Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 44 (1.11.1882)
- Date
- 1882-11-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447898-2447940--19220-2475292- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Maten „zu den drei Engeln" eine Versammlung christlichen Gewerbetreibenden ein, welche von bis 800 Teilnehmern, meist Arbeitern, besucht Mußte es schon an sich aufsallen, daß Franz lubek, der Schriftsteller ist und daher den vitalen «reffen der Gewerbetreibenden ziemlich ferne steht, einmal den Beruf verspürte, ein agitatorisches Mn für die Gewerbetreibenden an den Tag zu fct, daß die Einladung speziell nur an die Ge- »etreibenden „christlicher Confeffion" erging, daß I der zum Vorsitzenden erwählte Reichstagabge- «tte Ritter von Schönerer in feinem kurzen Apell die Anwesenden die Hoffnung aussprach, daß nur vliche Gewerbetreibende anwesend seien, daher die per nicht nöthig haben würden, gegen etwaige leftöver einzuschreiten, lauter Umstände, die auf «rononcirt antisemitische Tendenz der Versamm- K hinwiesen, so sollte bald der Verlauf der Verölung allen Anwesenden darüber klar werde In, daß es sich bei dieser Versammlung nicht so ■um das Wohl und Wehe der Gewerbetreibenden Idie Berathnng der Mittel, den Drangsalen des lerbestandes aufzuhelfen, sondern nur um eine «mitifche Propaganda handle, daß die Versammi nur dazu einberufen worden sei, die Zulage in tendenziöser und gehässiger Weise zu »tiren. »In der That gesteht auch der Beschuldigte, daß Kweck der von ihm einberufenen Versammlung «ar, in derselben den Beschluß einer Resolution Ktande zu bringen, daß dem schädlichen übermüden Einflüsse des Judenthums im Wege der Is-, Landes- und Gemeinde-Gesetzgebung durch Mining jener Gesetzesbestimmungen Einhalt ge- I werde, die bis zum Jahre 1848 und später Kn Rechtskraft bestanden haben. Wer Beschuldigte, welcher den Wortlaut der «m gehaltenen Rede auch bezüglich der incrimi- » Stellen zugesteht, leugnet die Absicht, die » herabzusetzen, die Versammelten gegen diesellu erbittern, oder zu Feindseligkeiten gegen die »aufzufordern, und will die Rede nur zu Ende «n haben, um bei den Versammelten den Be- I der oben gedachten Resolution zu erwirken, len auch zur Kenntniß der Behörde zu Wenn es auch klar ist, daß eine solche Reso- I selbst wenn sie zu Stande gekommen wäre, km Bestände der durch das Staatsgrundgesetz »1. Dezember 1867 gewährleisteten Rechte der Wchen Staatsbürger, namentlich im Hinblicke M Normen der Artikel 1, 2, 5, 14, 15 und » gedachten Gesetzes, niemals Aussicht gehabt I bei den gesetzgebenden Factoren des Reiches »wenn anch noch so geringen Erfolg zu erziej len, so documentirt doch die Anregung derselben eine judenfeindliche Gesinnung des Beschuldigten, und das Bestreben desselben, diese Gesinnung bei Anderen zu erzeugen und zu vermehren. Dieses Bestreben fällt uni so schwerer in's Gewicht, als die Anklage mit dem Factor rechnen kann und muß, daß dem Angeklagten die gesetzlichen Bestimulungen des Staatsgrundgesetzes wohl bekannt waren. Zieht man die Phrasen, namentlich den Hinweis auf die Sprüche des Talmud*) [in Betracht, welche lediglich den Zweck haben, die aus empfänglichen Elementen zusammengesetzte Versammlung zu erbittern und aufzureizen, so ist die Versicherung des Beschuldigten, daß sein Zweck nicht der gewesen sei, zu Feindseligkeiten aufzufordern, unhaltbar. In der That ist es dem Beschuldigten auch gelungen, durch seine Rede eine hochgradige Aufregung und Erbitterung seiner Zuhörer zu erregen, die namentlich nach dem Citate aus dem Talmud lauten Ausdruck fand und sah sich der Regierungs-Commissär, der beim Vorsitzenden der Versammlung d.'e angesuchte Unterstützung nicht fand, genöthigt, die Versammlung aufzulösen. Die Handlungsweise des Beschuldigten ist geeignet, den Thatbeftand des Vergehens nach § 302 St. G. zu begründen." Herr Holubek erhält hierauf das Wort. Er erklärt sich für nichtschuldig und verzichtet auf eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes. Staatsanwalt: Sie hatten eine Resolution eingebracht, welche zehn Punkte enthielt. Können Sie mir dieselben vielleicht aus dem Gedächtnisse anführen? Angekl.: Ja, ich habe verlangt, daß die Juden auf bestimmte Wohnorte beschränkt werden und von 14 zu 44 Tagen Versteuerungs-Bolletten beheben müssen; daß sie bei einer Ueberfiedlung eine Abgabsgebühr zu entrichten haben; daß ihnen die Erwerbung von Realitäten verboten sei; daß sie für jede Heirath einer Concession bedürfen; daß ihnen das Halten christlicher Dienstboten und Ammen verwehrt sei; daß ihnen außer den gewöhnlichen Steuern auch eine Toler^nzsteuer auferlegt weroe, und daß die Zahl der tolerirten Juden eine gewisse Zahl nicht überschreiten solle. Staatsanwalt: Ganz richtig, wortgetreu citirt. (Heiterkeit) Die Sitzung wird nunmehr behufs Berathnng der Schuldfrage an die Geschworenen unterbrochen. Nachdem der Gerichtshof wieder erschienen und die Frage verlesen ist, nimmt Staatsanwalt v. Soos das Wort. Der öffentliche Ankläger beginnt folgendermaßen: *) Der Angeklagte hatte nach Rohling citirt: der Talmud nenne die Christen Esel und Schweine. Jeder Kundige weiß, daß das im Talmud nicht steht.