Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1881-09-07 · Heft 36 (7.9.1881) · page 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 36 (7.9.1881)
Date
1881-09-07
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447850-2447884--17989-2474014
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

916 unter Commando eines Officiers) nach Schivelbein ab. Mit dem um 10l/4 Uhr hier eintrcffenden Zuge kam das Commando wieder an, die Excedenten m seiner Mitte führend. Zu je fünf Mann waren dieselben, zunächst jeder einzeln die Hände auf den Rücken gefesselt, mit Stricken aneinandergebunden und wurden so im Geschwindschritte dem Gefängniß entgegengetrieben, unter ihnen ein Mann (Rentier Breving), der bessere Tage gewöhnt ist, als sie ihm innerhalb der Gefängnißmanern bevorstehen. Derselbe wird hier auf 50,000 Thaler Vermögen geschätzt und gestern war noch seine Frau hier, um unter Anbieten einer Caution von 8—10,000 Thaler den Hertransport ihres Mannes oder die Velassung in Schivelbein zu erziehlen. Mit dem Abschaum aber, dem er sich beigesellt, mußte er auch den weiteren Folgen entgegengehen. Der Gedanke an diesen Folgen ist für den Menschenfreund ein höchst peinlicher. Schwer zu bedauern sind die armen Opfer, die, in Zahl von gewiß mehreren Hundert allein im hiesigen Gerichtsbezirk, sich und ihre Familien unglücklich gemacht haben. Am meisten zn bedauern sind sie, weil sie die blinden Werkzeuge waren, die gedankenlos einer verabscheuungswurdigen Hetze sich ergeben haben. Jetzt mögen sie bitter bereuen, was sie gethan — und würde es Jedem so ergehen, der ferner noch dem schlechten Beispiele folgen wollte. Davor kann nicht genug gewarnt werden zum Besten der Mitmenschen. Mancher sonst braver Arbeiter mag schon unter die Excedenten mitgegriffen worden sein in einem Augenblicke der Erregung, in dem sein moralischer Halt nicht stark genug war, lder Versuchung zu bösen Handlungen zu widerstehen. Manche Frau, die mit ihren Kindern jetzt des Ernährers beraubt dasteht, mag jetzt bitter bereuen, daß sie nicht zu rechter Zeit für ihren irregeführten Mann das mahnende Gewissen war. Alte Eltern fühlen vielleicht in gleicher Weise ihre Schuld, die in der Versämnniß lag, ihre Angehörigen nicht abgehalten zu haben von dem verderblichen Wege, auf dem sie nun ins Elend gerathen sind. Die Aufregung in Schivelbein soll coloffal und besonders der Jammer der Frauen ergreifend gewesen sein. Einen äußerst einschüchternden Eindruck machte es, als anf Eommando des befehligenden Officiers angesichts der Excedenten die Gewehre scharf geladen wurden." Köslin, 25. Aug. Der hiesige „Gen.-Anz." bringt einen, eine ganze Spalte füllenden Bericht über eine Verhandlung vor der Landgerichts-Strafkammer gegen einen Arbeiter, der acht Tage vor den in Schivelbein begangenen Excessen gegen jüdische Einwohner im angetrunkenen Zustande einem Juden die Mütze vom Kopfe schlug und dann vor dem Hanse eines anderen Inden diesen mit Redensarten von einer Straßenrevolution, die am Abend „losgehen solle", belästigte. Späten hat der Arbeiter auf der Straße geschrieen: „Juden heraus", in welchen Ruf noch fünf oder sechs anderen Personen eingestimmt haben. Wegen dieses Vorfalles stand der Arbeiter, der sich seitdem in Untersuchungshaft befindet, gestern als Angeklagter vor der Landgerichtskammer und zwar beschuldigt, groben Unfug verübt (§ 360, 11) und in einer den Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich angereizt zu haben (§ 135). Das Ergebniß der Beweisaufnahme ließ den Thatbestand so erkennen, wie er oben dargestellt ist. Der Mann wurde daraufhin sowohl der Aufreizung rc. schuldig befunden und dafür zu 3 Monaten Gefängniß vernrtheilt, wie auch der Verübung groben Unfugs (indem er dem! Händler die Mütze abschlug), wofür ihm die Strafe von 14 Tage Haft zudiktict wurde. Diese Verurtheilnng entsprach genau dem Anträge des Staatsanwalts. Bei Begründung des Strafantrages wies Staatsanwalt Pinoff darauf hin, daß dieses öonj dem Angeklagten ausgeübte Verfahren in die KetteJ jener Krawalle falle, welche nachmals gegen di? jüdischen Einwohner mehrerer Städte in Scene gesetz: worden. Der Angeklagte sei der erste, welcher beschuldigt ist, zu einer Gewaltthätigkeit angereizt zu! haben und der zu einer thätlichen Beleidigung sich! habe Hinreißen lassen; seine Handlung erscheine ir.j einem intensiveren Lichte, weil er Herrn BorchardrZ noch gefragt, wie es mit der Straßenrevolution stehe,; und weil er, als das eine Dienstmädchen, um nichts mit ihm zu thun zn haben, sich entfernte, zu bcuil anderen Dienstmädchen sagte: „Die hält es mi» den Juden". Ferner führte Herr Staatsanwalig Pinoff aus: Rechtlich genüge, daß die aus § 13(1 des Strafgesetzbuches strafbare Handlungsweise bim Möglichkeit einer Ruhestörung voraussetzen lasse; cl sei zwar durch die Aufreizung keine Ruhestörung eil folgt, indeß habe die Möglichkeit zu einer solche» doch sehr nahe gelegen, zu einer Zeit, wo es i.I Folge der herrschenden Aufregung nur des zündendeiI Funkens bedurfte, um den Brand anzufachen. § 13<j| des Strafgesetzbuches setze nicht voraus, daß die AM reizung zu Gewaltthätigkeiten auch dieselben zur Folg« gehabt haben müsse, vielmehr sei schon die MögliW fett der Gefährdung des öffentlichen Friedens da« Kennzeichen der strafbaren Handlung. Somit ei» achtete der Staatsanwalt den Angeklagten für schul» dig, zumal der Umstand, daß der Arbeiter angetruiW ken war, nicht zum Thatbestand gehöre, wohl abe» die von ihm hervorgebrachte Möglichkeit einer GcW fährdung des öffentlichen Friedens ein Theil de» Thatbestandes sei. Diesen Ausführungen schloß de» Gerichshof sich vollständig an und erkannte demnaü»

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.