Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 23 (1882)
- Issue
- Heft 1 (4.1.1882)
- Date
- 1882-01-04
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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bensgenosse sich mit gleichem Erfolge dem militärischen Berufe wie der Landwirthschaft gewidmet hat. Was der „Anti-Juif" außerdem enthält, ist nichts als barer Unsinn. Nach ihm soll die Emancipation der Juden in Frankreich die Ursache aller Gräuelscenen der Schreckensherrschaft zur Zeit der Ä französischen Revolution gewesen sein!!! Der . Ist M W5 n tVmrt Widerlegung bedürfte. An der großen französischen Revolution hat sich kein Jude betheiligt; im Gegentheile. ein Glaubensgenosse, Namens Pereire, wurde wegen seiner royalistischen Gesinnung auf Befehl Robespierres guillotinirt. — Wie die „Archiv. - Israel." mittheilen, hat diese neue Zeitung in Frankreich nicht die geringste Aussicht auf Erfolg. Paris. Vor Kurzem hat sich in Paris eine 8oeibtS ä68 Stuckes juives gebildet, deren erstes Jahrbuch jetzt bei A. Durlacher erschienen ist. Unter anderen lesenswerthen Aufsätzen dieses Annuaire finden wir einen höchst interessanten Abdruck der lements somptuaires de la communaute juive de Metz, aus den Jahren 1690, 91, 92, 94 und 97, der für die Kulturgeschichte sehr wichtig ist. — Kleiderordnungen und Aufwandgesetze waren in jener Zeit an. der Tagesordnung. Ludwig XIV. erließ eine ganze Reihe solcher Verordnungen für das Volk. Besondere Reglements gingen von den Vorstehern jüdischer Gemeinden aus, wie auch eine solche aus jener Zeit für die Frankfurter Gemeinde existirt. Hier waren es die Rücksichten der Selbsterhaltung, welche solche Verordnungen hervorriefen. Einmal wollte man nicht den Neid der christlichen Bevölkerung durch luxuriöse Kleidung erwecken und suchte daher durch Verbote in dieser Richtung hin Excessen vorzubeugen. Andererseits aber fürchtete man mit Recht durch Zeigen des Reichthums noch mehr gebrandschatzt zu werden, als es bisher schon mit Erfolg von Seiten der Machthaber geschah. Interessant sind dergleichen Verordnungen nach zwei Seiten hin: sie ermöglichen uns einen Einblick in die Gemeindeverhältnisse, die mit allen übrigen Verhältnissen jener Zeit die unumschränkte Herrschaft ihrer Behörde, der Gemeindevorsteher, und die unbedingte Hörigkeit der Untergebenen, der Gemeiudemitglieder gemein haben. Wenn Jemand zu einem Familienfeste in der Zahl der Einladungen, die er ergehen lassen will, beschränkt und noch dazu verpflichtet ist, die Liste der Eingeladeneu dem Vorstande zur Genehmigung vorzulegen, so ist das wohl der beste Beleg für die Unfreiheit der Verhältnisse jener Zeit; aber siefwar für dieSelbsterhaltung nothwendig. Von allgemeinem Interesse sind aber Zweitens jene Verordnungen, als wir nicht allein den überschwenglichen Luxus jener „alten guten Zeit", sondern auch genau; die Gegenstände desselben kennen lernen. — Aus 33 Artikeln besteht die Verordnung aus dem Jahre 1690. Keine Frau sollte an Feier- und Samstagen mehr als vier Ringe tragen, ausgenommen waren die nächsten Angehörigen, die zu einer Familienfeier eingeladen waren, diesen war ein Mehr gestattet, i — Verboten selbst bei. keiten waren große und kleine Diamanten, selbst falsche. — Goldene Gürtel, Ketten, Goldstücke, Edelsteine oder Perlen, die am Hals, Arm oder an den Ohren getragen werden, sind Jedermann verboten, außer der Braut am ersten Samstag, die dergleichen Schmucksachen vom Bräutigam zum Geschenk erhalten hat. Ebenso sind untersagt goldene und silberne Armbänder, mattgoldene Gürtel, Gold- oder Silberschleier, Perlen- oder Flitterschleier; Ausnahmen sind bei Familienfestkichkeiten gestattet. — Frisur niit Flitter oder Perlen ist nur der Braut am ersten Samstag nach der Verlobung gestattet. Die ä la mode Frisuren sind gänzlich untersagt, nur Mädchen unter elf Jahren machen eine Ausnahme. — Seiden¬ oder Taffetbänder um die Taille geschlungen sind verboten, im Haar oder um den Hals siud solche, aber nur schwarze, gestattet. — Faltenmäntel manteaux plissSs sind Frauen und Mädchen verboten. — Brokate aller Art und Farben und geblümte Seidenstoffe sind, ausgenommen bei religiösen Festlichkeiten, untersagt; für Leibchen und Aermel jedoch dürfen diese Stoffe verwendet werden. Hingegen sind Gold- oder Silberbrokate oder sonstige geblümte Gold- und Silberstoffe durchweg verboten. — Alle Arten Spitzen, Tressen, Gold- oder Silberfransen oder solche aus falschen Gold- und Silberfäden sino allen Personen zu tragen verboten, selbst als Verzierung auf dem Schuhwerk, sind jedoch auf Knabenkappen und auf den Frauenhüten gestattet. Die jungen Dienstmädchen dürfen auch auf den Hüten nicht Spitzen mit Gold oder Silber, selbst nicht mit falschem, tragen, dürfen sie aber mit anderen Spitzen putzen. (Man sieht, daß in der „alten guten Zeit" auch die dienenden Geister sich auf den Putz verstanden.) — Buntes Schuhwerk ist durchaus verboten, nur weißes oder schwarzes ist gestattet. — Die Schürzen dürfen nicht mit breiteren Spitzen als Vs Meter Elle (0.15 Mtr.) breit garnirt sein. — Folgen nun Bestimmungen über die Art und Weise der Trinkgefäße und Anzahl der bei Faniilienfesten zu haltenden Musiker, wie auch die Strafbedingungen für besondere Uebertretungen. — Perrücken, die länger als die der AbSes sind, sind bei Strafe von einem Dukaten zu tragen verboten. — Wer von jungen Leuten beiderlei Geschlechts, insonderheit von den Dienstboten, einen Ball besucht, zu dem er nicht förmlich eingeladen ist, hat einen Reichsthaler Strafe