Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 43 (26.10.1881)
- Date
- 1881-10-26
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447850-2447889--18126-2474156- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1076 zu Metz vor die Synagoge in Frankfurt zu laden, um sich dort wegen verschiedener Vergehen zu verantworten bei Androhung einer Strafe von 50 Goldgulden im Weigerungsfälle.*) Eine eigenthümliche, die damaligen Verhältnisse charakterisirende Verfügung ist uns aus dem Jahre 1615 erhalten. Der genannte Erzbischof hatte in Erfahrung gebracht, daß einige benachbarte Herrschaften auf dem Moselstrom ein eigenes Judengeleit und einen besonderen Judenzoll von den stromauf- und abwärts reisenden Juden erheben und sogar mit Gewalt erzwingen. Statt diesen Eingriff in die churfürstlichen Privilegien den betr. Herrschaften zu untersagen, wird nicht diesen, sondern den Juden bei „willkürlicher Strafe und höchster Ungnade" verboten, diesen Zoll fernerhin zu entrichten. Der Ehnrfürst fühlte sich nicht mächtig genug das zu hindern, was er von den wehrlosen, reisenden Juden bei Strafe verlangte! Ueber denselben Erzbischof und Churfürst, Lothar v. Metternich, wurden drei Jahre später zum ersten Male im Trier'schen Lande die Verhältnisse der Juden durch eine besondere Juden-Ordnung geregelt. Dieselbe bedeutet unleugbar einen nicht unwesentlichen Fortschritt für die bisher von der Willkür und Laune abhängige Lage der Juden. Dieselbe zeichnet sich [ vor allen bisherigen, die Juden betreffenden Bestimi mungen zunächst dadurch vortheilhaft aus, daß das! Recht der Niederlassung der Juden pure vorausgej setzt und nicht an eine bestimmte Zeit geknüpft ist.! Sie ist allerdings nicht einer humanen Gesin- | nung gegen die Juden entsprungen und auch nicht j darauf berechnet, ihre Lage zu verbessern, dennoch aber hat ihr bisheriger rechtsloser Zustand eine wesentliche Besserung hierdurch erfahren. Die Landstände hatten sich nämlich wiederholt über die Juden beschwert und um diesen Beschwerden gerecht zu werden und allen Klagen und Nebeln für die Zukunft vorzubeugen, wurde am 5. Januar 1618 die nachfolgende Juden - Ordnung bis zu churfürstlichem Widerruf oder bis zur landesherrlich beliebt werdenden Abänderung erlassen: „1) Kein Jude darf, bei Verlust seiner Güter, ohne churfürstliches specielles Geleit im Lande wohnen und darin geduldet werden. 2) Die vergleideten Juden müssen sich unverweißlich ohne Hochmuth, Zank und Hader verhalten.**) 3) Jede Judenhaushaltung darf nur aus Mann, *) Hontheim III, S. 236. **) Wenn auch die traurige soüale Lage der Juden wahrlich schon allein hinreichte, um sie gegen Hochmuth zu schützen, so ist es höchst charakteristisch, wie hier der Staat, indem er den Hochmuth als ein von der Polizei zu controllirendes Laster behandelte, die Pflege der Bescheidenheit bei den Juden sich so besonders angelegen sein ließ. Weib und Kindern und den nöthigen Knechten und Mägden bestehen.*) 4) Fremde Juden müssen an den herkömmlichen Orten bei ihrer Durchreise den Leibzoll entrichten, dürfen sich an einem Orte nicht länger als 4—5 Tage aufhalten und ohne Erlaubniß der Localbeamten keinen Handel treiben. 5) Die Juden sollen ihre Ceremonien ohne Aergerniß üben, und von den geistlichen und weltlichen Standespersonen, was die Religion betrifft, nichts Schimpfliches oder Aergerliches reden, auch bei hohen Feiertagen und besonders am Charfreitag und während des Abhaltens von Processionen sich in aller Stille verhalten. 6) Der jüdische Handel soll sich nur auf den Verkehr mit Gold, Pferden, Silbergeschirr, Kleinodien und die ihnen rechtmäßig zustehenden verpfändeten Gegenstände, sodann auch auf baaren Ankauf von Wein, Frucht und andere Sachen, jedoch in eingeschränktem Maße, erstrecken. Insbesondere dürfen sie nur dasjenige Fleisch verkaufen, welches von dem für ihre eigenen Haushaltungen geschlachteten Vieh herrührt und dessen Genuß ihnen ihr Gesetz verbietet; auch dürfen sie bei ihrer Kleinkrämerei keinen offenen Laden halten. 7) Die Juden dürfen keinen Eheleuten, welche gleichzeitig in demselben Orte anwesend und nicht glaubwürdige, bekannte Handelsleute sind, dem Manne nicht ohne Vorwiffen seiner Frau und umgekehrt auch nicht der Ehefrau, desgleichen auch keinen Kindern, Dienstboten und Studenten einiges Geld borgen, bei Strafe des Verlustes desselben. 8) Die den Juden gestatteten Darlehen müssen, mittelst baar überzählten Geldes oder gelieferten rechten Werthes, ohne Betrüglichkeit bewirkt und die desfallsigen Schuldbekenntnisse vor 2 Schöffen oder vor Notar und Zeugen, von diesen oder durch eigenhändige Unterschrift des Schuldners, recoguoscirt und bekräftigt werden, bei ermangelnder Anwesenheit eines Notars kann letzteres vor und resp. durch den Gerichtsschreiber oder den Pastor nebst zwei Zeugen geschehen. 9) Die Juden dürfen bei Verlust der Hauptsumme keine Zinsenrückstände zum Kapital schlagen, auch mehr nicht als wöchentlich einen halben Pfennig vom Gulden an Zinsen nehmen. 10) Die Juden sollen Jedem gegen hinreichende und in dem Schuldbrief genau zu verzeichnende *J Da c3 Juden überaus schwer fiel, das Recht der ^Niederlassung zu erlangen, so wurden hennathlyse Familien öfter von ansässigen unter der Angabe in's Haus ausgenommen» daß sie zur Familie zählten, was bei den damaligen traurigen Zeitverhaltnissen für die Obdach gewährende Familie kein kleines Opfer war. — Diesem edlen Zuge wahrer Nächstenliebe entgegen zu treten, war der Zweck dieses Paragraphen.