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Der Israelit · 1882-11-01 · Heft 44 (1.11.1882) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
23 (1882)
Issue
Heft 44 (1.11.1882)
Date
1882-11-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
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1108 Eine der wichtigsten und schönsten Errungenschaften der modernen Gesellschaft ist das Staatsgrundgefetz, das wir dem Zusammenwirken der gesetzgebenden Factoren und der Güte und Weisheit der Krone verdanken. Kann man auch voraussetzen, daß Sie im Großen und Ganzen diese Gesetze kennen, so will ich Ihnen doch die einzelnen Bestimmungen noch vorführen. Der Staatsanwalt verliest nun die Bestimmungen, welche die Glaubens- und Gewissensfreiheit sichern und allen Staatsbürgern volle Gleichheit vor dem Gesetze, allen Volksstämmen das Recht zur Wahrung und Pflege ihrer Nationalität und Sprache garantiren. Dasjenige, was nun die Resolution des Angeklagten begehrt, wäre eine Zurückstauung, die unmöglich ist. Es ist nicht die geringste Aussicht, daß gerade die Früchte einer langjährigen Eulturarbeit uns entzogen werden könnten. Die Geschichte, unsere Lehrmeisterm, sagt uns, daß ein Rückfall in solchem Maße absolut unmöglich ist. So wenig es möglich ist, daß wir heute an Stelle des jetzigen Gerichtsverfahrens dasjenige der vorigen Jahrhunderte eintreten lassen, so wenig je die Tortur wieder eingeführt werden könnte, so wenig an Stelle des gegenwärtigen öffentlichen Schwurgerichtes das Inquisitions-Gericht in geheimer Rathsstube zur Geltung gelangen kann, sowenig kann auch eine Zurückstauung vor sich gehen?, wie sie in dieser Resolution begehrt wird. Es wäre dies eine Unterbindung in der Ausübung bürgerlicher Rechte, welche einen Krankheitszustand bedeuten würde. Darin, daß Herr Holubek Solches begehrt, liegt ohne Zweifel eine Feindseligkeit. Herr Holubek besitzt genügende Bildung, um selbst zu wissen, daß die Durchführung seiner Resolution unmöglich ist. Weßhalb stellte er sie gleichwohl? Um sein Publicum aufzureizen, um den Boden zu bestellen für künftige Tage. Und wo sind diese Erörterungen erfolgt? Nicht in geschlossener Versammlung, sondern öffentlich, in einem Jedermann zugänglichen Gasthause, nicht vor geladenenen Gästen, sondern unter unbeschränktem Zutritte von Neugierigen. Wozu brauchte es der Annahme der Resolution , nachdem lauter Antisemiten dort waren, zu was die einleitende Rede! Wozu die Hindeutung auf das daniederliegende Gewerbe, an welchem die Juden schuld sein sollen! Wozu des drastischen und unnützen Hinweises auf den Talmud, auf ein Werk, das um das Jahr 170 geschrieben worden,- zu einer Heit, wo die Positionen der Religionen und der Volker ganz andere gewesen sind, als heute im modernen Staate! Wozu wärmte der Angeklagte Schimpfreden aus dem Talmud gegen Andersgläubige auf*). Dieses Citiren ist für mich *) Wir haben bkreits oben bemerkt, daß die Citate falsch sind. •** das stärkste Beweismittel gegen den Angeklagten. Wenn derselbe in einer öffentlichen Versammlung zur Kenntniß bringt, daß der Talmud Schimpfreden gegen Andersgläubige, Schimpfreden, die längst antiquirt sind, enthalte, dann reizt er gegen die Juden auf, welche seit vielen Jahren friedlich mit uns leben. (Bewegung im Auditorium.) Der Angeklagte ist nicht unvorbereitet in die Versammlung gegangen. Er dürfte sich früher überlegt haben, was er reden werde und welche Tragweite diese seine Rede haben werde und haben müsse. Er war sich dessen bewußt, welche Wirkung seine Rede haben müsse, denn eben dieser Wirkung halber hat er sie angewendet. Ich bin der Einwendung gewärtig, daß ein Regierungs-Vertreter im Saale anwesend gewesen ist, unter dessen Augen all das geschehen ist. was heute dem Angeklagten zur Last gelegt wird, daß der Verlauf der Versammlung in den Zeitungen erschien und die Staatsanwaltschaft es nicht für nöthig. erachtete, diese Zeitungen zu confisciren. Es ist jedoch etwas ganz Anderes, wenn der Verlauf einer Versammlung in den Tagesblättern zur Kenntniß des Publikums gebracht wird, als wenn man in freier Versammlung eine zündende Rede hält. Wo ist uns gesagt worden, daß in den Tagesblättern der ganze Verlauf der Versammlung wortgetreu abgedruckt ist! Hier haben wir es mit einem Menschen zu thun, der eine Antisemiten-Versammlung einberuft und eine Brandrede hält. Wenn dieser Vorgang später in den Blättern erzählt wird, geht es kaum an, dem lesenden Publikum seine Frühstückskost vorwegzunehmen. Der Polizei-Commissär hat uns selbst ausdrücklich gesagt, daß er mehreremale Gelegenheit gehabt habe, zu interveniren. Soll in diesem Saale dem Vertreter der Polizei-Behörde der Vorwurf gemacht werden, er sei zu liberal gewesen? Fordert man denn nicht immer so viel Redefreiheit als möglich? Wenn eine strafbare Handlung auch in Gegenwart eines gesetzlichen Organes verübt wird, hört sie deßhalb auf, eine strafbare Handlung zu sein? Ich glaube, daß die Stimmung, die der Angeklagte erzeugen wollte, erzeugt worden ist. Mit Absicht wurde betont, daß in jener Versammlung anständige Leute gewesen sind. Ich aber behaupte, daß die Elemente, aus denen Volksversammlungen zusammengesetzt sind, nicht in der Machtsphäre desjenigen liegen, der in einer solchen eine Erregung hervorruft. Es ist nicht nöthig, daß ein Redner auf die Weise aufreizt, daß er ausruft: „Schlagt die Juden tobt!" Es ist genug, wenn Worte fallen, welche die Erbitterung zu steigern vermögen. Soll unsere Stadt durch dies fortgesetzte unerlaubte Treiben von Agitatoren der Schauplatz von Judenverfolgungen werden? Die Agitatoren, die Brandreden ins

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