Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 23 (21.3.1889)
- Date
- 1889-03-21
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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422 der hies. Synagoge „die ganze Woche hindurch kein Gottesdienst abgehalten wird", da ich aus Erfahrung weiß, daß, ehe die augenblicklichen ihr eigenes Minjan hatten, wohl täglich, so oft Jemand „Jahrzeit" hatte oder im Trauerjahre gewesen, Gottesdienst stattfand, nur daß weder der Religionslehrer (!), noch auch der so gern als p'-w (?) * *) geltende Restaurateur anwesend gewesen. Hier ist es fast ebenso wie auf dem Lande, wo die Gemeindemitglieder fast täglich angewiesen sind, ihrem Geschäfte, dem sie außerhalb obliegen müssen, schon in aller Frühe nachzugehen. Daher die Erscheinung, gegen die von mir zeitweise mit Erfolg angekämpft wurde, daß allerdings oft kein po aufzutreiben ist. Daß „auf den Bez.-Rabbiner als Minjan-Mann nicht zu rechnen ist", kommt daher, weil ich 1. durch Ertheilen des Religionsunterrichtes, der hier auf die erste Unterrichtsstunde verlegt ist, wogegen ich durchaus nichts thun kann, an der Theilnahme des wochentägigen Gottesdienstes oft verhindert bin, 2. weil ich oft in meinen Bezirksgemeinden zu thun habe und mündestens vom frühen Morgen bis zum Abend dort weilen muß. Uebrigens scheint Ihr durchaus unkundiger Correspondent, der noch Manches zu „lernen" hat, gar nicht zu wissen, was im steht: ’iNin moipon mpD vipv2 bbsno non u’x ’D crntr p’N ui bb&nnb 'idi bin DipM bbsnöb Ich conftatire endlich, daß es eine Unwahrheit^) ist, daß ich stets 10—15 Minuten — am '8Liv — zu früh anfangen lasse: ich richte mich bei der Bestimmung des Beginns nach dem üblichen nib und sehe stets auf die Uhr, um genau ansangen zu lassen. Ueber die sonstigen Jnvectiven gegen mich, schweige ich und gedenke Ihnen, hochverehrter Herr Redacteur, demnächst rein sachlich Mehreres über die Sache, soweit ich das Interesse Ihrer Leser hierfür voraussetzen darf, zu berichten. s) Gedankenstrich und Fragezeichen find Beigaben des Herrn BezirksrabbinerS. Red. 8) Aus diesem Satze zu folgern, daß ein Privatgottesdienst religiös nicht gestattet sein soll, konnte unserem Correspondenten allerdings nicht in den Sinn kommen. Entweder hat Herr Gastwirth Blum eines seiner Zimmer für die Dauer des Trauerjahres zum Gebete bestimmt; dann hat er allen religiösen Anforderungen genügt. Oder er hat das nicht gethan, dann hätte ja der Herr Bezirksrabbiner ihn darüber belehren können. Vergleiche Schaarc Teschubah 4, zu Kap. 90, 11. Die Red. *)Auch das ist nicht zutreffend. Der Correspondent hat nur behauptet, daß es nach derMeinung jener beiden Herren 10 bis 15 Minuten zu früh geschieht..— Unserer Meinung nach wäre es angemessener, die beiden D’büN in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu unterstützen, als die Behörde anzurufen, um sie darin zu stören. — Red. Mit der nochmaligen Bitte um freundl. Aufnahme und gefl. Zusendung eines Exemplars bin ich Ihr Sie hochachtender Dr. Landsberg, Bez.-Rabbiner. Rumänien. Bukarest. Wie ich Ihnen zuletzt berichtete, sind die unmündigen Kinder von Naturalisirten nach zehn Jahre des Zweifelnd endlich „in Sicherheit" gebracht. In den interessanten Motiven zum Gesetzesvorschlag werden angeführt die vorhandenen „Kontroversen", das Fundamentalprinzip der Einheit der Familie und des sozialen Interesses, welches erfordert, daß die Kinder der Bedingung (Status) ihrer Eltern folgen sollen" — was ja auch schon in jedem bürgerlichen, den Gerichten bekannt sein müssenden Gesetzbuch steht, die „väterliche Gewalt kraft, welcher die minorennen Kinder in allen Akten des bürgerlichen Lebens repräsentirt werden" und schließlich die Unzuträglichkeit, daß „eine gegenteilige Interpretation im Schoße der Familie Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten erzeugt, indem, wenn vor der Naturalisirung geborene Kinder Ausländer bleiben, die nach derselben geborenen aber Rumänen werden, die einen das Recht haben würden ländliches Grundeigenthum ihres Vaters zu erben, dir anderen nicht." Alle diese selbstverständlichen Sachen haben die rumänischen Gerichte bis jetzt nicht gewußt oder nicht wissen wollen! Das Gesetz selbst lautet: * Gesetz über die Wirkung der Naturalisation in Bezug auf die minorennen Kinder. Einziger Artikel: Die Jndigenirung eines Fremden oder die Zuerkennung der Bürgereigenschaft für einen Rumänen aus einem fremden Staate erstreckt sich rechtens auch auf die minorennen Kinder, welche gleichzeitig Rumänen werden mit ihrem Vater oder mit ihrer Mutter. Allem Anschein nach nun hat die Kammer mit diesem Gesetz einen Akt hoher Gerechtigkeit ausgeübt; zergliedert man es indeß, so zeigt sich, daß gerade durch dasselbe zwei neue Fragen entstanden sind, die wichtiger sind als die der Minorennen, welche gar nicht hätte vorhanden sein können, bezw. die in anderen Ländern keinem Zweifel unterlegen wäre. Die erste Frage Betrifft die Frauen der Naturalisirten. Eigene Ertheilung von „Bürgerrechten" an solche findet ja nicht statt, zum Leben bedürfen sie auch keiner besonderen, am allerwenigsten aber der „politischen" Rechte; es ist demnach nirgends vorgesehen, daß verheirathete oder alleinstehende Frauen — z. B. solche, die ihre Ehegatten durch