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Der Israelit · 1889-03-14 · Heft 21 (14.3.1889) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 21 (14.3.1889)
Date
1889-03-14
Page
– (sequence 5)
Language
German
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377 andere „Frage" läuft noch nebenher, nämlich die der (minorennen) Kinder von Naturalisirten. Einige Gerichte erkennen sie an als Rumänen, andere erklären sie als Ausländer" (!) Er ist schließlich dafür, daß erst die alten Gesuche in Behandlung genommen werden sollen, und die der jetzigen Kammer eingereichten erst später — was ja unter allen Umständen nur natürlich und selbstverständlich sein sollte, aber nicht befolgt wird bezgl. Juden. Das Kommissionsmitglied Car acostea vertheidigt sich, daß die Kommission ohnehin schon die Gesuche der „Rumänen" zuerst berücksichtigte, die anderen also, selbst die, welcher älter sind, ruhig liegen ließ. Lahovary weist darauf hin, „daß KopLlniceanu mit der „Frage", ob die minderjährigen Kinder eines Naturalisirten Rumänen seien, einen sehr wichtigen Gegenstand berührt habe. Diese Frage ist ihm sehr ernst; blos auf den ersten Blick scheine es, daß wenn der Vater naturalisirt worden, so seien damit auch die Kinder als Rumänen anerkannt. Aber „nach dem Gesetz (?) ist es nicht so, die vorhandenen Kinder bleiben Ausländer und nur die nach der Naturalisation geborenen sind Rumänen. (!) Auf diese Weise aber könne es zwei Arten Kinder geben und später kommen, daß nach 20 Jahren die Kinder eines jetzt Naturalisirten dieselben Formalitäten wie ihr Vater werden durchmachen müssen." Der gute Mann ist diesmal ungeheuer gerecht und wünscht einen Gesetzesvorschlag zu Gunsten der schon vorhandenen minderjährigen Kinder, daß auch diese in der Naturalisirung des Vaters begriffen sein sollen. In der That reicht er in Verbindung mit KoMniceanu und noch 15 Deputirten einen bezüglichen Entwurf ein, der — in Rumänien merkwürdigerweise — auch angenommen wird. Solche „Fragen", die in die Kinderstube gehören, machen hierzulande juristisch angehauchten als Celebritäten und als Spezialitäten geltende Deputirten noch Kopfzerbrechen. Dabei erscheinen sie „mit dem Gesetze" in der Hand und wollen in ihrem in Fleisch und Blut steckenden „Rechtsbewußtsein" keinen Schritt davon abweichen. Das Gesetz nun ist kein anderes als die Verfassung und im Besonderen dessen Artikel VII. Darin steht ganz klar im § 3: „die Naturalisation kann nicht anders bewilligt werden als durch (Spezial-)Gesetz und in individueller Weise." Auf deutsch würde es heißen: nur der einzelnen Person. Person ist aber nur Jemand, der berechtigen und verpflichten kann, also selbständig in seinem Thun ist; insbesondere ist Person ein Subject von Rechten. Sowohl zu Ersterem, als auch um das Petitions-Recht zu haben, muß man großjährig sein. ES ist also zunächst „im Gesetz" (der Artikel VH) über Minderjährige nichts vorgesehen, und darum kann man sich darauf nicht berufen und nichts daraus folgern. Eben aber, weil im Gesetz nichts vorgesehen und weil es ein natürliches Gesetz ist, sollte man meinen, daß die Minderjährigen zu ihren großjährigen Elrern gehören; dies ist indeß in Rumänien zweifelhaft, und man fügte sie zu den großjährigen „Fremden" Söhnen rumänischer Eltern. Das „individuell" des Art. VII kann offenbar nur „einzelne Petenten" verstehen, denen die Naturalisationsurkunde auszuhändigen ist, die doch aber auch eigene nahe Familie haben können. Sonst müßte man den Begriff „individuell" für „ledig" nehmen, wollte man nach Lahovary sich richten, und wenn wirklich die Gerichte so verfahren sind, wie KoMniceanu sagte, so hat man vor sich eine raffinirt — alberne, ganz nagelneue Worterklärung, der, um den Blödsinn voll zu machen, der Widerspruch auf dem Fuße folgt, bezw. vorangegangen ist; denn die Naturalisirungen, die bis jetzt ertheilt wurden, betrafen soweit ich sie übersehen kann — ich spreche zunächst von Israeliten — Verheirathete und Familieninhaber, die ja den Grund zum Jnterprarionsgesetz abgaben! — Der Inhalt der Kammersitzung bis hierher ist sicher interessant und kennzeichnend sowohl für die rumänischen Rechtszustände im Allgemeinen, als auch für die Art, wie man im Besonderen uns Israeliten gegenüber verfährt. Denn mit dem ganzen Gerede, in welchem unser mit keinem Worte gedacht wird, dreht man sich um den heißen Brei Artikel 44 des Berliner Vertrages, dcr für uns geschaffen wurde, und alle -Spitzfindigkeiten sind nur darauf gerichtet, wie man ihn, uns betreffend, umgehen soll. Daß sie sich auf Christen nicht beziehen, erhellt daraus, .'daß nach dem alten Artikel VII nur Christen zur Naturalisirung berechtigt waren, daß nach altem Recht jeder Christ schon damit allein Rumäne war und daß mau vor 1879 solche Debatten gar nicht kannte. Der Beweis liegt schon darin, daß wie aus der heute mitgetheilten Sitzung ersichtlich, eine große Anzahl Ausländer in rumänischen Aemtern sich befinden, die erst jetzt eine Naturalisation nachsuchen. In meinem folgenden Briefe werde ich auf diese Kammersitzung noch zurückkommen. England. Portsea, 6. März. Heute habe ich wieder von der Einweihung einer neuen Synagoge zu berichten, welche vorige Woche in Strond bei Bristol in England, stattfand. Mehrere jüdische Familien

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