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Der Israelit · 1881-10-05 · Heft 40-41 (5.10.1881) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 40-41 (5.10.1881)
Date
1881-10-05
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXII. Jahrgang. Erste Beilage;u Nr. 40 & 41 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Kisfingen. Ueber die in der Generalversammlung des Israel. Lehrer - Vereins für die fränkischen Kreise Bayerns stattgehabten Verhandlungen wird uns Folgendes berichtet: Herr Freudenberger-Heidingsfeld hielt einen Vortrag über die jüdischen Schulen in Bayern. An der Hand der betr. Gesetze referirte derselbe über Entwickelung der jüdischen Schulen in Bayern, bezeichnete als erste hierauf sich beziehende damals auf verschiedene Anfragen erfolgte Verordnung die aus dem Jahre 1813, welche sich aber nur auf die jüdischen Elementarschulen bezog Daraus entnehmen wir, daß dieselben den königlichen Lokal-Schulinspectoren unterstellt seien, daß in jenen Orten, in welchen keine besondere 'jüdische Volksschule bestehe oder errichtet werden könne, die jüdischen Kinder die dortige christliche zu besuchen haben, am chr. Religionsunterricht aber nicht theilnehmen brauchen, daß unseren Glaubensgenossen es gestattet sei, durch Hausunterricht, von staatlich geprüften Lehrern ertheilt, den der Volksschule zu ersetzen, daß jüdische Präparanden endlich in die Königl. Seminarien aufzunehmen sind. Während im Jahre 1825 eine Verordnung über Ausstellungen von Sittenzeugnissen an solche, die um Erlaubniß betreffs Theilnahme am hebr. Religionsunterrichte bestimmt — wohl das erste Gesetz in der bayrischen Gesetzsammlung, das vom jüd. Religionsunterrichte spricht, — erfolgte 1828 eine sehr umfassende Ministerial - Entschließung, die für die jüd. Religionsschule die weitgehendsten Bestimmungen enthält. Darin wird für dieselbe der Schulzwang ausgesprochen, und ist ferner darin von der Bildung der detr. Schulsprengel, von der Unterordnung der Religionsschulen unter die Lokal - und Districtsschulbebörden, von der Beziehung der Rabbiner und Vorsänger zu den Sitzungen der Schulbehörde, von der Aussicht der Rabbiner über Religionsschule und Unterricht und endlich von den jährlichen Visitationen derselben durch die Districtsschulbehörden, die Rede. Zugleich regelt auch dieses Gesetz die Ausbildung und Prüfung der Religionslehrer selbst, sowie auch deren Anstellung, deren dienstl. Stellung, die Regulirung ihrer Gehalte, die etwaige Uebernahme des Vorsänger - und Schächterdienstes durch dieselben 2c. Die 30er Jahre förderten eine ganze Menge auf die jüd. Schule sich beziehende Bestimmungen zu Tage. Eine solche, vom Jahre 30, verordnet/ daß die Einkassirnng und Verrechnung des Schulgeldes für den jüd. Religionslehrer durch die Schulbehörde zu geschehen habe: eine vom Jahre 34 regelt die Regulirung der Beiträge der Israeliten zuCultns-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsbedürfnissen. Vier Verordnungen ans dem Jahre 35 regeln a) die Ansprüche der Religionslehrer um Bewilligung von Feiertagsschulgeld, d) daß Stellentausch der Religionslehrer unzulässig sei, e) die Abhaltung der jährl. Visitationen isr. Schulen an Sabbaten und Feiertagen und (V) den Vollzug des Ansässigmachungsgesetzes in Bezug auf isr. Religionslehrer. Eine Entscheidung vom Jahre 1836 bestimmt, daß die jüd. Religionsschulen — da sie nur als Privatanstalten betrachtet werden — keinen Betrag aus Kreisfonds und öffentlichen Stiftungen beanspruchen können, während eine solche von 1837 die Religionslehrer von Schutz- und Rezeptionsgeldern befreit. Besonders erwähnensw'erth ist eine Regierungsentschließung von 1841, wonach die Rabbiner befugt sind, in den jüdischen Elementarschulen Prüfungen aus den Religionsfächern vorzunehmen. Ein Erlas; von 42 regelt die Versetzungen der Religionslehrer, ein solcher von 43 die Hauptprüfungen in der Religionsschule, während ein gleicher von 44 endlich die Bestimmungen trifft, daß die jüd. Schüler nicht gezwungen werden sollen, am bibl. Geschichtsunterricht der chr. Schulen theilzunehmen. Diesen Ausführungen reihte der Referent den Antrag an: „Der jüd. fränk. Lehrerverein möge bei der Königl. Regierung vorstellig werden, daß von behördlicher Seite die jüd. Gemeinden Bayerns aufgefordert würden, einen Fond anzusammeln, aus dessen Zinsen den bedürftigen, dienstunfähigen jüd. Religionslehrern rz. Unterstützungen gewährt werden," welcher aber wie derbesHrn.Rabb.Hirsch in Burgpreppach, der die Gleichstellung jüd. Elementarlehrer ihren chr. Collegen gegenüber hinsichtlich der Berechnung ihrer Dienstjahre anstrebte, keine Annahme fand. Herr Rabbiner Dr. Kroner - Stadtlengsfeld ersuchte die anwesenden Mitglieder, für die nächstjährige Generalversammlung als Referat dasselbe Thema

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