Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 13-14 (29.3.1882)
- Date
- 1882-03-29
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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313 sind von den Eltern zurückgenommen worden und fehlt uns jeder weitere Bericht. Von den 13, die gegenwärtig hier leben, gehören 3 der Pflegeabtheilung an und 10 genießen den Schulunterricht. Sprechen können 8; taubstumm ist 1; stumm sind 4; von denen jedoch 2 das Gesprochene hören und verstehen. Diese 2 bilden die Vorschule. 3 Zöglinge sind zugleich epileptisch, und 1 taubstumm und epileptisch. 6 können vollkommen sprechen; lallend und stotternd je 1. Der Religion nach sind 2 r.-kath., 2 evang., 2 res. und 7 isr. Der Schulunterricht faßt in sich: Anschauungsunterricht bibl. Geschichte, ung. Lesen und Schreiben, Zeichnen, Formlehre, Rechnen, Gesang und Turnen. Auch in der Werkstätte und im Garten werden die Kinder zum Fleiße angehalten. Wir können es nicht umgehen, hier zu erwähnen, daß von 26 Zöglingen die Eltern Blutsverwandte sind, was die Ursache des Jdiotismusses vermuthend andeutet. Tie Einnahmen betragen 6698 fl., die Ausgaben 8006 fl. Frankreich. Paris. (Monatsbericht sFebruar) der „All. Isr. Univ,^ Schluß.) Demgemäß schlagen wir die Gründung eines Specialfonds vor, der hauptsächlich dazu dienen soll, um Emigranten je nach ihrer Fähigkeit zur Leitung eines Hauses oder einer Farm in den bezeichneten Ländern zu etabliren. 1. Der Fond wird von Commissären verwaltet, die theils von europäischen Mitgliederii, theils von den Delegirten unserer Gesellschaft zu ernenrien sind. 2. DaS von der Gesellschaft erworbene Terrain wird in Sectionen getheilt, welche an fähige Männer zu überweisen sind, die ihren festen Entschluß bezeugen, Ackerbauer zu werden. Der Besitztitel der Farm wird einer jeden Familie nach Bezahlung der festgesetzten Taxe für den Boden und der geleisteteten Vorschüsse zu Geräthschaften und Lebensmitteln verabreicht. Inzwischen verbleibt der Besitztitel in den Händen der Gesellschaft, welche dadurch eine Bürgschaft mehr hat für die weiteren Vorschlüsse zu den Meliorationen re. 3. Die so etablirte Farm befindet sich unter der Oberaufsicht von erfahrenen Intendanten und richtet sich nach Reglements ein, die von dem ExecntivcomitH bestätigt werden. Jede Familie muß diese Reglements unterschreiben und sie unter Strafandrohung stricte befolgen. 4. Die Gesellschaft übernimmt gewisse Arbeiten, wie die Herstellung von Straßen, Mühlen re., bebaut nichtverkaufte Terrains, beutet Bergwerke aus, betreibt Bauunternehmungen und Viehzucht, errichtet Gießereien und andere Industrien und wacht darüber, daß der hieraus erzielte Nutzen zur Errichtung und Erhaltung von Schulen, von Aufluchthäusern für Waisen und Greise, von Hospitälern und Arbeitshäusern, sowie zur Gründung eines permanenten Fonds für Ackerbau und Handwerk verwendet werde. 5. Die Gesellschaft benutzt alle von den Gesetzen über die Farms in verschiedenen Staaten und Territorien gewährten Vortheile für Eisenbahnanlagen und andere Privilegien. Alle Emigranten sind nicht gezwungen, Ackerbau zu treiben, können aber als Arbeiter oder Handwerker Verwendung finden. 6. Da für die Einrichtung von Colonien die größte Vorsicht nöthig ist, so wird die Gesellschaft einen Plan für Versuchsstationen in den verschiedenen Sektionen des Landes entwerfen, und vor Allem werden die Colonisten in jeder Colonie auf eine gewisse Zahl beschränkt werden müssen. 7. Der Kostenanschlag für Terrain, Häuser, Steuer, Vorräthe, Geräthschaften und Unterhaltung der Familien während eines halben Jahres beträgt pro Familie von 5 Personen: 500 Dollars. 8. Die Transportkosten von New-3)ork bis zu den Orten, wo man Arbeiter sucht, sind auf 20 Dollar fixirt worden, und braucht man außerdem wenigstens eine ebenso große Summe für jeden Emigranten, dem man eine Beschäftigung auf einem nicht von der Gesellschaft abhängigen Boden geben muß. 9. Die Lokalcomitßs in den Städten des Südens und Westens haben, wenn sie zum Fond beitragen, bei Unterbringung von Arbeitern in ihrer Nachbarschaft, volle Cooperationsfreiheit. 10. Damit die Subscription wirksam sei, muß sie die Höhe von 1 Million Dollars erreichen. 11. Die Auswahl der Emigranten muß systematisch sein und müssen dieselben von dem Augenblicke der Abreise aus der betreffenden russischen Stadt bis zur Ankunft in dem amerikanischen Hafen unter Eontrolle des europäischen Comitös stehen. Die Expeditionen müssen geregelt werden nach der Möglichkeit der Aufnahme und Unterbringung der Ankommenden seitens des amerikanischen Comittzs. Nur solche Handelstreibende, welche die Fähigkeit und den Willen haben, sich auf den Grundstücken der Gesellschaft niederzulassen oder sich als Arbeiter bei Eisenbahnen verwenden zu lassen, werden für die Emigration gewählt; die betagten und schwachen Leute müssen in Europa bleiben, wenigstens so lange, bis die Familien, denen sie angehören, sich neue Herde geschaffen haben werden. Leute, die absolut arm sind, darf man nicht wählen. Vor Absendung