Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1889-02-25 · Heft 16 (25.2.1889) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 16 (25.2.1889)
Date
1889-02-25
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2447947-2447964--28089-2475754
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

erzählte nun das, was wir oben mitgetheilt haben. Der ursprüngliche Verdacht, daß es sich seitens des Vaters des Knaben um ein Erpressungsversuch handle, bestätigte sich nicht, da der Leumund des Vaters wie des Kindes der beste war. Das weitere Verfahren gegen den Kandidaten war ein sehr genaues und erschöpfendes; ein viel erschöpfenderes, als es sonst bei derartigen Anklagen der Fall zu sein Pflegt. Die Staatsanwaltschaft bot alles auf, Licht in die Sache zu bringen. Mehr, als schon mitgetheilt ist, war aber nicht feftzuftellen. Der Kandidat räumte im Laufe der Untersuchung ein, daß er den Knaben angesprochen und zu sich in die Wohnung genommen. Er bestritt aber die weiteren Vorgänge. Seien sie dennoch geschehen, meinte er, so wisse er doch nichts davon. Er müsse in einem Zustande von Geistesabwesenheit gehandelt haben. Die wider ihn zu erhebende Anklage lautete ursprünglich auf Verbrechen wider die Sittlichkeit, spitzte sich aber schließlich auf Körperverletzung, verübt mittels eines gefährlichen Werkzeuges, eines Messers, zu. In diesem letzteren Sinne wurde sie denn auch erhoben und heute von dem Staatsanwalt vertreten. Der Angeklagte, ein bisher unbescholtener Mann, blieb bei seiner Ausflucht: Ich habe das, was mir zur Last gelegt wird, mit dem Knaben nicht vorgenommen. Wird es aber bekundet, so steht es mir nicht zu, darin Zweifel zu setzen; ich halte es dann für wahr. Ich weiß jedoch nichts davon, ich muß ohne Ueberlegung und Bewußtsein gehandelt haben. Der erste Zeuge war Sever, der Knabe. Etwas zagend, aber sonst völlig ungezwungen, trug er die Geschichte von seinem Abenteuer mit dem Angeklagten vor. „Ist es nicht möglich, mein Junge, daß Dir das geträumt hat?" fragte der Vorsitzende wiederholt den Knaben, worauf dieser antwortete, daß er nicht geträumt habe, daß alles sich in der That so verhalten. Als Zeugen wurden hierauf noch vernommen Kriminalkommissarius Stein und der Vater des Knaben. Beide erklärten, daß der Knabe das von ihm Bekundete auch erlebt haben müsse, denn er hat ohne Weiteres die Wohnung des Angeklagten gefunden und seine Erzählungen seien stets natürlich, nie befangen oder angelernt gewesen. Auf die Vernehmung des Lehrers Klinke, in dessen Schule sich der kleine Sever befindet, und des als Sachverständiger geladenen Sanitätsraths Dr. Schmiedel wurde verzichtet. Der Staatsanwalt führte aus: Ich habe der Erzählung des Knaben sehr aufmerksam mit zugehört und ich halte sie von Anfang bis Ende für wahr. Die Handlungsweise des Angeklagten streift hart an ein Sittlichkeitsverbrechen. Ich halte jedoch die Anklage nur wegen Körperverletzung aufrecht. Welche Beweggründe den Angeklagtengeleitet haben mögen, läßt sich nicht seststellen. Jedenfalls halte ich die Handlungsweise für höchst gemeingefährlich. Ein Vater muß sich ja fürchten,;fetne Kinder auf die Straße zu lassen. Mit Rücksicht darauf beantrage ich, den Angeklagten zu einem Jahre Gefängniß zu verurtheilen und seine sofortige Verhaftung auszusprechen. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Dr. Sternberg, trat für die Freisprechung, eventuell für eine erheblich niedrigere Strafe ein, indem er geltend machte, daß man der Erzählung des Knaben, was die Verwundung und die Blutstropfen anlange, nicht beitreten könne, weil sich ja schlechterdings nicht absehen lasse, was der Angeklagte mit dem Blute hätte beginnen wollen. Halte Man die Erzählung aber auch in diesen Punkten für wahr', so sei zu berücksichtigen, daß die Verletzung eine äußerst geringfügige gewesen und daß aus diesem Grunde eine milde Beurtheilung geboten sei. Rach einer Berathung von kaum 5 Minuten verkündete der Vorsitzende das Urtheil dahin, daß die Erzählung des Knaben von A bis Z. glaubwürdig, daß Hiernach der Angeklagte der Körperverletzung schuldig zu erachten und nnt Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit seiner Handlungsweise zu 3 Monaten Gefäugniß zu verurtheilen sei. Anderweitige Zeitungsberichte geben die Handlung des Rabbinatskandidaten noch näher dahin an, daß er den Knaben mit einer Nadel geritzt und einige Blutstropfen aufgefangen habe. (Daß der Betreffende g e i st e s k r a n k, scheint sehr wahrscheinlich zu sein. Red.) Breslau. Dem vierten Jahres-Bericht des Talmudischeu Lehr-Vereins mm Tiri>n entnehmen wir: Das Streben unseres Vereins ist: Jüdisches Wissen anzubahnen und zu pflegen und der vernachlässigten Jugend Thorakenntniß und Talmudstudium zugänglich zu machen, dieses Ziel muß immer auf's neue mit Nachdruck betont werden. Je gleichgiltiger unsere jetzige Generation in der Wahrung der religiösen Interessen des Judenthums ist und je klaffender der Riß sich aufthut zwischen der Lehre und dem Leben, desto mehr sollte jedem Besonnenen unter uns daran liegen, sein Scherflein zur Erhaltung des väterlichen Erbtheils und der altjüdischen Sitte beizutragen. Unser Beth-Hamidrasch soll also dem heiligen Berufe dienen, eine Pflanz- und Pflegstätte der Religion zu sein: Es wird täglich von Männern, Jünglingen und Kindern jeglichen Alters frequentirt, die dem Lehren und Lernen obliegen. Mehr als 70 Schüler nehmen an dem Unterrichte der Anstaltslehrer Th eil, und die Zahl der Vereins-Mitglieder hat sich von 130 aus

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.