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Der Israelit · 1889-01-24 · Heft 7 (24.1.1889) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 7 (24.1.1889)
Date
1889-01-24
Page
– (sequence 11)
Language
German
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123 Gattin eine Erziehung zu Theil werden ließ, wie wir sie heute immer seltener finden. Daher herrschte ein unbeschreiblich inniges Verhältniß in seiner Familie. Seine Kinder sind sämmtlich glücklich verheirathet und leben im Sinne ihres Vaters. An der Bahre sprach tiefergreifende Worte ein Schwiegersohn, Herr I. Blach aus Gudensberg, der besonders betonte, wie sich an dem Verblichenen erfüllte: 3'Di '2 "i’DD und daß man seinen Charakter am besten mit den Worten zeichnen könne: dh2 n sp» imo nyi *po. Von der Fußsohle bis zum Scheitel war er makellos. N"2LZ71. Leipzig, 19. Januar. Nachdem Herr Leon B rüg anläßlich meines letzten Artikels in Nr. 102 des „Israelit" mich beim hiesigen Friedensrichteramt nach Gemäßheit des §. 186 verklagte, habe ich' heute alle Veranlassung zu erklären, daß es wohl ein Jrrthnm meinerseits sein kann, gesehen zu haben, daß Herr Brüg im Tempel Geld angenommen. Es ist vielmehr möglich, daß Herr Brüg in seiner Eigenschaft als Schriftführer der Gemeinde Angelegenheiten zu regeln hatte, welche nicht verzögert werden dursten. Endlich hat es mir fern gestanden, Herrn Brüg verläumden oder herabwürdigen zu wollen und wurde meinerseits der Artikel in einer sehr aufgeregten Stimmung verfaßt. Karl Wiesenthal. Oesterr. - Ungar. Monarchie. Wien. Ueber die Stellung der Juden in Serbien nach Annahme der neuen Verfassung schreibt man von dort: „Im Artikel 7 der neuen Verfassung Serbiens ist der Satz enthalten, daß alle Serben vor dem Gesetze gleich seien; dieser Passus war aber auch in der bis nun bestandenen Verfassung vom Jahre 1869 im Artikel angeführt. Daß man unter dem Worte „Serben" alle serbischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Nationalität und Religion versteht, ist in positiver gesetzlicher Weise festgestellt. Im Allgemeinen macht auch die bisher geltende Verfassung keinen Unterschied zwischen Juden und Christen; im Besonderen aber waren doch einige beschränkende Bestimmungen geltend. In ihrem letzten Artikel (132) stipulirte sie die Aufrechthaltung des Gesetzes vom Jahre 1856 (30. October), welches den Juden die Ansiedelung im Inneren Serbiens verbot, und des Gesetzes vom 4. November 1861, welches die Juden vom Genüsse mehrerer bürgerlicher Rechte ausschloß. Erft im Berliner Vertrage wurde auch den Juden in Serbien die bürgerliche Freiheit zugesichert.' Es lag also nunmehr kein Grund vor, wonach die Inden in Serbien nicht in den Genuß der bürgerlichen Rechte oder den Staatsdienst treten sollten, noch weniger aber ihnen die Ausübung verschiedener Professionen zu verbieten. Der Berliner Vertrag wurde, soweit derselbe auf Serbien Bezug hat, am 14. Juli a. St. 1878 angenommen und erhielt am 10. September a. St. desselben Jahres, dem Tage der Unabhängigkeits-Erklärung Serbiens, gesetzliche Kraft. Inzwischen wurden bezüglich der Juden zur Durchführung der Bestimmungen des Berliner Vertrages mehrere Verordnungen erlassen, welche später Gesetzeskraft erhalten sollten, die aber niemals zur Verhandlung in der Legislative gelangten. Dieses ist auch der Fall bezüglich der Verordnung des Justizministers vom 24. Mai 1884 (Gesetzsammlung 40. Blatt, Seite 15), mittelst welcher die Bestimmungen des Berliner Vertrages den Gerichten zur Grundlage angewiesen wurden und wonach Kaufverträge von Juden, über unbewegliche Güter in Serbien abgeschlossen, die richterliche Bestätigung erhalten mußten. Diese Verordnung ist dem Artikel 132 der bestandenen Verfassung direkt zuwiderlaufend und wurde auch von verschiedenen Richtern nicht beachtet, die sich an dem Wortlaut der Verfassung hielten. Erst die neue Verfassung macht diesem unklaren Zustande ein Ende, hebt die oben geschilderten Widersprüche auf und sichert den Juden gleiche Rechte, wie den übrigen Confessionen. Der Berliner Vertrag ist somit von Serbien jetzt erst vollgiltig zur Durchführung gelangt, soweit es sich um die gesetzliche Emancipation der Juden handelte — die nun eine unanfechtbare Thalsache geworden ist." Eine arabisch-jüdische Hrammgsfeier in Kairo.*) Man könnte diese Hochzeitsfeier, von der ich hier kurz berichten will, eigentlich eine spanisch-arabischjüdische nennen, weil der Bräutigam einer spanischen, *) Von einem Nichtjuden, welcher gegenwärtig als Beamter im cgyptischen Ministerium des Innern in Kairo thätig ist. Die Zuschrift datirt vom 23. Dezember v.

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