Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 43 (26.10.1881)
- Date
- 1881-10-26
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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1077 Pfänder kleinere und größere Beträge leihen und jederzeit theilweise oder vollständige Rückzahlung annehmen; auch im letzteren Falle Pfand und Obligation zurückgeben; die Abschlagzahlungen aber in äoroo der Letzteren verzeichnen. 11) Die Juden dürfen keine Leih-Verträge auf längere als dreijährige Frist schließen, auch keine ihrer Forderungen uneingemahnt lassen, sondern müssen die ihnen versetzten Pfänder durch den Localbeamten vor Ablauf des 3. Jahres aufkündigen lassen. Wenn solches geschehen, ohne daß Zahlung am Ende des 3. Jahres erfolgt, soll, unter Zurechnung der laufenden Zinsen, das Pfand ordnungsmäßig umgeschlagen, jedoch den Juden bei ihren Verträgen mit vornehmen hohen Personen ein weiterer Vergleich mit diesen gestattet werden. Bei unterlassener Mahnung und Kündigung der Schuld hört der Zinsengenuß mit dem Ablauf des dritten Jahres auf. 12) Die Juden sind allen geistlichen und weltlichen Gerichten uneingeschränkt unterworfen, jedoch sollen sie in denjenigen Streitigkeiten, in welchen, auf Ansuchen der christlichen oder jüdischen Partei, landesherrliche Commissarien ernannt werden, diesen folgen. 13) Die Juden dürfen keine des Diebstahls verdächtige Sachen, insbesondere keine Kelche, Monstranze und andere Kirchenornamente ankaufen; dieselben müssen vielmehr solche Gegenstände an sich halten und sofort anzeigen; im Contraventionsfalle sollen sie nebst dem Verlust des gekauften Objects an Leib und Gut gestraft werden. Die von den Juden bona fide erkauften, späterhin und innerhalb eines Jahres vom Eigenthümer als gestohlenes Gut reclamirten Gegenstände sollen sie gegen Erstattung des von ihnen ausgelegten (mittelst jüdischen Eides zu erhärtenden) Kaufpreises dem Eigenthümer znrückgeben und, wenn solche Sachen von ihnen weiter veräußert worden sind, deren Rücklieferung unter gleicher Bedingung verschaffen, oder im Fall der Unthunlichkeit der Letzteren den empfangenen höheren Betrag erstatten. 14) Die älteren im Besitze der Juden befindlichen Schuldbekenntnisse müssen sofort nach Publication dieser Ordnung ihren Bestimmungen gemäß neu berechnet und aufgerichtet werden. Sollten sich die Juden in dem einen oder anderen der erwähnten Punkte einer strafbaren Uebertretung schuldig machen, so sollen die Beamten nach Gebühr verfahren; sollte aber ein Jude sich zu beschweren haben, so soll er diese Beschwerde uns Vorbringen. Wir gebieten somit allen unseren vergleideten und anderen Juden bei Vermeidung unserer schweren Ungnade diese Ordnung in allen Theilen zu beachten und befehlen ebenso unseren Amtleuten und Gerichten mit allem Ernste darüber zu wachen und keine Veranlassung zur Beschwerde aufkommen zu lassen, ebenso die Juden gegen jeden Muthwillen und Ungebühr zu schützen und zu schirmen, damit wir von den Klagen derselben verschont bleiben mögen."*) Diese Judenordnung wurde am 14. Februar 1624 wiederholt publicirt, jedoch mit der Abänderung, daß die Juden von Darlehen auf Jahresfrist von 100 Gulden und größerem Betrage mehr nicht als 12 Procent Jahreszinsen nehmen dürfen.**) Ueberhaupt wurde an dieser Judenordnung wiederholt im Laufe des 17. Jahrhunderts viel experimentirt, aber immer zu Ungunsten der Juden. Die Landstände erheben Klagen über die Juden und die Folge davon ist in der Regel eine weitere Schmälerung ihrer ohnedies verkümmerten Rechte. So wurde im Jahre 1654 eine weitere Judenordnung in Aussicht gestellt, einstweilen aber die strenge Handhabung obiger Judenordnung befohlen und durch churfürftliches Decret angeordnet, daß Juden keine offene Läden halten, keine Zinsen bei Forderungen für gelieferte Maaren berechnen dürfen, und daß bei ihren Klagen wegen rückständiger Geldzinsen gegen kurfürstliche Untertbanen nur für solche Summen Exemtion zu gewähren sei, welche nach Maßgabe des den Zinsfuß regelnden Reichstagsbeschlusses berechnet sind. ***) Als vier Jahre früher die Streitigkeiten zwischen Churfürst Philipp von Sötern und der Stadt Trier durch einen Versöhnungsact beigelegt wurden, wird in demselben der Juden durch folgenden Passus gedacht: „Die uffnehmung der Juden und deren geklagte stark eingeschleiffte anzahl, mit der armen „Leute höchstem Verderben uff dem landt und in „den stätten, zu restringiren und hinfüro nit zu „überhäufen, sondern damit wie vor alters und „der Capitulation gemäß, zu halten, ihnen „gleich den Christen unparteiisches Recht „gedeyen zu lassen und denenselbigen einige „absonderliche privilegirte in8tantia8 nit zugestat- „ten, sondern nach besag der Judenordnung in „aetiv- und pa88iv-Schulden damit vor die ordent- „lichen geist- und weltliche gerichten zu verweisen.****) Die Judenordnung, auf die hier Bezug genommen wird, und besonders die Modifikationen, die sie im Laufe der weiteren Jahre erfuhr, ist der schreiendste Hohn gegen das „unparteiische Recht", das man den Juden gleich den Christen angedeihen lassen wolle. (Fortsetzung folgt.) *) Hontheim III, S. 255 und Scotti Bd. I, Nr. 180. **) Scotti, ibid. Nr. 191. ***) ibid. Nr. 215. ****) Hontheim III, S. 666.