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Der Israelit · 1881-10-19 · Heft 42 (19.10.1881) · page 12

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 42 (19.10.1881)
Date
1881-10-19
Page
– (sequence 12)
Language
German
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1048 Floskel, die den Churfürst vor dem Verdacht schützen sollte, als hätten die nun folgenden einigen Juden eingeräumten Vergünstigungen eitel Billigkeit und Menschlichkeit zu ihrer eigentlichen Triebfeder. Es klingt daher geradezu komisch, wenn diese Kundgebung sofort nach dem erneuerten ernstlichen Befehl, keine Juden mehr im Lande zu lasten, ganz herablassend, — „etliche hebräische Kaufteute, als ob dies keine Juden gewesen wären — Folgendes einräumt: „Nachdem uns aber glaubliche Nachrichten zugegangen sind, und zu solchem Ende Brief und Siegel vorgezeigt wurden, daß aus orientalischen und anderen Nationen, wie Alexandria, Syria, Barbaria, etliche hebräische Kaufleute, deren General-Consul sich Magino Gabrieli nennt, sich über das mittelländische Meer und den Ocean hin, derart verbunden, daß dadurch die Maaren in eine große Wohlfeilheit versetzt werden können, und sie zu diesem Zweck von Sr. Heiligkeit dem Pabste, dem Könige von Spanien und Frankreich, dem Großherzoge von Florenz und dem Herzog von Lothringen besondere Privilegien, Geleit und Sicherheit erlangt haben, daß sie ihre Kaufmannschaft frei und ungehindert in genannten Ländern entfalten, die erwähnten Kaufleute ebenso durch unser Erzstift auf der Mosel und dem Rheinstrom ihre Kaufmannschaft zu führen willens sind, und uns allerlei Bedingungen und Mittel an die Hand gegeben haben, daß unsere Zölle dadurch um ein Merkliches gefördert, auch die Maaren dadurch in unseren Landen, dem gemeinen Mann zu gute, in einen stattlichen Fortgang kommen sollen; haben wir eine solche Gelegenheit aus der Hand gehen zu lasten nicht unbillige Bedenken gehabt und ihnen deßhalb zu ihrem Geschäft und für ihre Handtirung unser frei sicher Geleit gegeben und thun solches hiermit und in Kraft dessen, wie folgt: Erstlich haben wir eingewilligt und zugelassen, daß erwähnter Consul und die ihm untergeordneten Kaufleute, von denen er uns eine Special-Designation überweisen soll, 25 Jahre lange von diesem Datum angerechnet, in unseren Landen und Gebiet der Kaufmannschaft ,und Handtirung sich hingeben mögen, und alle im heiligen Reich zugelastene, aufrichtig unverfälschte Kaufmannswaare durch sich selbst oder ihre Factoren und Gewalthaber verhandeln, verkaufen oder vertauschen mögen, wie ihnen dasselbe am gelegensten kommen wird. Jedoch soll dies nur in großen Summen geschehen, damit die Krämer und Handtirungsleute, welche mit Ellen, Maß und Gewicht stückweiß handeln, in ihrer Handelschaft nicht beeinträchtigt werden. Dagegen haben sie uns versprochen und zugesagt, daß sie von jeder Maare, die sie aus- oder einführen werden, 5 Procent sofort erlegen. Sollten i sie aber die eingeführte Maare nicht verhandeln oder! aus einem anderen Grunde wieder ausführen wollen, so sollen sie zur Zeit der Ausfuhr 2XJ% Procent und den gewöhnlichen Zoll den Rollen nach gleich anderen Kaufleuten erlegen. Von Gold, Silber und Edelsteinen, die sie in's Land bringen werden, sollen sie mit einem V- Procent versteuern. Damit aber alles ordentlich zugehe und keine Uebervortheilung geschehe, sollen wir ihnen einen Controlleur zuordnen, welcher in unserem Namen ein Gegenregister führt, in dem alle ankommenden oder abgehenden Maaren aufgeführt werden. Dieser Bericht soll auch die Qualität, Quantität, Preis und Werth der Maaren wahrheitsgetreu angeben und nichts verschweigen, es seien Edelsteine, Gold, Silber und was sonst auch immer. Sollte aber Jemand in seiner Anzeige nicht aufrichtig befunden werden, so soll die verschwiegene oder unrichtig angegebene Maare zum ersten Male halb und fernerhin vollständig confiscirt werden und anheim fallen, von welcher Confiscation wir dem Consul den zehnten Theil verabfolgen lasten wollen. Auch verpflichtet sich die Gesellschaft, das Gold, j welches sie von unserer Kaufmannschaft löst, nicht! aus unserem Lande zu führen, das nöthige Zehrgeld! ausgenommen, welches sich von zwanzig, dreißig bis! zu hundert Kronen und nicht darüber belaufen darf, i Das Gold und Silber, das sie einbringen, sollen sie - in einer unserer Städte, Trier oder Coblenz, ver-! münzen, gemäß den Constitutionen des heiligen Reichs,; wie wir dann bei ihrer Ankunft diesbezügliche Verordnungen erlassen wollen. Damit durch die erwähnten Kaufleute der Handel um so erfolgreicher betrieben werden könne, haben wir ihnen gestattet, daß sie in unserer Stadt Trier und Coblenz ein Kaufhaus und besonder Wohnhaus für ihre Maaren und zum Unterkommen für sechs Personen mit Weib, Kindern und Gesinde besitzen dürfen. Die Namen der betr. Ordinär« soll der Consul genau verzeichnen und eine Abschrift des Verzeichnisses unserem Controlleur zustellen. Dem Consul soll das Recht Vorbehalten bleiben, die Leute zu beurlauben und auch andere anzunehmen. — Wähj rend der 25 Jahre sollen der Consul oder in seiner! Abwesenheit der Vice-Consul, ein Dolmetscher, ein j Factor, ein Greffier, ein Unterhändler und ein Arzt, j im Ganzen also 6 Personen mit ihren Frauen, Kini dern und Gesinde in unserer «stadt Coblenz sich nie- I derlassen. An anderen Orten aber, wo es ihre! Hantiruug erfordert, können sich drei Personen außer! dem Consul oder Vice-Consul niederlassen nnd zu i diesem Zwecke ein Haus bewohnen. Sie sollen von jedem Haus, uns als dem Landesfürsten 50 Gulden aus Erkenntlichkeit geben, sich aber außerdem wegen des Hauszinses mit den Locatoren einigen.

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