliten der Landes allein zielte, erhellt aus dem, was er darauf sagte, daß in Rumänienj„Leute ein ganzes Leben ableben, die noch nicht wissen was sie sind, indem sie der alten Protektion entsagt, eine neue aber nicht haben." Auch er hat scheinbar Wohlwollen ausgedrückt, in Wahrheit aber ist er erstens mit seiner rumänischen Gründlichkeit durch «totale Nichtberücksichtigung der allgemeinen Länderverhältnisse im Jrrthum, daß die Naturalisationen nirgends „individuell" ertheilt würden; just das Gegentheil ist richtig. Sodann hat er sich gehütet zu sagen, was an ihre Stelle gesetzt werden soll, und damit bleibt die Sache beim Alten. Ich will nun für ihn den Ersatz angeben: Im Auslande gibt es nur individuelle Naturalisationen und muß es nur solche geben, weil es nirgends mehr eine ganze rechtlose Bevölkerungsklasse gibt, sondern einzelne Individuen, die anderen Staaten angehören und in den anderen, in welchen sie wohnen, die Bürgerrechte erlangen wollen. Es können also auf einzelne Gesuche nur Berechtigungen, d. h. individuell ertheilt werden. In Rumänien aber gibt es, wie KopLlniceanu selbst anerkennt, eine ganze Klasse eigener Bevölkerung ohne Rechte, der durch den Art. 44 des Berliner Vertrages solche in Aussicht gestellt wurden.. Soll sie sie erhalten, so ist es doch