Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 47 (23.11.1881)
- Date
- 1881-11-23
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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1172 daß nur deßhalb non steht, mit anzuzeigen, daß wie der Tod des Herrn, so der Tod des Ochsen. Das ist doch kein Grund dafür, daß der Eigenthümer getödtet werden soll. Hin ist jede Möglichkeit einer anderen Auffassung ausgeschlossen. S. 83 schreibt der L. in der Anmerkung: „das Gebot o-n ns hat man erst erfüllt, wenn man wenigstens einen Sohn hat.(Jebamotl) 611))." Der V. hat aber übersehen, daß es dort heißt, zur Erfüllung des genannten Gebotes müsse utan_ einen Sohn und eine Tochter haben. Wie läßt sich also daraus die These rechtfertigen „daß überhaupt im ganzen jüdischen Alterthum der rechte Kindersegen nur in Söhnen erblickt wurde"? Die Angabe soll indessen nicht bestritten werden und sie läßt sich ans vielen Stellen im Talmud belegen, wo diese Ansicht noch kräftiger ansgedrückt wird. Siehe z. B. Baba Bathra 16b: nopj rjuzr 'vb un. „Die Angabe Philo's" schreibt der V. auf S. 122, „daß man auch von dem Nachwuchse des Viehes den Priestern geben müsse, beruht offenbar auf Leviticus 27,32. Nach der Halacha ist dieser Vers so aufzufassen, daß die Zehnten des Viehes in Jerusalem geschlachtet werden müssen, aber dort von den Besitzern genossen wurden." Mir scheint jedoch, daß hier kein Widerspruch vorliegt, sondern Philo hat hier die im Laufe der Zeit herausgebildcte Praxis im Auge. Schekalim 7, 2 wird erwähnt, daß die außerhalb Jerusalems Wohnenden, ihre Zehnten den Einwohnern Jerusalems überließen, damit diese das Geld -ispj/d n^nr.3 genießen sollen. Es scheint beinahe selbstverständlich, daß man zu dieser Verwendung meistens Priester gewählt hat, weil dieselben durch ihre sonstige Lebensweise am ehesten die betreffenden Vorschriften für das Genießen der Heiligthümer zu beobachten in der Lage waren. Diese Praxis scheint Philo gekannt zu haben und daraus mag sein Jrrthum entstanden sein. Dadurch wäre auch der Widerspruch zu erklären, daß Philo bald den Leviten, bald den Priestern den Zehnten geben läßt. Der V. läßt sich manchmal im Eifer des Vergleichens dazu Hinreißen, Aehnlichkeiteu hervorzusuchen, wo ein unbefangener Benrtheiler keine solchen findet. S. 31 bringt der V. die Ansicht Philo's znr Begründung der Vorschrift, daß Derjenige, der einen Menschen ohne Absicht getödtet, gerade bis zum Tode des Hohepriesters in einer der Zuflnchtsftädtc bleiben soll, weil „dieser als Verwandter Aller zu betrachten sei; ihn solle also derjenige fürchten, der unfreiwillig einen Todtschlag verübt." Das meint aber At. Me'i'r gewiß. nicht, wenn er sagt, „es sei nicht recht, daß derjenige, der eines Menschen Tage verkürzt habe, erscheine vor demjenigen, der der Menschen Tage verlängere." Mehr Aehnlichkeit hat i es mit dem zweiten Grund Philo's „daß bei der! völligen Fleckenlosigkeit und Sündlosigkeit des Hoheu-! Priesters es recht sei, daß auch solche, die ohne Abi sicht gemordet, von diesem verachtet werden." Einen! Anklang an diese auffallende Lehre Philo's von der j Sündlosigkeit des Hohepriesters, will V. in der! Anm. bei Naschi zu Lev. 4, 3 tnDtio max ’D1? idupei n'd Dyn not?« ndih vma finden; Berliner hat keine; Quelle für diese Stelle finden können, und V. meint, es sei ein hellenistischer Midrasch, der im Sinne Philo's zu deuten sei, daß der Hohepriester selbst nicht sündigen könne; die Schlußworte Naschi's hält er für seine eigene (nicht richtige) Erklärung des Midrasch." Diese Erklärung des V. scheint mir denn doch zu gewaltsam; ich sehe nicht ein, wieso, selbst im Sinne des Verf., daraus hervorgehen soll, daß der Hohepriester nicht sündigen könne. Die Quelle Naschis scheint mir sicherlich in den Worten des Mid. Nabba z. St. zu liegen: nhj’-io naOj? x'Oxi. „Traurig für die Stadt, wenn ihr Arzt das Podagra hat" welche Stelle die Commeutatoren nicht recht verstanden haben und die nur den von 9lafd)i gegebenen Sinn fjabat kann. H. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. D e u t s chl a n d. Würzburg, 14. November. Vom hiesigen. Schwurgericht wurde s. Z. der Redakteur des hier erscheinenden „Antisemit", Fella, wegen Vergehens gegen die Sittlichkeit und zwei Vergehen der Berufsbeleidigung zu fünf Monaten Gefängniß verurtheilt- Fella ergriff gegen dieses Urtheil oas Rechtsmittel der Revision, das aber verworfen wurde. Frankfurt, 16. Nov. lieber die Wirksamkeit des israelitischen Gemeindehospitals in den Jahren vom 1. April 1878/1870,1879/1380 und 1880/1881 hat das Pflegeamt desselben soeben den zweiten Bericht ausgegeben. Die Einrichtungen des Hospitals haben sich in jeder Hinsicht bewährt. Neben der Aufnahme der Kranken in die Anstalt wurde die Wirksamkeit des Instituts auch auf arme Kranke außerhalb des Hospitals ausgedehnt. Nicht nur, daß man einem jeden Kranken, der ärztlichen Rath und Hilfe im Hospital suchte, unentgeltlich die uöthigen Medikamente, Bandagen, Lebcrthran u. s. w., verabreichte, (derartige Patienten waren es im Jahre 1880 über 300), es wurde auch mit Bewilligung des Gemeiudevorstaudes ungeordnet, daß alle armen Kranken in ihrer Wohnung von weiten des Hospitals unentgeltlich ärztliche Behandlung und freie Medika-