Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 35 (30.8.1882)
- Date
- 1882-08-30
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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879 alle Einzelheiten des gottesdienstlichen wie des bürgerlichen Lebens eingehenden halachischen Literatur der Juden (Ritualwerken, Rechtsgutachten u. s. w.) darauf bezügliche Stellen nachzuweisen sein. Aber weder der Eifer der Kundigen unter den Polemikern christlichen Glaubens, noch der durch den Haß geschärfte Blick derjenigen Proselyten, welche ihre Anhänglichkeit an die neue Religion durch fanatische Judenfeindschaft erweisen wollten, hat aus allen jenen Schriften irgend etwas anzuführen vermocht, was im mindesten zur Bestätigung der schrecklichen Anklage dienen könnte. Vielmehr ergibt eine aufmerksame Prüfung des jüdischen Gesetzes, daß jede Benutzung menschlichen Blutes, also auch die zu rituellen Zwecken, dem Inden vollkommen unmöglich ist. Zunächst sei daran erinnert, daß das Zweitafelgesetz ohne jede Einschränkung sagt: ..3)u sollst nicht tö dte n" (2 Mos. 20, 13. 5 Mos. 5, 17.) Alle Bestimmungen des Gesetzes, heißt es im babyl. Talmud, Traktat Sanhedrin, Blatt 74a, darfderJsraelit übertreten, um sein Leben zu retten; ausgenommen sind nur diese drei: Götzendienst, Blutschande und Mord (wörtlich Blutvergießen). Und dieser Satz ist von Moses Maimonides (Hilkoth Jeßode Hathora Kap. 5), von Moses aus Couch (im großen Buch der Gebote) und im Schulchan aruch kodificirt worden. — Die falschen Folgerungen, die man aus dem in der Mekhiltha, im Traktat Sofrim und anderwärts vorkommenden Satz „den Besten unter den Gojim tobte" gezogen f)at, übergehen wir, weil Diejenigen, von welchen solche Folgerungen gezogen sind, den Zusammenhang entweder nicht beachtet oder, Andern nachschwatzend, nicht gekannt haben. (Einiges zur Erläuterung siehe bei A. von Sonnenfels, Jüdischer Blut-Eckel, S. 123-133.) Roch wichtiger für unsre Frage ist der Umstand, iah der Genuß von Blut im Pentateuch mehrfach md zwar einige Male unter Androhung schwerer Strafe untersagt ist, 1.1 Mos. 9, 4. 3 Mos. 3, 17. h 26. 27.19, 26. 5 Mos. 12, 16.23. 15, 23., vgl. wch 1 Sam. 14, 32—34 und Apostg. 15, 29. Die Pätere Gesetzgebung geht noch weiter. In dem von ^osef Qaro (geb. 1488, gest. 1575) verfaßten Schulchan sruch, der obersten Autorität in jüdisch-gesetzlichen Dingen, lesen wir Jore Dea, Kap. 65, § 1: „Es liebt Adern, deren Genuß wegen des in ihnen enthaltenen Blutes verboten ist, z. B. die Adern des Vorderarms, der Schulter und des Unterkiefers"; >a,. Kap. 66, § 1: „Das Blut des Viehs, der Thiere »es Feldes und der Vögel, sowohl der reinen als der tnretnen, darf nicht genossen werden"; das. § 3: Findet sich ein Blutstropfen in einem Ei, so enterne man das Blut und esse das übrige; aber nur, venn das Blut im Weißen war. Fand es sich aber ni Dotter, so ist das ganze Ei verboten". (In vielen Gegenden ist, wie die Glosse bemerkt, der Genuß I jebe§ Eies, in dem sich ein Blutstropfen findet, obne Unterschied verboten); das. § 9: „Fischblut ist zwar sweil im Pentateuch nicht verboten) an sich erlaubt, darf aber nicht genossen werden, wenn man es in einem Gefäße qufgefangen hat, weil es für anderes Blut gehalten werden könnte. Es darf aber genoffen werden, wenn es leicht als Fischblut erkenntlich ist, z. B. wenn Schuppen darin sind". Auch des Menschenblutes geschieht das., § 10, Erwähnung. Aber wie! „Wenn Jemandes Zahnfleisch beim Brodefsen zu bluten anfängt, muß er das Blut sorgfältig entfernen, damit man nicht, durch den Schein getäuscht, irrig meine, es sei anderes - Blut." Auf die immer strenger werdenden Vorschriften über das behufs gründlicher Befreiung von Blut vorzunehmende Wässern und Salzen des zum Essen bestimmten Fleisches sei hier nur durch Nennung der wichtigsten Autoren hingewiesen: Eleasar ben Jehuda aus Worms (Roqeach, Anfang des 13. Jahrh.), Ascher ben Jechiel (gest. 1327), Jakob ben Ascher (gest. um 1340, Arbaa Turkm), Josef Qaro. Die Unwahrheit der hier zu widerlegenden Anklage ergiebt sich weiter daraus, daß jede Berührung eines Leichnams nach dem Gesetze verunreinigt, s. 4 Mos. 19, 11 ff. 31, 19, Haggai 2, 13; vergl. auch A. v. Sonnenfels, Jüdischer Blut-Eckel, S. 111 ff. Das von uns im Vorstehenden auf theoretischem Wege gewonnene Resultat wird durch aufmerksame Betrachtung der zum Beweise des Blutgebrauches angeführten Einzelfälle lediglich bestätigt. Die auftretenden Zeugen sind meistens ebenso boshafte wie unwisfende Judenfeinde, auf deren Aussagen kein Gewicht zu legen ist. Man denke B. an Samuel Friedrich Brenz, den Verfasser des jüdischen abgestreiften Schlangenbalges (zuerst 1614; dann 1680 und in Joh. Wülfer's Theriaca judaica ad examen revocata Nürnberg 1681, 4°). Was als wirklich bewiesen betrachtet werden darf, ist nur, daß in einer Zeit von mehr als vierzehn Jahrhunderten wiederholentlich Christen von Juden gemordet worden sind. Diese Thatsache hat natürlich mit der jüdischen Religion so wenig zu schaffen, wie die weit zahlreicheren im Mittelalter von Christen, und zwar nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Obrigkeiten gegen Juden verübten Blut- und Gewaltthaten der christlichen Religion zur Last zu legen sind. — Wenigstens an einem der neueren Zeit angehörigen Beispiele mag gezeigt werden, daß sehr oft, nachdem die Beschuldigung der Benutzung von Christenblut gegen die Juden erhoben worden war, sogar die doch weniger schwere Anklage, daß der Mörder ein Jude gewesen sei, durch die gerichtliche Untersuchung als gänzlich hinfällig erwiesen worden ist. In der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1834 war ein sechsjähriger Christenknabe