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Der Israelit · 1881-10-05 · Heft 40-41 (5.10.1881) · page 29

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 40-41 (5.10.1881)
Date
1881-10-05
Page
– (sequence 29)
Language
German
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1029 3) Dem jungen Kauffmann und seinem Eidam ebendaselbst. 4) u. 5) Die Wittwen auf unserer Brücke zu Coblenz. 6) Moscheh zu Rübenach. 7) Jacob zu Mühlheim im Thal. 8) Liebmann zu Engers. 9) Nathan zu Hamerstein. 10) Abraham zu Plaidt. 11) Aron mit seinem Sohn daselbst. 12) Jacob zu Nickenich. 13) Joseph zu Kottenheim. 14) Salomon zu Mayen. 15) Abraham zu Bernkaftel. 16) Heiman daselbst. 17) Duvia auf der Alben (Tubisch zu Alf). 18) Manes zu Lochem. 19) Jacob zu Larden. 20) David zu Lobern. 21, 22 und 23) die Wittwen Seligmann daselbst. Die Bedingungen für diesen weiter gewährten Schutz waren, daß sie von zwanzig Gulden nicht mehr als einen Heller Zins, und Zinsenzins gar nicht fordern durften. Auch mußten sie außer dem üblichen Sckiutzgeld eine weitere — nicht angegebene — Summe sofort bezahlen. Bei alledem enthält die betr. Urkunde noch die Klausel, daß dem Erzbischof das Recht Zusteht, falls er einen oder den anderen Juden während dieser fünf Jahre nicht dulden könne oder wolle, ihm den Aufenthalt zu versagen, gegen Rückerstattung des für den Schutz entrichteten Betrages7). Auf diese Weise schwebte über den Juden des Erzstifts, auch wenn ihnen auf dem Papiere die Niederlassung gestattet war, fortwährend die Möglichkeit einer Ausweisung. Ihren Höhepunkt hat die dabei geübte Willkür wohl im Jahre 1560 erreicht. — Am 2. August 1580 befiehlt Erzbischof und Ehurfürst Jacob sämmtlichen im Erzstift Trier wohnenden und geduldeten Juden, unter Widerrufung des von ihnen erlangten landesherrlichen Gebiets, das churfürstliche Gebiet mit aller ihrer Habe bis ultimo November d. I. zu räumen und bestimmte zugleich, daß die nach solcher Frist noch im Lande betroffenen Juden außer dem Schutz der Gesetze stehen sollen. Am 20. October desselben Jahres nimmt derselbe diesen Befehl zurück und benachrichtigt die churfürstlichen Amtleute, daß allen Juden ohne Unterschied der freie Durchzug im Erzstifte unter den folgenden Bedingungen gestattet sei. Sie sollen allenthalben den alten gebührlichen Zoll entrichten, an keinem Orte länger als 3 Tage verweilen und den landesherrlichen Unterthanen kein Geld auf Zins leihen. Die vorschriftsmäßig sich betragenden Juden sollen von den Beamten selber nicht belästigt und von ihnen gegen die Beeinträchtigungen Anderer geschützt werden*). Diese zweite Verordnung sucht die erstere offenbar der Form nach zu mildern, in Wirklichkeit aber sie ganz aufzuheben, indem den Ausgewiesenen dadurch ein Weg, wenn auch ein sehr schwieriger,^ offen blieb, um in der Heimath fernerhin bleiben zu können. Die Schlingen, die den Zurückbleibenden ans diese Weise gelegt wurden, waren in hohem Grade geeignet, die heimathlosen Unglücklichen zu umstricken und so der chursürstlichen Kasse Strafgelder und nimmer endende andere Abgaben zuzuführen. Inzwischen war der bisherige Erzbischof Jakob III. 1581 mit dem Tode abgegangen und sein Nachfolger Johann VII. von Schoeneberg hatte die gänzliche Ausweisung der Juden wiederholt angeordnet, sich aber immer wieder erbitten lassen, die Ausführung dieser Anordnung hinauszuschieben. Eine Urkunde vom 10. Juni 1583, in welcher die Ausweisung sämmtlicher Juden wiederum bis zum St. Georgensseste des Jahres 1584 hinausgeschoben wird, schildert das Elend der Juden in einer so ergreifenden Weise, daß es selbst ihren Verfolgern nahe gegangen zu sein scheint. Dieselbe richtet sich an die Amtleute des Erzbischofs und lautet in der Uebertragung folgendermaßen: Bester lieber Rath und Getreuen! Nachdem wir schon früher auf das emsige Anhalten unserer Landstände öffentliche Mandate in unserem Erzstift und Landschaft anschlugen und publicirten und darin allen Juden und Jüdinnen, auch welche in unserm Erzstift durch Schutz und Schirm wohnhaft sind, ernstlich gebieten ließen, sich aus unserem Erzstift und Gebiet, mit ihrer Person, Hab' und Gut so zeitlich zu entfernen, daß ihrer keinen nach St. Johannis Baptistentag sich bei Strafe darin finden und betreten lasse, dabei auch Befehl gegeben, daß ihnen zeitlich und förderlich zu ihren billigerweise ausstehenden Schulden verholsen werden, damit sie sich destoweniger säumen und ihren Auszug zu verschieben Ursache haben mögen, — haben die noch anwesenden Juden uns jetzt kläglich zu erkennen gegeben, daß sie zwar allen Fleiß ihre Schulden innerhalb gesetzter Zeit einzubringen angewendet, daß sie aber dennoch wegen der theuren Zeit, und der Verarmung der Leute, theils auch durch das eigenwillige Hinhalten der Unterthanen, das Ihrige nicht zu erlangen vermögen, sondern gewöhnlich auf die ausstchende Ernte und den künftigen Herbstweiu vertröstet würden. Sie bringen nun kläglich vor, daß sie doch auch Menschen wären, nach dem Bilde Gottes geschaffen, und seinem Willen unterworfen. Es widerfahre ihm aber besonders eine gegen alles Völkerrecht verstoßende 7) Scotti Bd. I, Nr. 124, 125. 8) -cotti Bd. I. Nr. 124. 125.

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