Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1881-09-28 · Heft 39 (28.9.1881) · page 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 39 (28.9.1881)
Date
1881-09-28
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447850-2447886--18043-2474070
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

996 denn mit deren Wissen; sie sollen Jenen nichts leihen auf Kirchengüter und was zum Gottesdienst gehört, als Messenbücher, Meßgewand nebst Zubehör, Altarzwellen (Altardecken), Vorhänge, Kelche, Leuchter u. dgl., ganz oder gebrochen, bei Vermeidung unserer Strafe, und sollen sie, derartiges kaufen oder dagegen leihen, es ohne Entgelt zurückgeben müssen. Wir geben auch zu, daß die Juden, falls einer unserer Bürger zu Eoblentz einen Weingarten oder Land begeben oder verkaufen wollte, dieses, aber nicht mehr, für ihr Begräbniß kaufen und ihre Todten dorthin begraben mögen Wir wollen auch, daß die todten Juden über Tag und Nacht in ihrer Wohnung nicht sollen verbleiben, und erlauben ihnen, daß sie ihre Todten den nächsten Weg aus der Stadt zu ihrem Begräbniß durch unsere Straßen und Gebiete führen mögen, ohne einen Zoll davon uns zu geben. Doch sollen sie solches mit keinem Geschrei oder Wesen, sondern ganz stillschweigend und heimlich thun, entweder Morgens früh, oder Abends spät. Auch sollen die Juden von aller Art Wacht, Frohndienst, Pfortenhütens 2c. befreit sein und dafür sollen sie Bürgermeister und Rath einen beiderseits zu vereinbarenden jährlichen Zins geben. — Außerhalb unserer Stadt Eoblentz mögen genannte Juden leihen, kaufen und verkaufen, wie andere Juden thun, und falls sich dieser Handel aut zollpflichtige Gegenstände erstreckt, so sollen sie unseren Zöllnern den bestimmten Zoll entrichten. Die Juden sollen — so ist unser ernstlicher Wille, bei Vermeidung unserer Strafe — von dem Palmtage au bis acht Tage nach Ostern, die Pfingstwochen, unseres Herrn Leichnamsabend- und Tag, die Christwoche, alle hohen Feste, und unser lieben Frauentage sich in ihren Häusern aufhalten und nicht ausgehen oder unter den Christen wandeln; desgleichen wann sie die Schelle hören, womit man vor dem h. Sacrament zu gehen pflegt, sollen sie hinter sich zurückweichen, um nicht unter die Augen des Sacraments zu gehen, sondern einen andern Weg gehen, um ihren Handel zu treiben. In derselben Weise sollen sie sich auch, bei gewöhnlichen in unserer Stadt Eoblentz von den Geistlichen gehaltenen Processionen verhalten, daß sie den Processionen nicht begegnen oder neben ihnen hergehen. Wenn — wo Gott vor sei — in unserer Stadt Eoblentz ein Feuer ausginge, ein Mord, Waffen¬ oder Feindes-Geschrei geschähe, oder ein Auflauf würde, alsdann wollen wir haben, daß die Juden in ihren Wohnungen bleiben und nicht herausgehen sollen re. re. Diese Urkunde bedarf keines weiteren Commentars; sie veranschaulicht die pecuniäre Lage der Juden im Trier'schen Erzstift zur Genüge. Und doch constatirt dieser ganze Wust von Beschränkungen, Erschwerungen und Cautelen aller Art, mit der sich Curfürst, Bürgermeister und Rath gegen 5 jüdische Familien verbarricadiren, nicht nur die geistige Ueberlegenheit dieser 5 jüdischen Familien, sondern auch die Anerkennung derselben, seitens ihrer Schutzherren. Wie wäre die Furcht des Bürgermeisters und Raths der Stadt Coblenz einer Hand voll schütz- und wehrloser Menschen gegenüber anders zu erklären? Die erst vom Curfürst beseitigten Bedenken der Stadt Coblenz sind uns nicht überliefert. Sie werden wohl dieselben gewesen sein, die fast 200 Jahre später, gegen die Juden von Mayen geltend gemacht wurden3). „Die Judenschaft," schreibt Meesen v. Mayen, „hat sich zum Nachtheil handeln wollender Bürgerschaft in hiesiger Stadt sehr vermehrt. Die Juden haben das Uebergewicht. Will sich ein Handelsmann in hiesiger Stadt niedersetzen, so lassen sie den Preis der Maaren doch mit ihrem Schaden also fallen, daß der neu angehende entlaufen muß. Anjetzo sind in hiesiger Stadt, neun jüdische Hausgesessene und ein jüdischer Schulmeister. Hiesige Stadt um den ausschweifenden jüdischen Handel zu dämpfen hat schon anno 1681 und 1697 geklagt, sind auch unterschiedliche Eonclusa, als den 11. Sept. 1687 und 26. Nov. 1697 zuni Besten der Stadt ergangen. Die Sache hat sich 1740 und 1750 zu einem Rechtsstreit angelassen, welcher aber in der Folge liegen geblieben. Es ging aber nach der Verordnung vom 8. Mai 1781 wiederum an, und ist bis hierin zu keiner Endschaft gediehen. Die Juden sind ordentliche Handelslent', sie verkaufen alle Maaren im Großen und Kleinen und kann kein Christ in hiesiger Stadt eine vortheilhafte Handelschaft treiben." Dieser Satz sagt Alles. Die Bürgermeister und Rathsherren von Coblenz und Mayen und in vielen anderen Städten, haßten die Juden nicht, weil sie es verdienten, sondern weil sie verdienten! (Fortsetzung folg.) 3) Rheinischer Antiquariirs v. Strambcrg, Abth. III. Bd. II. L. 701.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.