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Der Israelit · 1881-10-19 · Heft 42 (19.10.1881) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 42 (19.10.1881)
Date
1881-10-19
Page
– (sequence 13)
Language
German
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1049 In dieser ihrer Wohnung mögen sie ihrem Gesetz und hebräischen Brauch gemäß wie in anderen Orten des Reichs leben, ferner ist ihnen gestattet, sich einen Platz zu kaufen, um ihre Verstorbenen daselbst zu beerdigen, wie ihnen solches in Frankfurt und anderen Städten des Reichs gestattet wurde. Betreffs ihres Habits und Kleidung, sollen sich die Fremden ihrer Gewohnheit nach halten und sich die Einwohnenden nach ihrer Ordnung kleiden, wie sich der Rabbi, Consul oder Vice-Consul deshalb mit ihrem Rath (?) vergleichen werden; jedoch daß es unterschiedliche Kleidung sei, damit man sie unter den Christen erkenne. Der Consul, den wir hiermit in seinem Amt des General - Konsulats bestätigen, soll in unserem Land und Gebiet aller Privilegien, Würden und Freiheiten unter den hebräischen Kaufleuten genießen, da alle anderen erwähnten Potentaten und benachbarten Fürsten in ihren Ländern ihm diese Vergünstigung gewährt haben. Sollte der jetzige Consul innerhalb 25 Jahre mit dem Tode abgehen, so sollen seine Kinder und Nachkommen an seine Stelle treten und in gleicher Weise die Privilegien und Freiheiten während der 25 Jahre genießen. Damit der Consul den Kaufmannshandel vollständig beaufsichtige und das uns von den Maaren Gebührende gewissenhaft einliefert, haben wir ihm 4 Procent alles dessen, was uns an Geld und Gütern während dieser 25 Jahre von jener Kaufmannschaft zukömmt, bewilligt und ferner 4 Procent des Vortheils, der aus den einzuführenden Gütern der hebräischen Kauflente fließt. Auch soll derselbe den zwanzigsten Theil von der Hinterlassenschaft der versterbenden einwohnenden oder durchziehenden Hebräer erhalten, dieselben mögen Erben hinterlassen oder nicht. Es sollen jedoch nur diejenigen hebräischen Kaufleute in unserem Gebiete das Geleit haben, deren Namen uns durch den Consul verzeichnet sind. Zum Zweck ungehinderten Verkehrs wollen wir ihnen Geleit- und Paßzettel mit besonderen Spatiis und Siegel ausfertigen und unseren! Controlleur zustellen. Dieselben sollen nicht länger als auf je acht Tage Giltigkeit haben und nicht mehr als acht Personen gegeben werden. Der erwähnte Controlleur soll darüber Buch führen und jedesmal wenn die Kaufleute ankommen, es der Obrigkeit betreffenden Ortes anzeigen. Sollte einer oder mehrere dieser Kaufleute in unserem Gebiete mit dem Tode abgehen, so soll uns aus der Hinterlassenschaft, es sei an Geld, Gold, Silber, Edelsteinen, Spezereien, Schulden rc. rc. auf Grund des von unserem Controlleur geführten Gegenregisters 5 Procent anheimfallen, ausgenommen ist jedoch die Morgengabe der Frauen. Sonst steht es ihnen frei inter vivos vel per ultimam voluotatem zu disponiren und succediren. Sollte aber einer der einwohnenden oder durchziehenden Hebräer getödtet oder derart verwundet werden, daß er innerhalb eines Monats stirbt, so soll uns von seiner Hinterlassenschaft nichts zufallen. Sie sollen auch während der 25 Jahre von allen anderen Auflagen, Contributionen, Schatzungen, Hut, Wacht und anderen Erschwerungen entbunden sein, dafür aber von jedem in unserem Lande abgeschlossenen Handel 3 Pfennige vom Gulden erlegen t doch soll der Consul und Vice-Consul davon befrei; sein. Damit unsere beiden Städte Trier und Coblenz auch eine „Ergetzlichkeit" haben mögen, verordnen wir, daß sie dem Magistrat dieser Orte drei Pfennige geben. Dafür sollen ihnen alle nothwendigen Lebensmittel in ordentlicher Taxe verabfolgt werden. Auch stellen wir ihnen frei, sich da, wo sie wohnen, einen Judenmetzger zu halten, welcher vom Consul deputirt wird, um das Vieh nach ihrem Brauch und Gewohnheit abzuthun. Das übrige, nach ihrem Gesetze ihnen zum Genuß verbotene Fleisch, gestatten wir unserer Metzgerzunst auf billige Weise zu erhandeln, daß sie dasselbe ohne Schaden verkaufen können. Betr. der Polizei und Gerichtsbarkeit wollen wir besondere Commissäre und Richter deputiren, welche in streitigen Fällen, sie seien civiler oder crimineller Art, zwischen in - und ausländischen Christen und Juden, urtheilen und erkennen sollen Streitigkeiten innerhalb der Juden selber haben wir gnädigst gestattet, ihrem Gesetz und Gewohnheit gemäß durch ihren vom Consul zu erwählenden Rabbi schlichten zu lassen, und zwar in ihrer Behausung in Gegenwart des Consul oder Biceconsul. Ausgenommen sind Malefizsachen, in welchen wir uns die Erkennrniß und Bestrafung nach des heiligen Reichs Halsgerichts-Ordnung und unseres Erzstifts Gebrauch Vorbehalten haben. Der Consul oder Vice-Consul und seine ihm unterstellten Kaufleute sollen ohne vorhergegangenes Erkenntniß unserer deshalb bestimmten Commissarien, nicht in Haft genommen, oder sonst wie angefochten werden. Es soll auch weder auf ihre Person noch auf ihre Waare ein Arrest gelegt werden, sondern sie können frei passiren, sofern der Consul oder Vice- Consul für den Arreftirten einstehen wird. Auf bloßes Anstehen des einen oder anderen soll auf ihre Person und Waare kein Arrest gelegt werden können, es sei denn, man könne die prätendirte Forderung mit glaubhaftem Beweis in eontenti 3u Recht beweisen , was unseren Commiffarien zu besonderer Aufmerksamkeit geboten wird. — Betreffs des Appellationsrechts der Commissarien und des Rabbi soll es gemäß unserer kaiserl. Regalien und Hochgerichtsprivilegien gehalten werden.

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