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Der Israelit · 1881-11-09 · Heft 45 (9.11.1881) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 45 (9.11.1881)
Date
1881-11-09
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1122 tragen nur lobenswerth aussprechen." Wir haben ferner von verschiedenen Seiten aufmunderndo Anerkennung über die Tüchtigkeit der in unserer Anstalt vorbereiteten Lehrer gefunden. So äußerten sich vor kurzem verschiedene Mitglieder einer Gemeinde, in welcher seit einigen Jahren einer unserer Zöglinge fungirt: „Wir haben seit 20 Jahren keinen Lehrer gehabt, mit dessen Oharatter und Thätigkeit wir so zufrieden waren als mit unserem gegenwärtigem. Wir würden uns glücklich schätzen, wen derselbe 20 Jahre unserer 00meinde erhallen bliebe." Wir sind auch in der glücklichen Lage, mittheilen zu können, daß die Idee, die uns zur Gründung der hiesigen Präparandenschule veranlaßt«:, nämlich einen zahlreichen, berusstüchtigen und bernfsfreudigen Lehrerstand dem Judenthnm zu verschaffen, sich bald realisiren wird. Es ist die gegründetste Aussicht vorhanden, daß in eirügen Jahren auch unsere kleineren Gemeinden mit tüchtigen Lehrkräften versehen sein werden. Eine Anstalt, die so für die Zukunft Israels säet, hat ganz besonders die heilige Verpflichtung auch für ihre eigene Zukunft bedacht zu sein, um sobald als möglich unabhängig von den schwankenden Zcitvcrhältnissen dazustehen und sich eine sichere Eristenz zu begründen. Eifrige Förderer und freunde unserer Schule haben aus dieser Ursache den Antrag gestellt, einen Fond zu gründen und ein besonderes Verzeichnis; jener Spender: zu veröffentlichen, die ausdrücklich zur Begründung eines solchen bestimmt wurden; von diesem sollen nur die Zinsen verwendet werden. Obwohl wir ein unerschütterliches Vertrauen zu der Opferfreudigkeit unserer Glaubensgenossen besitzen und überzeugt sind, daß ein solches Unternehmen sich stets der allgemeinen tUntersiützung zu erfreuen haben wird, so billigen wir doch vollkommen diesen Antrag und sind nur mit Vergnügen bereit, demselben gerecht zu werden. Oie Einnahmen betragen 8070 Mt., die bis auf 688 Mk. verausgabt wurden. Berlin. Gegen den „Kulturkämpfer" des Schriftstellers Otto Ellagan gelangte am Freitag vor der sechsten Strafkammer hiesigen Landgerichts 1 eine Beleidigungsklage des Redakteurs der „Hamb. Börsenhalle", Dr. H. Dannenberg, in der Berusungsistanz zur Verhandlung. Jnkriminirt ist eine stelle des im 21. Heft veröffentlichten Artikels „Hamburg unter jüdischer Herrschaft", in welcher es nach Schilderung der dortigen Börsenvcrhältnissc und einer Kritik des von dem Privatkläger rcdigirten Organ heißt: „Uebrigens las man auf den Prospekten fauler Gründungen den Namen des Or. H. Oannenberg." Nachdem der Versuch des Privatklägers gescheitert war, den Angeklagten zur Rücknahme dieser aus der Lust gegriffenen Beschuldigung iit seinem Orgait zu bewegen, strengte derselbe durch den Rechtsanwalt Gerschel die obige Privatklage an, auf welche hin, das unter dem Vorsitz des Gerichtsassessors Krahmer tagende Schöffengericht ans Freisprechung des Angeklagten erkannte, indem es annahm, daß mit dem Dr. H. Dannenberg der Privatkläger nicht als gemeint erkennbar sei. Hiergegen legte! Dr. Gerschel die Berufung ein und begründete dieselbe j im Termin damit, daß die Erkennbarmachung in der Erwähnung des Organs des Privatklägers und in dem Ausdruck „übgrigens" unzweifelhaft zu fütden sei. Er beantrage daher Aushebung des ersten Urtheils und Verurtheilung des Angeklagten zu einer angemessenen Strafe. Der Angeklagte Ellagan vertheidigte sich iu längerer Rede, mußte aber vom Vorsitzenden wegen Abschwcifcns von der Sache wiederholt unterbrochen werden. Er erzählte, daß der Vorsitzende des Schöffengerichts von vornherein überzeugt war, daß seinerseits nur ein Jrrthum in der Person Vorgelegen — nicht den Namen des Privatklägers sondern einen Or. .sun. Dannenberg und einen Tr. H. Dannenberg habe er unter den Gründcrprospckten unterzeichnet gefunden — und ihm jeder nnünus .gefehlt habe, weßhalb er den Termin aufgehoben, damit ein Vergleich angebahnt würde. Da sich aber der Privatkläger mit seinem Vorschläge ihn mit dem Tr. H. D. als nicht identisch zu erklären, nicht begnügte, nahm die Klage ihren Fortgang, und der erste Richter habe ihn mit Recht freigesprochen. Er versichrc, daß er bei Abfassung der betreffenden Stelle nicht gewußt habe, ob der Gründer Dr. H. Dannenberg k. mit dem Privatkläger identisch sei. Wenn er dieser Ucbcrzcugung gewesen wäre, dann würde er bei der an ihm bekannten unerschrockenen Art des Auftretens auch dieser Ucbcrzcugung einen entschiedenen Ausdruck gegeben haben. Ter Gerichtshof vcrurtheiltc den Angeklagten unter Aufhebung des ersten Unheils zu 500 M. cvent. 50 Tagen Haft, sprach dem Beleidigten die Befngniß zu, Urtheilstenor in der „H. B. H" und im „Kulturkämpfer" zu publiziren, und erkannte außerdem auf Unbrauchbarmachung der ineriminirenden Stelle. In der Urtheilsbegrünvung hieß cs, daß der Zusatz gar keinen andern Zweck haben konnte, als den Redakteur der kritisirten „H. B. H." mit seiner Betheiligung bei schwindelhaften Gründungen in Verbindung zu bringen. Es konnte daher den anderweitigen Angaben des Angeklagten kein Glaube beigemessen werden. Es sei eine unverzeihliche Leichtfertigkeit vont Angeklagten, wenn er die Identität beiver Personen nicht kenne, den Privatkläger als den bei den schwindelhaften Gründungen Bethetligten zu bezeichnen. Daß er dies wider besseres Wissen gethan, erachte der Gerichtshof nicht für erwiesen, in welchem Falle er auf eine nicht unerhebliche ' Gefängnißstrafe erkannt haben würde. Die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses könne nicht, wie Angeklagter vermeint, darin gefunden werden, daß er einen Anderen in ein zweifelhaftes Licht stellt. Bei der Strafabmessung ist auf die

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