Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1882)
- Date
- 1882-04-26
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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402 Bestimmungen des Monarchen zu Schanden zu machen, welche dahin zielen, eine nicht andersgläubige, sondern nur durch rituelle Verschiedenheit von der Staatskirche gesonderte religiöse Genossenschaft in einer Weise zu bedrücken und zu quälen, welche ihr die Stellung der Rajah im türkischen Reiche als beneidenswerth erscheinen lassen muß. Die nichtmahomedanische Bevölkerung in der Türkei kann allerdings keine militärischen Würden und Stellungen bekleiden, aber sie dient auch nicht im Heere und gibt ihr Leben nicht für den Herrscher; die russischen Raskolniki dürfen aber für den Czar sterben. Sie müssen die Blutsteuer gleich den Bekennern der Staatskirche leisten, aber sie dürfen weder Ofsiciere noch Civilbeamte werden, überhaupt auch im Privatleben keine Stellung bekleiden, welche ihnen einen Anhänger der Staatskirche unterordnet. Sie konnten als Soldaten keinen Urlaub erhalten und wurden nach Belieben der Behörden nach Sibirien transportirt. Die religiösen Verrichtungen ihrer Geistlichen waren ungültig. Diese durften sich ohne Erlaubniß der Behörden, die immer erkauft werden mußte, nicht von einer Gemeinde zur andern begeben. Von ihnen eingesegnete Ehen waren ungiltig, die daraus hervorgegangenen Kinder galten als unehelich. Ihre Bücher und Bilder konnten confiscirt, ihre Kirchen nach Belieben gesperrt oder zerstört werden. Was würde Herr Gladstone sagen, wenn er Aehnliches aus der Türkei hörte? Vergebens hatten schon Alexander I. und selbst Czar Nikolaus diese Gesetze theilweise gemildert. Der Letztere, dem doch allzu großer Liberalismus nicht vorgeworfen werden kann, hatte rescribirt, in Religionssachen könne man nicht vorsichtig genug sein. Die Hierarchie, welche nicht blos die Seelen, sondern auch die Sporteln nicht verlieren will, und die Bureaukratie, welche so gerne Rajahs hat, um sie auszubeuten, trugen gegen jede'mildere Ansicht den Sieg davon. Fürst Orlow griff diese Intoleranz mit aller Energie an und verlangte, daß das Fundamentalgesetz des Reiches eine Wahrheit werde, welches lautet: „Die Religionsfreiheit ist nicht nur allen Personen, welche den verschiedenen christlichen Culten angehören, sondern auch den Juden, Mahomedanern und Heiden verliehen. Alle Völker, welche Rußland bewohnen, sollen den allmächtigen Herrn in ihrer Muttersprache und nach der Weise ihrer Vorfahren anbeten dürfen 2c." Was aber speziell die Juden betrifft, widmete ihnen der Verfasser eine besondere, wenn auch kurze Betrachtung, die, im Jahre 1858 geschrieben, nach den Ereignissen der jüngsten Zeit eine besondere Actualität erlangt. Mit staatsmännischem Scharfblicke erklärt Fürst Orlow, es könne sich bei der Frage wegen der bürgerlichen Berechtigung der Juden nicht um die Stammeseigenschaft, nicht um den Namen, den diese Bevölkerungsclasse trage, handeln. Der einzig zu erörternde Punkt sei: „Sollen die Juden in Rußland unter einem Ausnahmsregime belassen werden, oder ist es vortheilhafter, auf sie das allgemeine Recht anzuwenden?" Das Gesetz, welches den Juden die Niederlassung in Großrußland versagte, beruhte auf politischen Gründen, die heute kein Recht mehr zu bestehen haben. Die Judenfrage läßt sich mit außerordentlicher Leichtigkeit lösen, wenn dabei folgende Grundsätze festgehalten werden: 1. Den Juden alle persönlichen und Familienrechte zu verleihen, welche die anderen russischen Unterthanen genießen. 2. Aus der Fremde kommenden Juden das Niederlassungsrecht mit denselben Bedingungen wie anderen Ausländern zu gestatten. 3. Alle Beschränkungen aufzuheben, welche fremde oder einheimische Juden verhindern, Bank- und Handelshäuser in Rußland zu errichten. Diese letztere Bestimmung würde zur Folge haben, Kapitalien heranzuziehen, welche der Industrie einen kräftigen Aufschwung verleihen können. Der Unternehmungsgeist der Juden werde da ein weites Feld der Thätigkeit finden, die sich zum Heile Rußlands geltend machen würde. Wohl ist das den Juden in Rußland ungünstige Vorurtheil noch sehr kräftig. Noch werden Jahre vergehen, ehe diesem Stamme volle Gerechtigkeit widerfahren wird; aber wir hoffen, daß die Civilisation endlich über das Vorurtheil siegen werde und sagen mit Guizot: „Es gibt nur Eine Wahrheit, und Jene, die gewissenhaft bestrebt sind, sie zu suchen, werden sie am Ende immer finden." Orlow's Schrift erzielte bei Beginn der Regierung des verstorbenen Czars volle Wirkung. Die Gesetze gegen Sectirer und Juden wurden abgeändert oder außer Uebung gesetzt. Hoffentlich wird die mündliche Vorstellung des alten Diplomaten und Soldaten auch diesmal die Wirkung nicht verfehlen, die damals das geschriebene Wort hatte. Fürst Orlow's Rolle ist in Rußland nicht ausgespielt. Man glaubt hier sogar, er sei zu einer großen, einflußreichen Stellung in seinem Vaterlande berufen. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mainz, 24. März. Die Nr. 14 der hier erscheinenden hebräischen Zeitschrift „Libanon" enthält einen Artikel aus der Feder ihres Redakteurs, des Herrn I. Bril, der uns zu ernstem Widerderspruche herausfordert. Herr Bril fordert in demselben die verunglückten russischen Glaubensgenossen