Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 20 (11.3.1889)
- Date
- 1889-03-11
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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359 oder geistig intakt, ist der Thäter moralisch defekt, seine Handlung ist das Produkt „moralischen Irreseins", der „moral Insanity“. Wenn B. das Verbrechen begangen hat — dann hat er die Verachtung der Mitmenschen verdient, wenn man sich auf den rein menschlichen Standpunkt stellt, das Mitleid aber vom psychiatrischen Standpunkte. „Die höchste Sphäre menschlicher Gefühlsentwickelung umfaßt die ästhetischen, sittlichen und religiösen Gefühle. Sämmtliche haben diese Gefühle, welche bevorzugt vor allen anderen Geistesblüthen den Kranz um die Menschenstirne flechten. Eine Wurzel: bestimmte Proportionsverhältnisse, welche die sie tragenden Vorstellungsreihen in ein harmonisches Gleichmaß setzen und zwar nicht für sich allein, sondern im Verhältniß zum Vorstellungsinhalt unseres Bewußtseins." (Herbart). Wer nur eine dieser Trias der Menschentugenden, das ästhetische, das sittliche oder religiöse Gefühl verleugnet, verliert auch die Fähigkeit als ihr Lehrer zu wirken. Ob er nun Rabbiner, Pastor oder Lehrer heißen mag. Diese Gefühle sind allerdings nicht an einen bestimmten Stand gebunden, wohl aber der Stand an sie. Ob bewußt oder unbewußt beleidigt, dieser „Blüthenkranz um die Menschenstirne" darf nur von reinen, unentweihten Händen berührt werden. Somit scheidet der „Rabbinatskandidat" B. aus der Reihe derer, die als Führer einer religiösen Corporation fgelten dürfen. Doch wenden wir uns wieder'der psychiatrischen Seite des „Falles B." zu. Wir haben oben gesagt, daß B. in einem Anfalle von Bewußtseinsstörung gehandelt haben muß. Muß deßhalb B. in der Reihe der Geisteskranken stehen? Mit Nichten! Ohne den „Entschluß" oder vorherige „Absicht", gibt es eine ganze Reihe von Handlungen, deren Ausführung schon außerhalb der Breite des Gesunden liegt, aber doch von Individuen begangen werden können, die man noch lange nicht in die Kategorie der Kranken einreihen kann. Es gibt eben: „Anomalien des Wollens",^) aus ihnen ergeben sich auch diejenigen Handlungen, die als moral Iasanity [in der gerichtsärztlichen Sprache beurtheilt werden, sie sind das Produkt der physischen Epilep si e. W o aber beim einzelnen Individuum die Grenze der geistigen Gesundheit liege, ist schwer zu beantworten. Zahllose und immerfort wechselnde Faktoren bestimmen die Beurtheilung des Einzelfalles, ebenso oft wechselt ihre Grenze. Wenn nun von einem Gesunden Handlungen 3) Schule, Geisteskrankheiten S. 48. begangen werden, die das Kainszeichen der moral lasaaity, des moralischen Irrsinns an sich tragen, das sonstige Verhalten des Beschuldigten aber alle den Stempel eines coordinirten Seelenzustandes an sich trägt, so ist trotzdem immer noch nicht ausgeschlossen, daß der Jnkulpat in einem, wenn auch nur vorübergehenden Irrsinn, (maaia traasitoria) gehandelt hat. Dann erklärt es sich, warum B. sich seiner That nicht mehr zu entsinnen weiß; er hat sie in einem Zustande von Seelenstörung begangen. „Seelenstörungen aber sind Zustände aufgehobener Selbstbestimmung. Sie combiniren sich häufig mit Gedächtuißstörungen, ja sie sind selbst Gedächtnißstörungen, mithin sind sie der Erinnerung verwehrt.-„Nur jsoviel" sagt Schäle — und das ist ein praktisch hochwichtiger Satz — geht aus dem eben Erwähnten hervor: daß es Handlungen geben kann, welche das ganze Gepräge des Gewollten an sich tragen und dennoch optima fide vom Kranken nachher nicht mehr gewußt werden. Nichts wäre daher verhängnißvoller als Jeden der Simulation für verdächtig zu halten, welcher die Erinnerung an seine Schuld in Abrede stellt, während ihn doch seine Geistesschwäche nicht verhindert habe, andere Thatsachen im Gedächtuiß aufzubewahren." (Pag. 86.) Wir sehen also, daß B.'s That nicht nur möglicherweise, sondern sogar wahrscheinlich nur die Folge einer geistigen Verwirrung, während welcher ein perverser Geschlechtstrieb in den Vordergrund tritt, sein kann und auch nichts anderes ist. Ein sehr ähnlicher Fall wird von Arndt in der Vierteljahrsschrift für gerichtl. Medizin (XVII H. 1) mitgetheilt. Auch hier wußte der Beschuldigte, der sonst als anständiger Mensch galt, sich seiner Handlungen, die ihn vor den Strafrichter gebracht hatten, nicht zu entsinnen. Daß das Verbrechen — immer wieder vorausgesetzt, daß es wirklich auch begangen worden ist — weder mit den „Juden" noch mit dem „Rabbinatskandidaten" etwas gemein hat, daß es nur und allein der Akt eines moralisch „Irrsinnigen" und eines sittlich defekten Me nsch en ist, vermögen diejenigen Herren, die mit so „redlichem Bemühen" den Juden in den Vordergrund stellen möchten, aus folgenden Werken, die ich aber nicht einmal im Auszug hier wiedergeben kann, ersehen: 1) Krafft-Ebing: Psychopathia sexualis; derselbe: Lehrb. der gerichtl. Psychopathie, Fall 86, 94/5. Wenn es ihnen nach einem Roman mit Darstellung solchen psychopathischen Inhalts gelüstet, sei ihnen der französische Roman von Belot: Nadornoisello Giraad, ma femme, empfohlen. Diejenigen Herren aber, die mit wahrem Glückseligkeitsgefühl den