Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 6 (8.2.1882)
- Date
- 1882-02-08
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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132 die Funktionen eines Richters und Lehrers beschränke, spricht Moscheh seinem Schwiegervater mit den Worten aus: „Wenn sie ein Anliegen haben, kömmt Einer zu mir ND on4? nn o und ich entscheide zwischen dem Einen und seinem Nächsten, und mache die Gesetze Gottes und seine Lehren bekannt." Moscheh sucht in diesen Worten seine Thätigkeit als minder anstrengend yinzustellen, als sie seinem Schwiegervater 'erscheint, anderntheils sucht er demselben eine bessere Meinung über Israel beizubringen, als er sie durch einzelne Aeußerungen wiederholt errathen hat. Obwohl Moscheh bereits betont hatte, daß Alles bisher Geschehene nicht seinetwegen, sondern brnte” rro« um Israels willen geschehen sei, so meint doch Jithro das Volk verdiene nicht die aufreibende Hingebung eines Moses, "ir»w ntpy xm -upn ’pu nx rwo;nn xm .oyt> ntpiy nnx i»x ntn -oin no Moscheh weist daher seinen Schwiegervater mit einer nur der heiligen Sprache möglichen Feinheit darauf hin, wie selbst die Rechtshändcl dieses Volkes den hohen Adel seiner Gesinnung bekunden. Rechtshändel im gewöhnlichen Sinn waren ja unter den Verhältnissen, unter denen*Jithro das Volk sich bewegen sah, kaum denkbar. Um was Hütten sie auch Prozesse führen sollend Das Brod, das sonst die Menschen entzweit und verfeindet, siel ihnen vom Himmel herab. Der Raum, den sie bewohnten, war die unbegrenzte Wüste, durch die Jsolirung in der Wüste konnten auch der größere oder geringere Besitz der Einzelnen nicht von der tief einschneidenden Bedeutung sein, die er überall sonst erlangt. Wo daher dennoch Differenzen entstanden, so wurzelten dieselben nicht so sehr in dem Bestreben den Besitz, als das Recht sicher zu stellen. Die a l l g e - meine Achtung des Rechtes macht es unnöthig, daß die streitenden Parteien vor dem Richter erscheinen, „wenn sie ein Anliegen haben, kömmt nur Einer zu mir und das Urtheil verfeindet die Rechtsuchenden nicht, denn selbst der verlierende Theil erhält das, was er ursprünglich wünschte, sein Recht; sic bleiben daher vor wie nach dem Urtheil an« und injn, der Eine erblickt im Anderen keinen Gegner, sondern seinen Nächsten. Jithro hofft nun die Aufrechterhaltung dieses friedlichen in der allgemeinen Rechts-Achtung wurzelnden Verhältnisses mit Recht, auch wenn durch Einsetzung von Richtern, die Entscheidung des Rechts in andere, wenn nur in die rechten Hvnde gelegt! wird und schließt deßhalb seine Mahnung mit den! Worten: „Wenn Du dieses thun wirst — so wird j auch dieses Volk jeder in Frieden an seine Stelle gelangen." Als viele Jahrhunderte später ein Rechtsuchender, der zur Herausgabe des streitigen Gegenstands verurtheilt worden war, singend das Gericht verließ, weil durch dieses Urtheil ein unrechtmäßiger Besitz aus seiner Habe entfernt und dem rechtmäßigen Eigenthümer zuerkanut worden war, wies Samuel den Rab Jehuda drauf hin, wie diese Hochachtung des Rechts eine alte, schon in der erwähnten Stelle hervorgehobene jüdische Eigenthümlichkeit sei. (Synhedrin 7. a.) Aber nicht nur die richtende, auch die über Gott belehrende Thätigkeit Moscheh's war weniger complicirt als sie Jithro erschien. Den Gott suchen, den Gott lehren, dessen unerfaßliches wunderbares Walten das ganze Volk bekundete, in dessen Mitte sich Jithro hier befand, mußte diesem allerdings als die schwierigste Aufgabe erscheinen, die sterblichen Menschen gestellt werden kann. Moscheh belehrt daher seinen Schwiegervater, daß es sich hier nicht um metaphysische transcedentale Spekulationen über Gott, sondern um Momente handelt, die dem menschlichen Bewußtsein ungemein näher liegen. Gott erforschen, heiße sein Gesetz erforschen, Gott lehren, sein Gesetz lehren. Moscheh sagte: ’pin nx ’ny-nni rmm nxi \xn, Ich habe die Gesetze Gottes und seine Lehre bekannt zu machen. Jithro räth: mim nxi DV'nn nx onnx mnirr, Du mußt ihnen die Gesetze und Lehren beleuchten. Darin liegt der tiefe Gegensatz zwischen Moschehs und seines Schwiegervaters Anschauung. Sind Gottes Gesetze in der That Gesetze Gottes, dann muß ihre bloße Kenntniß auch ihre Anerkenntniß zur Folge haben. Dann bedürfen sie keiner Begründung und Beleuchtung. Sind sie es nicht, dann wird auch die trefflichste Begründung und Beleuchtung nicht ihre Befolgung garantiren. Wohl hat Jithro anerkannt, daß Gott groß ist, größer als alle Götter, aber ob Jithro von der Ueberzeugnng durchdrungen war, wie Gotres Größe sich gerade darin documentirt, daß er in die kleine Menschenwelt hinabsteigt, um sie durch Gesetze und Lehren zu regeln, darf nach den Aeußerungen unserer Weisen wohl bezweifelt werden*). Während Moscheh von rmim 'xn ’pin, von Gottes Gesetzen und Lehren spricht, fehlt in Jithro's Mund das Attribut der Göttlichkeit, wenn er die Gesetze und Lehren beleuchtet wissen will. R. Joseph der (Baba Maziah 30 b.) die Momente bezeichnet deren Pflege Jithro's Mahnung besonders hervorhebt, läßt daher Jithro nur allgemein menschliche Pflichten, 1) D'pVxn toD 'n o -ioxjip Brno jni nrv ,(nm temo)