Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 34 (23.8.1882)
- Date
- 1882-08-23
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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857 i-ie am 20. Mai d. Js. und successive an späteren iDaten in vorläufige Untersuchung genommenen ISalomon Schwarz (Geburtsort Bene), Adolph »Leopold Braun (Geburtsort Michaldii) und Abraham iBuxbaum (Geburtsort Neu-Sandez, Galizien) wird lauf Grund des § 278 des ungarischen Strafgesetzbuches wegen unmittelbar verübten Mordes, gegen IJoseph Scharf (Geburtsort Hajou-Nanas), dessen IEheweib, geborene Lina Müller (Geburtsort MakkosiHotyga), Lazar. Weisienstein (GeburtsortKis-Varda), lEmanuelTaub (Geburtsort Nyiradony) wegen direk- Itcr Theilnahme am Mord, bezw. Verdacht der Mitschuld an selbem (Strafgesetzbuch § 2, 2. Absatz), ferner gegen Hermann Rosenberg (Geburtsort Samt Mihalh), Wittwe Samuel Klein, geborene Barbara Roth (Geburtsort Also - Vadaszi), Martin Groß (Geburtsort N.-Halasiz), Ignaz Klein (Geburtsort Fejer-Egyhaza) im Sinne der §§ 374 und 376 des I Strafgesetzbuches wegen Vorschubleiftung und Bemäntelung angeordnet, sowie verfügt, daß die Genannten in fernerer Untersuchungshaft zu verbleiben haben. Zoll Szilkowitsch, rekte Smilkowitsch (Geburtsort Remete), ist auf Grund der über ihn wegen des Verbrechens der Vorschubleistung von Verbrechen und versuchter Bemäntelung eines Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung bildenden Mordes bereits am 10. Juli l. I. verhängten Kriminaluntersuchung und Hast auch weiterhin in abgesonderter Hast zu halten. Moritz Widder, Nissan Mendelowitsch, David Herschko und Ignaz Mate; sind bei gleichzeitiger Fortsetzung der gegen sie anhängigen Untersuchung vorläufig auf freien Fuß zu setzen, und zwar die beiden Erstgenannten sofort, die Letztgenannten jedoch erst nach gerichtlich erfolgter Legalisirung ihrer Geständnisse. Gründe: Die 14jährige Tochter Esther der Wittwe Stephan Solymossy, geb. Marie Jakob, verschwand am 1. Apil l. I. aus der Gemeinde Tisza-Eszlar, ohne eine Spur zurückgelassen. Durch das der Mutter des verschwundenen Mädchens gegenüber durch den dortigen Gemeindeschächter Salolmon Schwarz gelegentlich eines zufälligen Zusammentreffens gezeigte verdächtige Benehmen, sowie auch durch Gespräche, die der 6jährige Sohn Samuel des Tisza-Eszlarer Synagogendieners Josef Scharf mit einigen seiner christlichen Spielkameraden pflog, entstand der Verdacht, daß die verschwundene Esther Solymossy das Opfer eines Verbrechens geworden sei. Die eingeleitete Voruntersuchung ergab bezüglich des Verschwindens besagten Mädchens Folgendes: 1) Salomon Schwarz, Adolph Leopold Braun und Abraham Buxbaum werden auf Grund bestimmter, detaiüirter, klarer, gehörig motivirter und mit den Thatsachen vollkommen übereinstimmender Zeugenaussagen beschuldigt, daß sie am 1. April l. I. in der Vorhalle der jüdisch-orthodoxen Synagoge zu Tisza-Eszlar, wo dieselben angeblich zu einer rituellen Sckächterprobe und Abhaltung der mit selber verbundenen Gesangsprobe versammelt waren, die Esther Solymoffy, nachdem sie dieselbe unter einer 'falschen Vorspiegelung hereingelockt hatten, durch einen, mittelst des jüdisch-rituellen Schächtermeffers am Hals applizirten Schnitt ermordet haben. 2) Auf Grund des vorhandenen, theils durch Zeugenaussagen, theils durch Geständnisse gewonnenen Beweismaterials ist dieser Verdacht gegenüber von Salomon Schwarz, Joseph Scharf, dessen Eheweib Lina, geb. Müller, Adolph Junger, Abraham Buxbaum, Leopold Adolph Braun, Samuel Lustig, Lazarus Weissenstein rette Weinstein und Emanuel Taub als vollkommen gerechtfertigt zu betrachten; durch die gegen sie ausgetauchten Beweismomente und beglaubigte Zeugenaussagen ist der Verdacht vollständig begründet, daß dieselben von dem Vollzüge des . Voraus geplanten und nach eingehender Berathung beschlossenen Verbrechens nicht nur Kenntniß gehabt haben, sondern daß sie am Vollzug desselben theilweise auch directen Antheil nahmen, Hilfe leisteten und theilweise durch Treffen von Vorsichtsmaßregeln zur Abwendung ein Ueberraschung während der Verübung des Mordes dem Verbrechen Vorschub leisteten und den Vollzug desselben erleichterten. In Anbetracht dessen, daß die im Puntt 1 und 2 bezeichneten Angeklagten der hier angeführten Verbrechen vollkommen berechtigter Weise berichtigt werden können; in Anbettacht besten, daß dieser Verdacht sich dadurch noch wesentlich steigert, daß die Angeklagten sich bei Beantwortung der an sie diesbezüglich gestellten Fragen in die auffallendsten Widersprüche verwickelten und nicht im Stande waren, ein glaubwürdiges Alibi nachzuweisen, ttotzdem sie alle Anstrengungen machten, um dies bewerkstelligen zu können; in Anbettacht dessen, daß während des Verlaufs der Voruntersuchung Seitens der Glaubensgenossen der Angeklagten die verschiedensten Anstrengungen gemacht wurden, um den Gang der Untersuchung nicht nur zu beeinflusien, sondern ganz zu vereiteln, zu welchem Zwecke eine falsche Frauenleiche in dieKleider der verschwundenen Esther Solymossy gehüllt und in die Theiß geworfen wurde, wodurch nur das Eine bewiesen wurde, nämlich, das sich die Voruntersuchung auf vollkommen richtiger Fährte befand, da sonst die Helfershelfer der Angeklagten nicht auf den zur That gewordenen Gedanken hätten kommen können, den die Behufs Irreführung des Gerichtes in Scene gesetzte Leichenunterschiebung bildet, erscheint die Verfügung des Gerichtshofes, derzufolge die angeführten Angeklagten auch ferner in Untersuchungshaft zu verbleiben haben, als vollkommen gerechtferttgt und im Gesetze begründet. Gegeben zu Nyiregyhaza, den 29. Juli 1882. Josef v. Barry, m. x., kgl. Untersuchungsrichter.