Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 20 (11.3.1889)
- Date
- 1889-03-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447947-2447968--28157-2475826- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
berechneten Zeitschrift der an und für sich schon so heikelen Begebenheit billig erscheint. Trotzdem werden wir uns in möglichst engen Grenzen bewegen. Ad rem! Der „Rabbinatskandidat" B. hat vor Gericht erklärt, daß wenn er überhaupt die ihm zur Last gelegte That begangen habe, sie in völliger Geistesverwirrung begangen haben müsse, da er sich ihrer durchaus nicht zu entsinnen wisse. Kann diese Behauptung wahr sein? Jeder gebildete und vor allem jeder ernst denkende Mensch, gleichviel ob Arzt, (Philosoph) oder Laie haben schon erfahren, daß das Bewußtsein keine constante Größe, die Klarheit der Vorstellungen nicht immer die gleiche ist, ebenso die Aeußerungen des Willens nicht immer das Produkt der vorhergehenden Erwägungen sind. Setzen wir statt Willensäußerung Handlung, so ergibt sich aus dem Gesagten, daß es auch Handlungen geben muß, die unabhängig von vorheriger Erwägung geschehen. Ein plötzlicher Impuls wird rasch in die That umgesetzt, bevor es zur Ueberlegung der Consequenzen kommt. Die Handlung entsteht unter demRegime eines stärkeren Zwanges als des eigenen Willens, gleichsam mit Ausschluß des letzteren, und ohne völlige Klarheit des Bewußtseins. Weil sich eben die Handlung unbewußt vollzieht, also gar nicht zur Perception gelangt, bleibt sie auch demGedächtniß nicht anhaften. Sie kann gar nicht im Gedächtniß haften bleiben, weil sie niemals bis in dasselbe vorgedrungen ist, mithin kann sich der Betheiligte sich ihrer gar nicht entsinnen, wenn er auch wollte. In seinem Werke der Psychiatrie') sagt Krafft- Ebing: (Kapitel: Impulsive Akte, Bd. I x. 88.) „Es gibt auf psychopathologischem Gebiete Handlungen, deren Motive nicht deutlich bewußte Vorstellungen sind. Hier wird die zur Handlung treibende Vorstellung, noch ehe sie zur vollen Klarheit über die Schwelle des Bewußtseins hcrvorgehoben ist, in eine Handlung umgesetzt, oder sie erhebt sich überhaupt nie zur vollen Klarheit im Bewußtsein. Die Handlung erscheint damit dem Handelnden, wie dem Beurtheiler unmotivirt und darum unverständlich, sie wirkt geradezu überraschend, verblüffend auf den Handelnden selbst." „Sie erscheint als eine organische Nöthigung aus dem unbewußten Geistesleben heraus, vergleichbar einer Convulsion auf psychomotorischem Gebiete." -l; 1) Stuttgart, gerb. Enke. Siehe ferner: Tardieu: Des attentats aux mocurs, Westphal: Archif f. Psychiatrie II p. 73, sowie Prichard: „Onthe different forms of insanity“ pag. 87. „Die zur Handlung treibenden psychischen Kräfte sind lebhafte organische Gefühle, namentlich geschlechtliche, oft in perverser Form (krankhaft gesteigerte Wollust bis zu Blutdurst)" :c. rc. „Der Antrieb zu vorübergehenden perversen Handlungen sowohl", sagt Schäle in seinem berühmten Werke über Geisteskrankheiten (s. 2052) „als zu einem anhaltenden gefühllosen oft ganz ruchlosen Benehmen erfolgt in der Regel in Form jener dunkeln unwiderstehlichen, aus dem Organischen heraufwirkenden Nöthigungen, worüber das kranke Kind nicht mehr als der in gleicher Lage befindliche Erwachsene zu sagen weiß, als daß er getrieben wird, „er wisse nicht wodurch." Sehr oft, namentlich bei den Anfällen kommenden perversen Handlungen, ist Epilepsie im Spiele, deren Einleitung oder Nachstadium — hierin gleichfalls dem spätern Verhalten analog — die unmoralischeHaudlung bildet." Betrachten wir die Handlung B.'s weiterhin vom psychiatrischen Standpunkt, so drängt sich die Frage auf, ob sie der Ausfluß eines sexuellen Dranges war und wenn so, warum entledigt er sich derselben in einer Form, die mit dem Naturgesetz in gleich diametralen Verhältniß steht, wie mit der Moralität als auch mit dem Strafcodex? Die Antwort kann hierauf nur die sein, daß B. zu jenen unglückseligen Geschöpfen zu gehören scheint, die schon seit Jahren in gleicher Weise, sowohl von den Irrenärzten, als von den Staatsanwälten beansprucht werden. Dieses scheint umsomehr der Fall, als die Erwägung der Umstände zu dieser Ansicht drängt. B. lebt in einer Großstadt, in deren Mauern, wie in jeder anderen Großstadt, zahllose Elemente existiren, die von der Unzucht leben und von Jedem ohne Mühe erreicht werden können. Die Furcht vor Entdeckung ist nicht so begründet als an kleineren Plätzen, dem moralisch Haltlosen bieten sich Schlupfwinkel genug, seinen niederen Leidenschaften zu fröhnen. Was konnte daher B. veranlassen, das ihm zur Last gelegte Verbrechen zu begehen? Ist es ein in seiner Natur gelegener „perverser Trieb", dann gehört B. zu jenen Geisteskranken, von denen wir noch weiter sprechen werden, er ist dann bereits geisteskrank, wenn auch sein ganzes übriges Benehmen dieser Annahme widersprechen sollte. Hat B. aber die That in einem Anfall von Bewußtseinsstörung unternommen, wie er sie angibt, so liegt gleichfalls kein berechtigter Anlaß vor, in dieser Behauptung eine „faule Ausrede" zu suchen. In jedem Falle, ob geisteskrank 2) Schül'e, „Geisteskrankheiten," Leipzig 1890.