Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 20 (17.5.1882)
- Date
- 1882-05-17
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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487 viehischer Weise geschändet werden, daß die thierische Mordlust sich an kleinen Kindern vergreift. Wir haben in unserm vorigen Aufsatze gezeigt, wie ganz unberechtigt die Berufung auf die Grundsätze des Völkerrechts ist, um diese Unthätigkeit zu decken, wir wollen dieß heute durch einige charakteristische Vorkommnisse aus der neuesten Staatengeschichte ergänzen. — Als im Jahre 1869 das ökumenische Konzil im Vatikan tagte, befand sich unter den Sätzen, deren Annahnie der Versammlung vorgeschlagen wurde, auch eine These, welche den Protestantismus als Quelle der wachsenden Unsittlichkeit und Unredlichkeit bezeichnete und dafür auch verantwortlich machte. Bevor dieselbe im Plenum zur Berathung gelangte, lief von dem Bundeskanzler des norddeutschen Bundes, dem Grafen Bismarck, eine Depesche an den preußischen Vertreter bei der Kurie ein, irren wir nicht, war es Graf Arnim, wonach der letztere den Kardinalstaatssekretär zu benachrichtigen hatte, daß er, im Falle der Annahme jener These, seine Pässe zu fordern habe. Dieselbe wurde hierauf zurückgezogen. Hier haben wir also einen ganz eclatanten Fall, in dem die deutsche Neichsregierung in kräftiger Weise für das religiöse Interesse der Mehrheit der Reichsangehörigen einschritt, und zwar unter dem Beifall der öffentlichen Meinung Deutschlands. Wenn aber damals die Umstände eine diplomatische Verwendung rechtfertigten, so ist dieses doch zu Gunsten der russischen Juden mindestens in dem gleichen Grade der Fall, denn dort handelt es sich nur um die theorethische Ausstellung eines, freilich höchst gefährlichen Glaubenssatzes, hier aber dreht es sich um die Existenz von Millionen, hier ist die Frage, ihnen die Sicherheit ihres Lebens, ihrer Ehre und ihres Eigenthums zu verschaffen. Wir verstehen es aber weiter nicht, warum es nicht völkerrechtswidrig war, wenn die österr. Regierung gelegentlich der Judenhetzen in Rumänien im Jahre 1867 die diplomatische Verwendung eintreten ließ, und dies zu Gunsten der russischen Juden unstatthaft sein sollte! Wir können doch nicht annehmen, daß das, was bei; einem Kleinstaate erlaubt ist, bei einem Großstaate; verboten sein sollte! — Wenn in einem Kriege j zwischen zwei Staaten, welche die Genfer Konvention als maßgebende Norm anerkennen, solche Bestialitäten Vorkommen, wie sie die schnapstrunkene, russische i Bauernschaft an den jüdischen Frauen und Kindern! beging, so zweifeln wir keinen Augenblick, daß die j übrigen Staaten der Negierung, welche solche Dinge f durch ihre Armee geschehen ließe, sehr ernste Vorstellungen über ihre Vertrags- und Pflichtverletzung! machten. Es hat sich aber der russische Kaiserstaat, welcher vor Jahren noch die Kühnheit besaß, eine Militärconferenz nach Brüssel zusammenzuberufen, , um eine humanere Kriegsführung anzubahnen, in dem Protokolle dieser Konferenz der sog. Deklaration vom 27. August 1874 durch seine Unterschrift feierlich verpflichtet, im Kriege sich unter andern Handlungen, insbesondere jeder Antastung der weiblichen Ehre zu enthalten. Im Art. 38 der Deklaration heißt es: j „L’honneur et les droits de la famille, la vie et la propri6te des individus, ainsi que leurs convictions religieuses et l’exercice de leur cidte; doivent etre respectös.“! Und nun sehen wir die unglaubliche Jncoseguenz,! daß die russische Regierung solche Handlungen, welche | sie sogar im feindlichen Lande verbietet und zu! bestrafen sich verpflichtet hat, an ihren eignen Unterthanen ungestraft geschehen läßt! Hätten die Mächte vielleicht Bedenken, die russische Regierung, wenn sie sich im Kriege einer Verletzung dieses Art. 38 schuldig machte, auf die Verletzung ihrer Vertragspflicht aufmerksam zu machen, und sollte für Europa in nicht viel höherem Grade die — wir stehen nicht an es anszusprechen — Rechtsp flicht existiren, dies im vorliegenden Falle zu thun! Unter solchen Umständen wäre es wahrlich eine Befriedigung des gekränkten Humanitätsgefühls, wenn die Regierungen sich veranlaßt sähen, endlich einmal in dieser Sache bei dem Hofe in Petersburg ein Wort zu sprechen. In dem preußischen Kriegsmanifeste von 1806 findet sich die schöne und denkwürdige Aeußerung: „Vor den Traktaten haben die Elationen ihre Rechte". Möchte sich die deutsche Negierung jetzt dieses echt humanen Königwortes erinnern und bei dem russischen Kaiserstaate ihre gewichtige Befürwortung zu Gunsten der Schwerbedrängten einlegen. Auch der deutsche Reichstag handelte nur im vollen Bewußtsein seiner Stellung, wenn er im Wege der Interpellation der Regierung Gelegenheit gäbe, sich offiziell über diese Frage zu äußern. Wir sind auch der Ansicht, daß die Negierung einer Verwendung eher geneigt sein dürfte, wenn sie so die Sicherheit erlangt hätte, mit der Volksvertretung einer Meinung zu sein. F., Dr. jur. Zeitungsnachrichten und Cvrrespondenzen. ^Deutschland. Rees a. Rh., 8. Mai. Wenn das Ergebniß der bisherigen Sammlungen zur Unterstützung unserer unglücklichen Glaubensgenossen in Rußland und zur Förderung ihrer Auswanderung auch ein glänzendes genannt werden kann, so liegt doch die Befürchtung nahe, daß die Fortführung dieses Liebes-