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Der Israelit · 1889-03-07 · Heft 19 (7.3.1889) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 19 (7.3.1889)
Date
1889-03-07
Page
– (sequence 3)
Language
German
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339 Die NrätenstMll. dssMl des Anlisrmltisms. Von I s a a c Hirsch. III. Der praktischen Ausführung dieser durch die Verfassung feierlich verkündeten unbedingten Gleichstellung und Gleichberechtigung wurden allerdings noch manche Schwierigkeiten bereitet. Wir erinnern hier nur an die folgenden. Eine Ministerialverordnung vom 10. Juli 1857 versagte den jüdischen Rechtskandidaten den Eintritt in den Justizdienst: Ebenso waren früher, unterm 29. Juli 1851 und 8. August 1853 in Betreff der Ausübung ständischer Rechte auf den Kreis- und Provinzial-Landtagen den jüdischen Rittergutsbesitzern die persönliche Wahrnehmung der Standschaft versagt worden. Diese und ähnliche mit dem Geiste und Wortlaute der Verfassung nicht im Einklang zu bringenden Beschränkungen vermochten sich indessen nicht lange zu erhalten, eben weil sie im Widerspruch mit der mächtig fortschreitenden Entwickelung des grundlegenden Gedankens waren, welcher das preußische Staatswesen und Volksleben beherrscht. Vor der unwiderstehlichen Gewalt der Logik konnten alle diese Hemmungen der Entfaltung der preußischen Staatsidee nicht Stand halten. Wir begegnen auf unserer Wanderung durch die preußische Legislatur schon am 16. Februar 1859 einer Ministerialverfügung, durch welche konstatirt wird: „daß das königliche Staatsministerium bei einer anderweitigen Erwägung der Frage, ob den Juden nach Lage der Gesetzgebung die Ausübung ständischer Rechte auf Kreis- und Provinzial- Landtagen versagt werden können, die Ueberzeugung gewonnen Hat, daß diese Frage bereits in den bestehenden Gesetzen unzweifelhaft zu Gunsten der Juden entschieden ist." Die vorhin erwähnte Erlasse vom 29. Juli 1851 und 8. August 1853 werden demgemäß aufgehoben. Das Gleiche geschieht hinsichtlich der jüdischen Stadtverordneten wegen der Theilnahme an den Provinzial-Landtags-Wahlen mittelst Ministerialrescripis vom 10. August 1860, nachdem ein Allerhöchster Erlaß vom 23. Mai 1860 bereits ausgesprochen, daß die Zulassung der jüdischen Staatsangehörigen M'Wahrnehmung ständischer Rechte und zur Verwaltung der ihnen verfassungsmäßig nicht verschlossenen Aemter nichts anders sind, als die Vollziehung der Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde von 1850. Es ist demgemäß ausdrücklich von dem Könige selbst dokumentirt, daß keineswegs die Rücksicht aus die Juden, sondern lediglich und ausschließlich die Staatswohlfahrt die konsequente Durchführung und unbedingte Anerkennung der vollen Gleichstellung und Gleichberechtigung der Juden auf jeglichem Gebiete mit zwingender Nothwendigkeit erheischt. Aus diesem Grunde erfolgt auch unterm 21. Mai 1861 eine Ministerialverfügung, welche die vorhin angeführte Verordnung vom 10. Juli 1857 ausdrücklich anullirt undsämmtliche Obergerichte anweist, „Rechtskandidaten jüdischer Religion zur Prüfung für die Auskultatur und zur demnächstigen Beschäftigung bei den Gerichten wieder zuzulassen", und das Ministerialrescript vom 10. Juni 1861 weist in Betreff der „Annahme ausländischer Juden im Jnlande als Rabbiner und Synagogen-Beamte, oder als Dienstbote" die königlichen Regierungen an, daß diese Annahme „künftig nur aus solchen Gründen zu versagen ist, welche auch die Zulassung eines christlichen Ausländers in ähnlichen Lebens- und Erwerbs-Verhältnissen hindern würde. Das Gesetz vom 1. November 1867 über die Freizügigkeit im Norddeutschen Bunde stellt in seinem § 7 den Hauptgrundsatz auf: „Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntniffes willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden." Am 4. Mai 1866 wurde das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung erlassen, dessen §. 2 also lautet: „Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Eheschließung, welche in Ansehung der Ehen zwischen Juden und für die Angehörigen einzelner bürgerlichen Berufsstände bestehen, werden aufgehoben." — Das Gesetz vom 15. März 1869 schreibt für die Eidesleistung der Juden die einfache Bekräftigungsformel: „So wahr mir Gott helfe", vor und hebt alle sonstigen besonderen Förmlichkeiten und Vorschriften, welche für den Eid der Juden eingeführt waren, auf. Das Gesetz vom 3. Juli 1869 enthält für den Norddeutschen Bund die Bestimmung: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufhoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Dheilnahnke an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein." Der Norddeutsche Bund entwickelte sich im Vereine mit. den süddeutschen Staaten nach den glorreichen Siegen des Jahres 1870 zu dem mächtigen

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