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Der Israelit · 1881-10-05 · Heft 40-41 (5.10.1881) · page 28

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 40-41 (5.10.1881)
Date
1881-10-05
Page
– (sequence 28)
Language
German
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1028 hier Habe 1 Procent beisteuern, was bei dem hohen Werthe des Geldes in damaliger Zeit und besonders im Vergleich zu der geringeren Besteuerung aller übrigen Staatsangehörigen, als eine ganz ungewöhnliche Härte um so mehr erscheint, wenn man die übrigen hohen Steuern in Betracht zieht, zu denen die Juden ohnedies angehalten waren. Während die Besteuerung der übrigen Bürger durch Handgelübde bekräftigt wurde, mußten die Juden ihre Lermögensangabe durch einen Eid erhärten, und stand auf jede Verheimlichung sonst eine angemessene Strafe, bei Juden jedoch eine Eonfiscation bis zum halben Vermögen!8) Vier Jahre später legte der Erzbischof Johann von Isenburg den Juden des Erzstiftes Trier eine neue Steuer auf. Dieselbe betrifft direct die unbemittelten Juden, welche unter dem unmittelbaren Schutze der Grafen, Herren und Ritterschaften des Erzstifts standen. Die gesammte Judenschaft wurde jedoch für die Aufbringung dieser Steuer verantwortlich gemacht, und den Einzelnen, welche die Steuer nicht entrichteten, Aufkündigung des Geleits und Einziehung aller ausstehenden Schulden angedroht Trotz dieses harten Drucks, welcher auf den Juden des Erzstifts lastete, waren sie dennoch auf die Anstellung eines Rabbiners bedacht, der ihnen denn auch durch denselben Erzbischof3 4 5) im Jahre 1555 gewährt wurde. Die Urkunde hierüber, welche vom 1. Februar 1555 von Cochem aus datirt ist, ist uns noch erhalten. Sie gewährt der gemeinen Judenschaft des Erzstifts die Gnade — so lang uns geliebt und eben kampt" — einen besonder», eigenen Rabbiner oder Obristen unter sich zu wählen, vor welchen sie ihre jüdischen Sachen und Händel bringen sollen, die nicht Malefiz- oder Hochgericht — sondern nur allein Sachen und Forderungen sind, wegen welchen sich einer in Civil und bürgerlichen Sachen an den andern zu wenden hat. Vor diesem Rabbiner soll die Vernehmung und Klage stattfinden, und jeder verpflichtet sein, dem Rabbiner in allen obenerwähnten Dingen zu folgen und ihm nach Gebühr Rede und Antwort zu stehen, wie dies an allen Orten nach jüdischer Ordnung gehalten wird, in denen Juden seßhaft sind, die ihren besonderen Rabbiner haben. Doch sollen sie in allen Fällen, wo Juden mit Christen zu thun haben, vor unseren Rüthen und Gerichten Red' und Antwort stehen. 3) 3cotti, Sammlung bev Gesetze und Verordnungen im vormaligen Nurfürstenthum Trier. Bd. I. Nr. 87. 4) Lcotli ibicl Nr. 92. 5) Johann von Isenburg und nicht Johann von derLeyen, wie Marn und nach ihm Besselich in der Tr. Zeitung irrthümlich angeben, da letzterer erst 1556 Erzbischof von Trier wurde. Wir heischen und befehlen allen unseres Erzstifts Unterthanen, geistlichen und weltlichen, auch allen unseren Dienern, Amtleuten, Kelnern, Schultheißen, Vögten und Gerichten, daß sie der erwähnten Judenschaft diese unsere Begnadigung aufrichtig und rein halten und nichts dagegen unternehmen, auch solches nicht gestatten, sondern den Städten dabei an die Hand gehen und sie schützen und schirmen, falls es einem Jeden lieb ist unsere schwere Straf und Ungnad zu vermeiden. Dies zur Urkund haben wir unfern Siegel an diesen Brief gehängt, der gegeben ist in unserer Stadt Cochme am ersten Tag des Monats Februrar'i in den Jahren unseres Herrn Tausend fünfhundert fünfzig vier nach Gewohnheit in unserem Erzstift Trier zu schreiben H. Die Urkunde über die erwähnte neu auferlegte Steuer, ist von demselben Tage datirt, an dem den Juden die Erlaubniß ward einen Rabbiner anzustellen, so daß die Annahme nicht ausgeschlossen ist, daß die Wahl eines Rabbiners nur gegen- Uebernahme dieser neuen Steuer gestattet wurde, was der Opferwilligkeit der Trierer Gemeinde ein weiteres glänzendes Zeugniß ausstellt. Wenn man aus dieser den Juden des Erzstifts gewährten Vergünstigung einen Schluß aus eine allmähliche Besserung ihrer precären Lage ziehen wollte, so genügt ein Hinweis auf die Ereignisse der nächsten Jahre um diese Illusion zu zerstören. — Als im Jahre 1556 Johann von der Lehen an die Spitze des Trier'schen Erzbisthums trat, war gerade die Frist abgelaufen, während welchen den Juden der Aufenthalt im Erzstift gestattet war und die dann erneuert werden mußte. Die Juden hatten es aber unterlassen uni diese Erneuerung, die gewöhnlich als Steuerschraube ausgenutzt wurde, nachzusuchen. Der Erzbischof kündigte daher am 1. Juli 1561 sämmtlichen Juden das Geleite, und zwar so, daß sie innerhalb 5 Monate das ganze Erzstift räumen sollten. Folgenden 23 in 20 Häusern wohnenden Familien wurde jedoch vom 1. December 1561 der Aufenthalt für fünf weitere Jahre auf ihre Bitten unter den weiter folgenden Bedingungen gestattet, nämlich: 1) Salomon mit seinem Sohn und Eidam zu Wesel. 2) Dem alten Kauffmann und seinem Sohn zu Boppard. 6) Diese Gewohnheit, mos Trevirensits genannt, ist eine Nalendereinrichtung, laut welcher das Jahr mit dem Feste Mariä Verkündigung (25. Mär;) beginnt. Die 83 Tage vom 1. Jan. bis 24. Mär; gehören also in der Tr. Zeitrechnung noch dem alten Jahre an, weshalb diese Urkunde auf 1551 lautet, obwohl sie am 1. Februar 1555 nach der allgemein üblichen Zeitrechnung ausgestellt wurde. — Die Urkunde ist ab gedruckt bei Hontheim und Scotti a. a. O.

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