Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1881-11-02 · Heft 44 (2.11.1881) · page 11

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 44 (2.11.1881)
Date
1881-11-02
Page
– (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447850-2447890--18150-2474181
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

J 099 Während in unserem 9'cachbarlande die jüdischen Geschworenen am Versöhnungstage nicht von den Sitzungen dispensirt sind, ist solche Rücksicht, wie man sie hier zu Lande einem Zeitungscorrcspondenten gegenüber durch die Abgeordneten-Kammer an den Tag legen sieht, desto erfreulicher Vor einigen Tagen wurde in Amsterdam durch ein großartiges Festessen und sonstige Feierlichkeiten von den alten Kriegern, die 1831 dem Feldzüge gegen Belgien beigewohnt hatten, die Criuuerung an diese Tage gefeiert. Unter ihnen befanden sich anch mehrere Juden. Die Festeomwission hatte nun um den Juden Gelegenheit zu geben dem Festmahle bei- Znwohnen, dasselbe für Alle — Christen und Inden — in einer jüdischen Restauration verunstaltet. Nachdem der Abgeordnete, der «Ltaatsminister a. D. Dr. H. M. Godefroi (Jude) iin Anfang der jetzigen Kammersitzung dem Finanzminister den 'größten Theil seiner Diäten zurückgeschickt, weil er Gesundheitsrücksichten halber fast den ganzen Theil der vorigen Sitzungsperiode im Auslande angebracht hatte, wurde in der Sitzung vom 22. Septbr. von dem Präsidenten der zweiten Kammer ein Brief des genannten Abgeordneten vorgelefen, worin er mittheilte, daß er wegen seiner schwachen Gesundheit seine Entlassung zu nehmen gezwungen wäre. Der Präsident sagte wörtlich das Folgende: „Die Versammlung wird gewiß mit großem Bedauern den Beschluß ' unseres geachteten Kollegen vernommen haben. Während einer langen Reihe von Jahren war er Abgeordneter, und die Kammer verliert in dem unabhängigen, höchst talentvollen und fteißigen Herrn Godefroi eine ihrer größten Zierden, dessen Abwesenheit bei der Behandlung von wichtigen Gegenständen noch recht oft gefühlt und bedauert werden wird." Bei alten Parteien war der berühmte Jurist wegen seiner Tüchtigkeit, Veredtsamkeit und seiner ehrlichen Gesinnungen höchst geehrt und hat er von 1848 bis jetzt — mit Ausnahme der Jahre 1860 bis 1862, während welcher er Justizminister war - die Hauptstadt ruhmvoll in der zweiten Kammer repräsentirt. C. Feuilleton Geschichte der Juden in Trier. (Fortsetzung.) Das Verleihen von Geld gegen Zinsen, dieses Geschäft, zu welchem man die Juden allenthalben durch (Erschwerung fast aller anderen zwang, war immer der Hanptgegenstand der erneuerten Judenordnungen. Eine solche aus dem Jahre 1657 bestimmte, daß der jüdische Zinsfuß für Gelddarlehen auf bewegliche und unbewegliche Pfänder 10 Procent per Jahr nicht übersteigen' und nur auf eine vierjährige Dauer gestattet werden dürfe, daß nach Verlauf dieser Zeit der jüdische Gläubiger bei Fortsetzung seines Darlehens mir 6 Procent berechnen dürfe, und daß endlich bei anderen, keine Gelddarlehen betreffenden Verträge der Juden gleich dem Christen gehalten werden soll.*) Wie tief dieser aus den staatlichen Verordnungen sprechende Mangel an Gerechtigkeitssinn erst im Volke selber Wurzel geschlagen hatte, geht ans dem Umstande zur Genüge hervor, daß man die Juden sogar vor! der Benutzung der Brunnen und der Crtverbnng des Brennholzes anszuschließen Miene machte, so daß es erst einer Verfügung der Churfürstlichen Hof-Canzlei im Jahre 1663 bedurfte, welche bestimmte, daß den landesherrlich vergleideten, im Crzstift Trier wohnhaften Juden jeden Orts die ungehinderte Benützung der Sauer- und anderen Wasser und der Gemeindeweiden für ihr eigenes Vieh gestattet sein, anch denselben die Erwerbung des für ihre Haushaltungen nöthigen Brennholzes nicht gewehrt werden solle. Diese Bestimmung ist in den Jahren 1693, 1720, 1755 mit dem Zusätze wiederholt worden, daß die Juden zu den Kosten der lokalen Brunnenreparaturen gleich den anderen Gemeindemitgliedern beitragen, auch, so wie diese, das Weidcgeld für ihr Vieh und die örtlich feststehenden oder obrigkeitlich festznsetzmden Holzpreise entrichten müssen.**) Einige andere, im letzten Viertel des 17. und tut Anfänge des 18. Jahrhunderts die Verhältnisse der Juden' regelnde Verordnungen mögen hier noch folgen. ***) Der Erzbischof Johann Hugo erließ im Jahre 1681 eine neue Judenordnung, welche u. a. folgende Bestimmungen enthielt. Die geduldeten Juden sollen sich ohne Hochmuth, Zank und Hader verhalten, ihre Ceremonien ohne Aergerniß üben, bei hohen Festtagen und Processioneu sich ganz ruhig hinter verschlossenen Fenstern und Thüren halten, die christlichen Debitoren an Sonn- und Festtagen nicht mahnen oder beunruhigen. Cs soll den Juden nicht erlaubt sein, mit Christen in einem Hause zusammen zu wohnen noch auch christliche Heb - und Säugeaminen oder christliches Gesinde zu haben, es sei denn, daß auf dem Lande keine jüdische Hebamme zu bekommen wäre. * > ocotti I, Oiv. 220. ** i ibid. .Uv. 228. ***) Dieselben sind im Ausgig in 2coui’§ Eese^snuuni. und anölührlicber in der .. u\ deMuwj" von- 70h"? 1859 .,-ligedniett

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.