Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 27 (5.7.1882)
- Date
- 1882-07-05
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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678 ganzen Talmud hin zerstreuten, auf dieses Thema sich beziehenden Stoff zu sammeln, und in systematischer Uebersicht dem Leser vorzuführen. Was nur irgendwie mit der altjüdischen Zeitrechnung zusammenhängt, ist berücksichtigt worden; wie die Zusammensetzung des Gerichtshofs, Versammlungsort desselben, Zeit der Zeugenaufnahme, Zeugenpflicht, Glaubwürdigkeit der Zeugen-, Zeugenverhör u. s. w. Der Gelehrte wird durch die Lectüre der angehängten Excurse, die sich über manche Schwierigkeiten verbreiten, befriedigt sich fühlen. Doch möchten wir auf zwei Punkte, die uns aufgefallen, aufmerksam machen. S. 21 wird unter denen, welche die Mischnah Rosch Hasch. I, 8. für untüchtig zur Zeugenaussage erklärt, „Wucherer und Taubenzüchter" genannt. Beide Ausdrücke sind inkorrect, nicht nur der Wucherer, sondern überhaupt der auf Zinsen, wenn auch nicht Wucherzinsen, lieh, wurde nicht als Zeuge zugelassen, hingegen war aber nicht dem Taubenzüchter die Fähigkeit, Zeugniß abzulegen, abgesprochen, sondern demjenigen, der Tauben, sei es zum Zweck von Wetten, oder um durch seine Tauben fremde in seinen Schlag zu locken, ausfliegen ließ. — S. 37 ist die Rede davon, daß in Jerusalem auch bisweilen zwei Neujahrstage gefeiert wurden, darauf heißt es dann: „Die oben S. 14 bereits gemachte Bemerkung ist hier zu wiederholen, daß in einem solchen Falle, d. h. wenn zwei Tage Neujahr in Jerusalem gefeiert wurden, dort der zweite Neujahrstag als der erste Tischri angesehen und gezählt wurde." — Auch S. 14 ist ausführlich von der Bestimmung des Neujahrstages die Rede und wird auch der Anordnung des R. Jochanan ben Sakai gedacht, die die beschränkte Zeugenannahme am 30. Ellul nach der Zerstörung des Tempels aufhob. Nun ist wohl für die Zeit vor der Tempelzerstörung die vom Verf. S. 14 u. 37 gemachte Bemerkung richtig, doch es hätte bemerkt sein müssen, daß nach der Anordnung R. Jochanan's immer zwei Tage gefeiert wurden, selbst wenn die Zeugen am 30. Ellul eingetroffen waren, und so unter Umständen bei zweitägiger Feier der erste Neujahrstag auch als der erste Tischri angesehen wurde. Vergl. dazu Beza 5 b. Naschi Schlagw. M 'v. Auch Tosephoth z. St., Schlagw. 's, scheinen sich endgiltig Raschi's Ansicht anzuschließen. Rafchi in Pesachim, worauf der Verf. recurrirt, bezieht sich ersichtlich, da von aven am bie S'icbe ist, auf die Zeit des Tempels. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Rußland. Petersburg, 23. Juni. Das Circular des Ministers des Innern, Grafen Tolstoi, an die Gouverneure, betr. die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln gegen mögliche gegen die Juden gerichtete Unruhen lautet wörtlich: „Die Allerhöchst am 15. Mai d. Js. bestätigte Verordnung des Minister-Comitös bestimmt: Allen bekannt zu machen, daß die Regierung beschlossen hat, jede an der Person und dem Eigenthum von Juden verübte Gewaltthat unnachsichtig zu verfolgen; denn dieselben haben gleichen Anspruch auf den Schutz der Gesetze, wie die übrigen Unterthanen Seiner Majestät des Kaisers. Den betreffenden Gouvernementsregierungen kund zu thun, daß sie dafür verantwortlich sind, daß Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Veranlassungen zu solchen Unruhen und zur Beseitigung der Unruhen gleich im Anfänge, wenn solche entstehen sollten, getroffen werden und daß für eine jede Nachlässigkeit der administrativen und Polizeibehörden — wenn sie Gewaltthaten abwenden konnten, aber sich die Mühe dazu nicht gaben . die Schuldigen ihrer Stellen entsetzt werden. Die Veröffentlichung dieses Allerhöchsten Willens ist leider durch die in verschiedenen Gegenden Rußlands wiederholt vorgekommenen Unruhen, welche gegen Juden verübte Gewaltthaten im Gefolge hatten, veranlaßt worden. Derartige Anordnungen zeugen, indem sie Privatpersonen ohne Unterschied des Stammes und der Religion, den Glauben an die persönliche und die Sicherheit ihres Eigenthums rauben, von der ungenügenden Sicherung der bürgerlichen Wohlfahrt und nehmen der Regierung die Möglichkeit, sich der Lösung der zur Zeit besonders wichtigen Hauptaufgabe zuzuwenden: die Thätigkeit aller Staatsuud Gemein-Jnstitutionen in Uebereinstinnnung zu bringen und dieselbe auf ein bestimmtes, klar vorgestecktes Ziel zu lenken — die Herstellung von Ruhe und Ordnung, der einzigen sicheren Pfänder für die logische Entwickelung der geistigen und materiellen Kräfte des Landes. Die Wichtigkeit dieses Zieles und die unumgängliche Nothwendigkeit, den vorgekommenen Unordnungen ein Ende zu machen, müssen natürlich die volle Aufmerksamkeit der administrativen und polizeilichen Thätigkeit beanspruchen, umsomehr, als die Erscheinung solcher Vorfälle bis zu einem gewissen Grade der Schuld der örtlichen Behörden zugeschrieben werden muß, deren direkte Pflicht ist, für die allgemeine Sicherheit und Ruhe zu sorgen. Im Hinblick hierauf werden durch die Verordnung des Minister-Comitßs nicht nur die betreffenden Behörden ausgefordert, energische Maßregeln zur Verhütung jeglicher Gewaltthätigkeiten zu ergreifen, sondern wird auch auf die Nothwendigkeit hingewiesen, diejenigen Amtspersonen, welche sich in dieser Hinsicht irgend welche Nachlässigkeit zu Schulden haben kommen lassen, ihrer Stellung zu entsetzen. Indem