Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 44 (2.11.1881)
- Date
- 1881-11-02
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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1100 Fremde Juden mußten zur Erlangung des Geleitscheines jede 24 Stunden, welche sie im Erzstifte zubrachten, 4 Albus entrichten. Die Juden-Hantierung war festgesetzt auf den Handel mit Kleinodien, Geld, Silbergeschirr, Wein, Früchten, Pferden, Rindern, Schafen und anderm Vieh, Wolle, rohen Häuten und sonstigem Fellwerk, auf Kramwaaren, welche aber nicht in einzelnen Ellen oder Pfunden und nicht in offenen Läden, sondern nur mit ganzen Stücken und Eentnern verkauft werden durften, damit nicht die christlichen Krämer und privilegirten Zünfte benachtheiligt würden. Die Metzgerei soll den Juden nur insoweit gestattet sein, als sie Fleisch zu ihrer eigenen Haushaltung nöthig haben. Auf den Viehmärkten durften die Juden erst sväter als die Christen Käufe abschließen. Bezüglich des Ankaufs verdächtiger Gegenstände wurde das frühere Verbot wiederholt. Ferner wurde der jüdische Zinsfuß bei Capitaldarleheu bis incl. 150 Thlr. nur zu 8 Procent, bei höheren Capitalsummen aber nur zu 7 Pro ent, und endlich bei Waarenrechnungen, welche über ein Jahr unbezahlt und ohne Zinsen ausgestanden haben, nur zu 6 Proccnt Jahreszins, festgesetzt. Ferner waren die vergleitenden Juden verpflichtet, über alle eingeschwärzten , fremden, verdächtigen Münzen, welche ihnen vorkamen, bei der Behörde Anzeige zu machen und kein Bruchsilber im Lande anzukaufen und auszuführen, ohne dasselbe vorerst der Landes-Münzstätte zum Kaufe angeboten zu haben. Eine churfürstliche Verordnung aus dem folgenden Jahre (1682) verfügt, daß die nach der fünften Festsetzung von jedem ausländischen Juden für 24stündigen oder kürzeren Aufenthalt im churfürstlichen Gebiete zu entrichtende Abgabe von 4 Albus von den landesherrlichen Zöllnern gegen Aushändigung gedruckter Zettel, welche mit dem Namen des Juden, sowie mit dem Datum der Aushändigung versehen werden mußten, erhoben werden sollten. Die durchziehenden fremden Juden mußten diesen Tageszettel alle 24 Stunden, bei den Zollstätten sich meldend, erneuern, und für jeden versäumten Zettel ein Viertel Goldgulden Strafe entrichten; bei Defraudation dieser Abgabe mußten sie aber für jeden Albus einen Goldgulden, mithin 4 Goldgulden erlegen, wovon drei Viertel deni Zöllner oder Denuncianten zufallen. sollte. Im Jahre 1696 erschien eine churfürstliche Verordnung, wonach die Juden keine unbeweglichen Güter ankaufen, noch auch solche auf sonstige Art besitzen durften. Eine churfürstliche Verordnung aus den; Jahre 1716 verfügt, daß der den Juden in den früheren Judenverordnungen gestattete Zinsfuß der Gelddarleihen auf die in den Rekchssatzungen erlaubten 5 Procent Jahreszinsen dergestalt beschränkt sei, daß fernere Ueberschreitungcn dieses Satzes den Debitoren zurückerstattet und die Creditoren mit Strafe belegt werden sollen. Im Jahre 1722 wurde den Juden ein neues Geleitspatent auf 12 Jahre ertheilt. Die ausführlichste Judenordnung, welche mit unwesentlichen Abänderungen bis an's Ende des Trier'schen Churstaates in Geltung blieb, erschien unter dorn Churfürsten Franz Ludwig im Jahre 1726. IX. Die Verbesserung, welche die erwähnten Judenordnungen für die Lage der Juden in Trier zur Folge hatte, äußert sich vorzüglich in der Pflege, welche dem jüdischen Gemeinwesen um diese Zeit zugewandt wurden. In dieser Zeit wurde auch das Memorbuch der Trierer Gemeinde angelegt, und zwar in Ermangelung eines Rabbiners durch den Arzt ZcHc, im Jahre 1664. Die im Jahre 1555 gewährte Erlaubniß, einen Rabbiner wählen zu dürfen, nmß im Laufe der Zeit der Gemeinde wieder entzogen worden sein, da dieselbe im Jahre 1679 erneuert wurde. *) Das Memorbuch zählt 44 Pergament-Blätter in Quarta, wovon die ältesten von besonders dickem Pergament sind; dasselbe ist von verschiedenen Händen geschrieben. Es erwähnt die früher aufgezählten Verfolgungen im Mittelalter und enthält eine große Zahl von Biographien verstorbener Männer und Frauen der Gemeinde. Die biographischen Notizen folgen nicht in chronologischer Ordnung und sind bisweilen Biographien da eingeschaltet, wo sich noch eben eine freie Stelle fand. Datum und Jahreszahl sind in dem ganzen Buche nur bei dem seit ca. 206 Jahren Verstorbenen angegeben. Die älteste Jahreszahl ist 1657 Oft ist das Datum nachträglich durch eine andere Hand beigefügt worden. Von Interesse für diese Darstellung sind einige Daten aus dem 18. Jahrhundert, die weiterhin noch angeführt werden. Aus dem 17. Jahrhundert ist hier noch eine Judenverfolgung zu verzeichnen, die einen so ernsten, blutigen Charakter angenommen hatte, daß das Gcdächtniß derselben durch einen Fasttag und durch besondere, noch heute erhaltene Gebete verewigt wurde. Was darüber bekannt ist, ist aus dem weiter folgenden Gebete entnommen. Danach muß die Verfolgung mehrere Monate gedauert haben. Sie nahm ihren Anfang am 15. Elul ('n^n) 1675 und hatte um die Purimzeit desselben Jahres ihr Ende erreicht. Die das Gedächtniß dieser Schreckenszeit verewigenden Anordnungen sind von dem erwähnten Arzte Teble getroffen, der in den jüdischen Urkunden «En i"-n7i2 tsx genannt wird. Der 15. Elul ist auf Grund dieser Anordnung zum allgemeinen Fasttage für die ganze Trier'sche *) Dcotti I.?iv. 251.