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Der Israelit · 1889-02-21 · Heft 15 (21.2.1889) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 15 (21.2.1889)
Date
1889-02-21
Page
– (sequence 3)
Language
German
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. 267 umgehende Organisationsapparat in Bewegung gesetzt werden kann, der geeignete Moment ist verpaßt, die Hilfe kommt zu spät. Es muß also außer der Gesammtheit wiederum die Privathilfe, es muß der E i n z e l n e da sein, der unabhängig von Freundschaft, Verwandtschaft k. verp flich tet ist und sich verpflichtet fühlt überall einzutreten, wo Krankheit, Tod oder Armuth die Menschen hilfsbedürftig macht. Eine solche die Gesammtheit und den Einzelnen verpflichtende Organisation findet sich im Judenthum und in unübertroffener Weise seit Jahrhunderten codifieirt im Joreh Deah. Gewiß sind auch in anderen Kreisen, namentlich in den jüngsten Decennien, hochachtbare, nicht genug anzuerkennende Bestrebungen hervorgetreten, durch staatliche, communale oder private Organisationen der Noth und dem Elend zu steuern. Und gewiß soll der wohlverdiente Ruhm der Männer nicht geschmälert werden, die sich diesen Bestrebungen mit so edlem, thatkräftigem Eifer widmen. Es ist hier nicht der Ort, weiter darauf einzugehen. Man gestatte uns nur eine Bemerkung. Diese so hochachtbaren Bestrebungen entsprechen wohl deßhalb nicht vollkommen ihrem Zwecke, weil sie 1) durch Centralisirung Nebel heilen wollen, die, wie wir gezeigt, in keiner Weise der Privatwohlthütigkeit entbehren können, miD 2) weil sie diese so uothwendige Privatwohlthätigkeit gleichsam in Mißkredit bringen, so daß es fast als ein Verbrechen gegen die Gesammtheit angesehen wird, einem Armen anders als durch die Centralstelle ein Almosen zu reichen. Ja es existirt sogar ein § des Strafgesetzes , derselbe ist in den letzten Jahren sogar in Anwendung gebracht und ein Mann gesetzlich in Strafe genommen worden, — weil er einem Armen, der hungernd und elend an feine Thüre gepocht, ein Almosen gereicht hatte. Zu solcher, gewiß nicht beabsichtigter, Ungeheuerlichkeit führt die einseitige Anwendung des Centralisationsprinzipes. Das Problem der, so weit es in menschlichen Kräften liegt, erfolgreichen Bekämpfung der, durch Armuth, Krankheit und Tod die Menschheit hilfsbedürftig machenden Calamitäten, findet seine Lösung eben nur auf dem Boden des im Judenthume in bisher unübertroffener auch weitern Anfordernngen der Humanität entsprechenden Weise codificirten Princips der Centralisation im Verein mit der gesetzlichen Verpflichtung der Privatwohlthätigkeit der Einzelnen. Es ist hier nicht der Ort die Organisation des jüdischen Armenwesens wie sie in den Codices enthalten ist, näher auszuführen. Die Grundzüge über die Centralstellen sind im Joreh Deah §. 257 und 259, über das Allgemeine, die Privatwohlthätigkeit 2c. §§. 247—257 in von keiner sonst existirenden Armenordnung erreichten geschweige übertroffenen, die Centralisirung mit der gesetzlich verpflichteten und geordneten Privatwohl« thätigkeit verbindenden Weise niedergelegt2). Auch auf dem Gebiete der Krankenpflege und der Liebesthätigkeit bei Todesfällen enthält der jüdische Codex Bestimmungen von so unendlicher Feinheit und Humanität bei großem, practischem Werthe, daß sie bis auf den heutigen Tag noch mustergiltig sein dürften. 3) Wir können nur einiges hervorheben. Grundlegend für die Krankenpflege z. B. ist die Verpflichtung für den Einzelnen sich der Kranken anzunehmen, sie zu besuchen, sich nach ihnen zu erkundigen, zu sehen, ob ihnen nichts fehle, ob die Pflege ordentlich geleistet sei und wo sie mangelt für ihre Beschaffung zu sorgen rc. rc. 4) Nun finden sich ja auch in andern Kreisen nicht hochgenug zu schätzende Bestrebungen, durch Heranbildung von Krankenpflegern auch in die Hütten der Armuth tüchtige Wärter und Wärterinnen zu ensenden. Aber diese dienen in erster Linie mehr der technischen Seite des Berufes und das psychische Moment, das sich Bekümmern um den Kranken ist außer dem Armenpfleger mehr weniger dem Ungefähr überlassen. Und doch, wie wohlthuend wirkt es auf Arme und Kranke, wenn sie sehen, wie ihre reichen Brüder, vom Pflichtgefühl getrieben, sich ihrer annehmen, ihnen Trost und Beistand leihen am Krankenbette und in der Noth! Und grade auch dieses psychische Moment ist es, das seine volle Berücksichtigung in den jüdischen Bestimmungen über Krankenpflege findet. Wie sinnig ist z. B. der allgemeine Usus grade 2) Siehe über „Unterstützung des Nächsten in seinen Unternehmungen mit That und Vermögen" und über „Zedokoh u. G'milluß-Chassodim, Almosen und Liebesthätigkeit" Hirsch: Choreb 2. Aust. p. 415—420, 421—29. 3) z. B. Joreh Deah 335—339, 343, 344, 352, 358, 361, 363, 375, 377, 386, 389. 4) Hirsch: in Choreb % 576. G§ wäre sehr zu wünschen, wenn im Sinne dieses 8 die bestehenden oder noch zu errichtenden B'^in -»^-Vereine ganz besonders das persönliche Besuchen der Kranken, namentlich durch die jüngeren Mitglieder in den Vordergrund ihrer Thätigkeit stellen würden. Es müßten, etwa in monatlicher Abwechslung, Mitglieder deputirt werden, die mindestens 2mal wöchentlich die einzelnen Kranken zu besuchen und sich zu überzeugen hätten, ob sür Nahrung, Pflege rc. hinlänglich gesorgt sei. Nur durch persönliche Intervention kann den Bestimmungen des Schulchan Aruch genügt werden.

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