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Der Israelit · 1889-03-11 · Heft 20 (11.3.1889) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 20 (11.3.1889)
Date
1889-03-11
Page
– (sequence 6)
Language
German
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362 war, geführt hat, und daß noch gestern in einem Reformblatt sich ein Correspondent, allerdings im Gegensatz zu einer Redactionsnole, über die „Breittretung" des Falles beklagt. Schließlich noch ein Curiosum. Wir haben, wie die Leser wissen, alle nur möglichen Momente zusammengetragen, um das Breslauer Rabbiner-Seminar, dem Bernstein eine Zeitlang angehörte, zu entlasten, weil uns die gefährdete Ehre des Gesammtjudenthums viel zu erhaben dünkte, als daß wir sie durch die Brille einer Parteirichtung bemtheilen sollten, und wir schrieben, inan könne zwar füglich nicht behaupten, daß der Fall Bernstein dem Judenthum im allgemeinen und dem Breslauer Seminar im speciellen zur besonderen Ehre gereiche (was kein Mensch, der fünf Sinne hat, leugnen wird), doch wäre es andererseits mehr als widersinnig, für die Unthat des Einzelnen die Anstalt verantwortlich zu machen. Wir hätten das reformjüdische Blatt sehen mögen, welches im umgekehrten Falle so geschrieben hätte; jetzt kommt jener annonyme Scribent und behauptet, wir hätten „uns nicht entblödet, anzudeuten, daß das Seminar für die Unthat verantwortlich sei." Unsere kostbare Zeit gestattet uns G. s. D. nicht, dem geschätzten Verfasser dieser ebenso frechen wie köstlichen Unwahrheit einmal seinen Standpunkt „breitzutreten". Kaiserslautern, 6. März. In der hiesigen isr. Gemeinde sieht es in religiöser Beziehung recht traurig aus, und wie unser Vezirksrabbiner, Herr Dr. L a n d s b e r g, das geringe, hier noch anzutreffende jüdisch-religöse Gefühl zu heben und zu fördern sucht, das ergibt sich aus einem Gesuche desselben an das kgl. Bezirksamt, betreffend: „Unordnung in der hiesigen isr. Cultusgemeinde", das uns zur Abschrift vorliegt. Was mag das wohl für eine „Unordnung" sein, die den Herrn Bezirksrabbiner zu so energischem Auftreten veranlaßt? Man höre und staune: Der hiesige Gasthofsbesitzer, Herr Hermann Blum, befindet sich im Trauerjahre um seine Mutter rry; auch Herr Lehrer Blüthe von hier trauert um den Tod seiner Mutter rry. Die beiden Herren möchten gern täglich das Kadisch-Gebet sprechen. Nun aber wird in der hiesigen Synagoge die ganze Woche hindurch kein Gottesdienst abgehalten, weil die dazu erforderliche Zehnzahl nicht zusammenzubringen ist; auch auf den Herrn Bezirksrabbiner ist als „Minjan-Mann" nicht zu rechnen. Im Hotel Blum jedoch, wo stets viele Fremde verkehren, gelingt es, wenigstens jeden Abend Minjan zu machen, und das ist die Unordnung, der zu steuern Herr Dr. Landsberg die Dazwischenkunft der Behörde anruft! — Am Samstag Abend, wo allerdings auch in der Synagoge Gottesdienst, läßt, nach der Meinung jener Herren, unser Herr Bezirksrabbiner stets 10 bis 15 Minuten zu früh ansangen, was wiederum der religiösen Ueberzeugung der genannten Herren widerspricht. Der Herr Rabbiner beruft sich auf ein altes Gesetz vom 8. Oct. 1823, welches den Israeliten alle Zusammenkünfte unter dem Vorwände des häuslichen Gottesdienstes verbietet (S. Zell, II. Auflage S. 123 Nr. 3). Daß dieses Gesetz nicht mehr in Kraft, ist wohl selbstverständlich, da es mit dem durch die Verfassung gewährleisteten Versammlungsrecht im Widerspruch steht. Herr Dr. Landsberg behauptet aber auch, daß es in ritueller Beziehung nicht gestattet sei, da, wo eine Synagoge existirt, diese ad hoc geweihte Stätte zu umgehen. Warum hat wohl der Herr Rabbiner nicht auch hier auf die Stelle hingewiesen, wo diese Vorschrift sich befindet? Sollte er vielleicht den Ausspruch meinen PI PI7 Nipj D3DJ uw vrjn n's iV vrv *o Vs „Jeder, der in seinem Wohnort eine Synagoge hat, und dieselbe nicht besucht, wird ein böser Nachbar genannt!"? — Dieser Ausspruch bezieht sich auf denjenigen, der überhaupt keinen Gottesdienst besucht, aber nicht auf den, welcher an einem Privatgottesdienste theilnimmt. Wenn aber gar die Synagoge leer ist und die zum öffentlichen Gottesdienste nothwendigeZehnzahl daselbst nichtzusammenzubringen ist, so ist es in hohem Grade verdienstlicher, in einem Privathause mit Hilfe anwesender fremder Glaubensgenossen den Gottesdienst abzuhalten, als „einsam und alleine" in der leeren Synagoge zu beten; ebenso verdienstlich ist es, beim Ausgange des Sabbats zu warten, bis der Tag zu Ende ist. Hoffentlich wird die hohe Behörde in Bezug auf Ordnung und Unordnung anderer Ansicht sein als unser verehrter Herr Bezirksrabbiner. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Brody, 4. März. Das hiesige russische Konsulat hat die Weisung erhalten, Arbeitern, Handwerkern, Dienstboten und Maklern mosaischer Konfession das Paßvisum zu verweigern. Wer einen Paß besitzt, in welchem er als „Privatier" bezeichnet wird, hat persönlich im Konsulat zu erscheinen und auszusagen, welche Angelegenheit ihn zur Reise nach Rußland bestimmt. Gegen den Einlaß von Kaufleuten und Handelsagenten ist keine Verschärfung erfolgt.

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