Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 39 (28.9.1881)
- Date
- 1881-09-28
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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r tvtibenbm Juden in Landbauer um der Hauptursache willen nicht vollkommen gelungen, weil man eben erwachsene Leute nicht ganz „umwandeln" kann, während es andererseits sehr leicht ist, eine frische, gesunde Jugend — und möge diese auch mosaischer Confession sein — in einer Landbauschule zu tüchtigen Landleuten auszubilden. Möge dieses Unternehmen vom besten Erfolge gekrönt sein. (Jsr. Wchschr.) Spanien. Madrid. Nach einer Zuschrift des Ministerpräsidenten Sagasta an Herrn H. Guedalla in London ist es Israeliten, die sich in Spanien niederlassen wollen, nach den Landesgesetzen erlaubt, daselbst Synagogen zu bauen und einen eignen Friedhof anzulegen. Palästina. Jerusalem. Man schreibt aus Konstantinopel: „Der altehrwürdige, ehemals so ausgedehnte Cedernwald des Libanon ist zu einem kleinen Hain von etwa 400 Bäumen zusammengeschmolzen. Um ihn vor gänzlichem Untergange zu retten und mindestens in seinem jetzigen Umfange zu erhalten, har der Generalgouverneur des Libanon, Rustem Pascha, mittelst besonderen Erlasses eine Reihe von Maßregeln getroffen, welche dem Vandalismus und der Fahrlässigkeit so vieler Reisenden Einhalt zu thun bestimmt sind. Es wird untersagt, im Umfange der Hainumfriedung Zelte und Lagerstätten zu errichten und in der Nähe der Bäume Feuer zu machen, geschweige denn, wie dies Touristen und Reisende bislang so häufig thaten, Küchen für den Nahrungsbedarf zu errichten. Kein Zweig oder Reis darf von den Bäumen gebrochen und keinerlei Thiere, seien es Pferde, Maulthiere oder andere Tragthiere, dürfen in den umfriedeten Raum geführt werden. Weidethiere, Rinder, Schafe, die den Baumschößlingen so gefährlich sind, werden, wenn sie das Haingebiet betreten, unnachsichtlich eingezogen. Rustem Pascha hat sich durch seine Verfügungen einen gerechten Anspruch auf den Dank aller ernsten Vyr'ien-Reisenden erworben, und es ist im höchsten Grade wünschenswert, daß diese Maßregel, mit deren strenger Ueberwachung der Hamwächter des Libanon betraut ist, sich wirksam erweisen." Amerika. New Uork. „Jew. Mess." schreibt: Es ist zu erhoffen, daß am kommenden Jom-Kippur nicht wie in früheren Jahren in den Vorräumen der Synagoge Blumen zum Verkaufe ausgeboten werden. Feuilleton. Heschichte der Juden in Trier. (Fortsetzung.) Die erwähnten Juden sollen auch an unserem Baugeding'), welches jährlich dreimal zu Coblentz abgehalten wird, nicht geruegt werden2), damit wollen wir uns aber nicht des Rechts begeben haben, falls sie strafbar wären und geruegt sein sollten, ihnen das nachzulassen. Dieselben Juden sollen auch von unserem Zoll zu Coblentz frei sein während der genannten Zeit; auch sollen die Juden auf keinen Harnisch oder Gewehr unserer Bürger zu Coblentz leihen oder auch kaufen. Ferner erzeigen wir unseren Bürgern zu Coblentz die Gnade, daß sie nicht mehr als den halben Wucher (Zins) geben sollen, daß ferner, wenn ihre Pfänder verfallen find, die erwähnten Juden dieselben noch ein Jahr lang ohne Verluste behalten und sie in dieser Zeit gegen Rückgabe der geliehenen Summe wieder herausgeben sollen. Ist das Jahr vorüber, so mögen die Juden solche erstandenen Pfänder ohne Einrede irgend Jemanden frei verkaufen. Sollte einem Juden etwas versetzt oder verkauft werden, das sich als gestohlen erwiese, so sollen die Juden dasselbige vier Wochen unveräußert bei sich behalten. Käme innerhalb der vier Wochen Derjenige, dem das versetzte Gut gestohlen wurde, und wollte es wieder haben, so soll dasselbe gegen das Geld für welches es versetzt oder verkauft worden, von den Juden wiedergegeben werden. Würde aber innerhalb der vier Wochen das Gut nicht gefordert, so mag der Jude dasselbe frei verkaufen. Die Juden aber sollen emsiges und fleißiges Augenmerk auf die Personen haben, die bei ihnen versetzen oder verkaufen wollen, und wo sie dächten oder sonst Argwohn hätten, daß es gestohlenes Gut wäre, so sollen sie dasselbe nicht zum Versetzen oder Kaufen annehmen. Wissen sie aber sicher, daß es gestohlen ist, so sollen sie unserem Amtmann oder Schultheißen zu Coblentz es überantworten. Die genannten Juden sollen auf keines Fürsten, Grafen oder Freiherrn Silber, auf welchen! das Wappen derselben ausgestochen ist, leihen, es sei 1) Baugedinge (Proviucialisuiusj wurden gewöhnlich nur jährlich gehalten und vor denselben die Klagen vorgebrackn, welche die Vernachlässigung der Weinberge betraien. (M. (y. I. Müller in der Zeitschrift Treviris 1835 II. Iahrg. Nr. 09). Da die Juden feine Grundstücke, also auch keine Weinberge besitzen dursten, wie dies weiter hervorgehoben wird, so waren sie zu der Theilnahme an den Baugedingen nicht verpflichtet. 2» ruegen — beschuldigen, anklagen (Treviris ibi<l.