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Der Israelit · 1882-02-08 · Heft 6 (8.2.1882) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
23 (1882)
Issue
Heft 6 (8.2.1882)
Date
1882-02-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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133 aber keine specifisch-jüdischen Forderungen geltend machen *). Auch zwischen dem von Jithro vorgeschlagenen und dann von Moscheh eingehaltenen Wahlmodus der neu einzusetzenden Richter, spricht sich eine tiefe grundsätzliche Verschiedenheit aus. Jithro räth: n:nn nrw, Ersehe Du aus dem ganzen Volke Männer von Tüchtigkeit u. s. w. Moscheh dagegen sagt: D’KON D3b dd Gebet Ihr Euch Männer, weise und aufrichtige und eueren Stämmen bekannte, so will ich sie an euere Spitze stellen (V. B. M. I. 13). Im Gegensatz zu Jithro's Anschauung legte Moscheh die Wahl der Richter in die Hand des Volkes. Von ihm hat alle Autorität auszugehen, vom Volke gewählt, dem Volke erprobt, vom Vertrauen des Volkes getragen, stehen die Richter als Vollstrecker des Volkswillens da. — Im jüdischen Kreise gibt es keine hierarchische Macht, die der Gesammtheit wider ihren Willen oder auch nur ohne denselben Bestimmungeil und Anordnungen aufdringen, oder Beamte zur Wahrung des Gesetzes vorfetzen konnte. 3"« to« mDsn yp dj^d?\jqd l'-t. „Man setzt keinen Führer über die Gesammtheit ohne dazu zuvor die freie Zustimmung der Gemeinde eingeholt zu haben", lehren in diesem Sinn unsere als „Hierarchen" verschrieene Rabbinen und weisen dabei auf die Einsetzung Bezalels hin, den der allmächtige Gott selbst erst dem Moscheb, und dieser der Gemeinde mit den Worten vorgestellt: „n*o, wn Siche, seht! Erkennet selbst, da Gott ihn durch die ihm innewohnenden auszeichnenden Fähigkeiten, als des Rufes würdig bezeichnet!" (Berachoth 55.) Wer will ermessen, welche traurigen Erfahrungen dem jüdischen Gemeindeleben der Gegenwart erspart geblieben wäre, wenn diese alte, die Autonomie der Gemeinde wahrende Anschauung, nicht charakteristischen unjüdischen Bestrebungen hätte weichen müssen! Nicht minder charakteristisch und gerade für unsere Zeit ungemein belehrend ist folgender Unterschied, der zwischen der Auffassung Jithros und Moschehs ju Tage tritt. — Jithro räth: „Jede große Sache — -a-in br — sollen sie zu Dir bringen, jede kleine Sache sollen sie selber entscheiden. Moscheh dagegen ordnet an: „Jede schwierige Sache n»pn yj sollen sie zu Moscheh bringen und jede kleine Sache sollen sie selbst entscheiden." Das Kriterium für eine Appellation an Moscheh ist in Jithro's Augen die Größe des streitigen Objects. Wenn es sich um hohe Summen 1) R. Ioseph's Erklärung a. a. C. übergeht die Worte D’pinn ns onnx mnrm und beginnt erst mit o,-d njnim 'di on»n n»a ht. handelt, soll Moscheh entscheiden, Bagatellsachen sollen die eingesetzten Richter erledigen. In Moschehs Anschauung jedoch entscheidet nicht die Höhe des Objects, sondern die größere oder geringere Schwierigkeit des vorliegenden Falles. nons in ruxD ins der Pfennig wiegt auf dem Wege des Rechts so schwer, wie Hunderte, ist jüdischer Grundsatz. Jithros Idee räumt nur den großen Summen die volle Rechtswohlthat ein, während sie dein Pfennige versagt wird. Zu welchen verderblichen Konsequenzen eine solche Auffassung führt, beweisen die trüben Erfahrungen des gegenwärtgen Augenblicks. Wenn die Handhabung des für alle und Alles gleich heiligen Rechts, von der Höhe der Summe bedingt werden soll, wer wollte sich dann wundern, wenn Geld und der Besitz von Geld der ausschließliche Maaßftab für die Werthschätzung des Menschen wird? Ist aber die Größe des Besitzes erst als alleiniger Werthmesser der Menschen allgemein anerkannt, daß die Frage: Ist N. N. gut, so viel bedeutet, als hat der 9t. N. Geld, so entsteht jene Jagd nach Geld und Besitz, welche unsere Gegenwart charakterisirt, so folgen auch die schmerzlichen Rückschläge, welche ein nicht minder prägnantes Eharacteristicon unserer Zeitverhältniffe bezeichnen. Zeitungsnachrichten und Correspoudenzen. Deutschland. CJ Berlin. im Tebet. Zum Consul des Deutschen Reiches in Jerusalem wurde an Stelle des Freiherrn v. Münchhausen vr.JuliusReitz ernannt. Breslau. Der Verein „Ahabath Jerusalem" hatte im Jahre 564J/42 eine Einnahme von 1364 Mk., wovon 906 Mark nach Jerusalem geschickt wurden. Dresden. Ein eigenthümlicher Weinfälschungsprozeß, der kürzlich in Dresden gegen einen Mainzer Weinhändler verhandelt wurde, wird in der sächsischen Presse viel besprochen. Der katholische Hofkaplan in Dresden hatte 1878 vom Weinhändlcr Schönberger in Mainz feine Rheinweine im Betrage von 1453 M. bezogen und über die ausgezeichnete Bedienung sich schriftlich zu wiederholten Malen höchst anerkennend ausgesprochen, auch den Weinhändler seinen Bekannten auf das Wärmste empfohlen. Im August 1880 bat der Weinhändler den Hofkaplan, da dieser die Zahlung noch nicht geleistet hatte.

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