Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 13 (14.2.1889)
- Date
- 1889-02-14
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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229 deutung der Juden für Kaiser und Reich ein; eine Auswanderung der Juden nach Palästina suchte Kaiser Rudolf 1286 mit aller Macht zu Hintertreiben. lieber die Höhen der Steuern fließen die Angaben sehr zahlreich, wie viele näher vorgeführte interessante Beispiele beweisen. Der uns zugemefsene Raum gestattet es nicht, die anziehende Einzelschilderung über die Verkeilung der Gemeindebeiträge und über die Steuerabschätzung näher zu skizziren. Nur selten befreite die Laune des Despoten den Einzelnen von der Steuer, in diesem Falle galt allgemein der Grundsatz, daß die Gemeinde hinsichtlich der Abgaben als eine Gesellschaft gelte, und der Gewinn des Einzelnen kam der Gesammtheit zu Gute, so daß dieser seinen Antheil trotzdem zahlen mußte. Ohnedies hatten Handwerker, so die zahlreich jüdischen Färber und Schuhmacher noch besondere schwer drückende Beiträge an den Staat zu entrichten. Redner behandelte sodann die Schutzbriefe, welche ihre Besitzer unter eine besondere Gerichtsbarkeit stellten und seitens der Beamten eine glimpflichere Behandlung erfahren ließen; so nahm Herzog Magnus 1345 den Juden Jordan von Helmstädt in Vraunschweig auf, seine Nachkommen mußten ein jährliches Schutzgeld von zwei Mark Silber zahlen. Zuweilen wurde besonders verdienstvolle Israeliten, so Aerzte, von jeder Steuerpflicht befreit, wie z. B. Kaiser Friedrich III. 1478 dem Wundarzt Michel das Privilegium ertheilte, daß er überall frei und unbeschwert sitzen sollte. Die Gemeinde erlitten durch solche einzelne Vergünstigungen Verluste, und die Mainzer Rabbinersynode vom Jahre 1223 erbat vom Fürsten auch die Hinzuziehung der Schutzjuden zu den Gemeindelasten; in letzterem Sinne entschied auch in einem Gutachten R. Meir aus Rothenburg. Trotz aller Steuersorgen blieb das Gefühl der Zusammengehörigkeit der Gemeinde gleichwohl ein reges. Ein Rabbinatsspreugel wurde meist nach dem Hauptorte gebildet, wo ein Friedhof lag; der Friedhof wurde das Prinzip der offiziellen Eintheilung. Daher auch die vielen Bestimmungen für das Geleit einer jüdischen Leiche, wofür die Taxe nach den einzelnen Stadtrechten durchaus verschieden war, so zwischen Passau und Straubing ein halbes Pfund Paffauer Pfennige und ein Pfund Pfeffer. An einigen Orten war das Geleit kostenlos, so werden Abgaben nicht erhoben in Cöln (1266) und in Bayern, wo die Juden 1325 die Freiheit erhalten, ihre Todten auf dem Friedhofe zu Regensburg zu begraben. Die Nebengemeinden kamen mit der Hauptgemeinde meist nur durch geschäftliche Beziehungen zusammen; doch an den hohen Festtagen zogen sie nach dem Centralgotteshause; oft vereinigten sich die Gemeinden zu gemeinsamen Beratungen, bekannt sind die □"*"» nupn, die Beschlüsse der Gemeinden Speyer, Worms, Mainz. Den gefaßten Beschlüssen schaffte Achtung der Bann, den nach einem späteren Beschluß nur Rabbiner und Gemeindevorstand zusammen verhängen oder lösen durften. Sehr interessant sind die gegen den Luxus gerichteten Kleiderordnungen der Gemeinden. An der Spitze der Gemeinden standen nach uraltem Brauche 7 Stadtältesten schon in der Tos. Megilla □’orts genannt, in Urkunden „Judenbischof, Judenmeister" (so in Bamberg, Frankfurt a. M. und Regensburg), auch Parnaß und Oberbarnaß geheißen. Doch weicht die Zahl oft ab; so hatten Worms und Fürth 12, Schweidnitz nach einem Erlaß der Herzogin Agnes (1370) 4 Vorsteher. Die Generalversammlungen fanden an den Mittelfeiertagen statt. Die Gemeindeleitung war durchweg selbstständig, und jeder äußere Einfluß wurde kräftig abgewehrt. Die Vorsteher hatten unumschränkte Befugniß innerhalb der gesetzlichen Vorschriften, zur Rechnungslegung waren sie die Vertrauenspersonen der Wähler, nicht verpflichtet; nur bei Veräußerung von Gemeinde-Eigenthum mußte die Gemeinde befragt werden. Die Beiträge für die Armen zogen nach talmudischem Brauche zwei Vorsteher ein, während 3 andere das Geld vertheilten; Klagen und Veruntreuungen sind überaus vereinzelt und selten. Die Stellung des Rabbiners erfordert eine Spezialbetrachtung, die Wahl des Vorbeters konnte nur einstimmig erfolgen; über die traurigen Gehälter der Vorbeter, zumal wenn sie noch Rabbinatsverweser spielen sollen, wird schon damals lebhaft geklagt. Der „Schulklopfer" ist eine wichtige, zu den Gemeindcbeamten zählende Persönlichkeit; er wird auch Glöckner genannt; der berühmteste Schulklopfer ist der bekannte Talmudgelehrte Jospe Hahn in Frankfurt a. M. Der Lohn, welche den Gemeinde- Vertretern für ihr reiches Mühen wurde, war das öffentliche Sabbatgebet, daß Gott alle die segnen möge, welche sich mit den Angelegenheiten der Gemeinde treu und aufrichtig beschäftigen. Und fürwahr, sie waren des Segens sehr beuöthigt, denn nicht selten kamen sie in ihrer verantwortlichen Stellung zu den Machthabern, wie viele Beispiele zeigen, in die größte Lebensgefahr; ein unüberlegtes Wort, und so manche Gesandtschaft schien verloren. Das bemerkenswerteste Beispiel aus der neueren Zeit ist die Audienz der römischen Gemeindevertretung bei Papst Pius IX. am 3. Januar 1859, von der die Oeffentlichkeit anläßlich des Vortrages zum ersten Male Kenntniß erhielt. Am