Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 36 (7.9.1881)
- Date
- 1881-09-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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901 Worten und ausgezeichnetem Strick und Messer an sein Hans befestigt. Glücklicherweise hat man den Vollführer dieses letzteren Unfugs ermittelt; derselbe sieht seiner Bestrafung entgegen. Rußland. lieber den gesetzlichen Status der Ausländer jüdischen Bekenntnisses beim Besuche Rußlands veröffentlicht die „Times" eine Reihe von Aktenstücken aus einem soeben erschienenen Blaubuche, die wohl von weiterem Interesse sein dürften. Der Umstand, daß der britische Botschafter am russischen Hofe, Mr. Wyndham, von dem auswärtigen Staatssekretär, Lord Granville, aus Anlaß des bekannten Falles Lewison's, eines naturalisirten britischen Unterthanen, angewiesen worden ist, sich mit seinen österreichischen, französischen und amerikanischen (Ver. Staaten) Kollegen, welche mit ähnlichen Fällen in Rußland, jedoch erfolglos, zu thun hatten, in Betreff der dem britischen Botschafter von dem hiesigen auswärtigen Amte ertheilten Instruktionen ins Einvernehmen zu setzen, dürfte eine kurzgefaßte, doch möglichst genaue Mittheilung der bestehenden gesetzt. Bestimmungen willkommen machen. Die Zusammenstellung dieser letzteren, sowie der polizeilichen Vorschriften des russischen Reiches, soweit dieselben Personen jüdischen Glaubens betreffen, wurde von dem Justitiarius der engl. Botschaft in St. Petersburg, dem Advokaten Cieszkowski, für das auswärtige Amt Hierselbst angefertigt. Derselbe ist also durchaus authentisch. Der an der Spitze stehende allgemeine Grundsatz ist der, daß ein jeder mit einem gehörig legalisirten Passe in Rußland ankommende Ausländer das unbeschränkte Recht des Aufenthalts innerhalb des Reiches für eine Dauer von 6 Monaten hat. Nach dem Ablauf dieser sechs Monate müssen Erhebungen gemacht werden bezüglich des religiösen Bekenntnisses des Ausländers, und im Falle derselbe jüdischen Glaubens ist, müssen verschiedene Formalitäten erledigt werden, ehe er das Recht eines weiteren Aufenthalts in Rußland oder zur Betreibung seines Geschäfts oder Gewerbes daselbst erwirkt. Die gesetzliche Behinderung ausländischer Juden, in Rußland ihren Wohnort zu nehmen und Geschäfte zu betreiben, datirt aus der entfernten Zeit der ersten Catharina. Zufolge der gegenwärtig in Kraft stehenden Reichsgesetze, und namentlich des Artikel 1516, Vol. IX. des Gesetzbuchs ist es „ausländischen Juden nicht gestattet, sich in Rußland niederzulassen oder russische Unterthanen zn werden." Die durch diesen Artikel und den kaiserl. Ukas vom 5. August 1833 bestimmten Beschränkungen wurden in den Jahren 1859 und 1860 (unter Alexander H.) modificirt. Die zwischen der russischen und anderen europäischen Regierungen abgeschlossenen und in Kraft bestehenden Beträge enthalten keine Ausnahmsbedingungen gegen die Juden. Die einzige Ausnahme macht der Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Rußland und Oesterreich vom 14. Juni 1860. Zufolge des zwischen Großbritannien und Rußland bestehenden Handels- und Schifffahrts-Vertrages vom 12. Januar 1859, Abschnitt 11, sollen die Unterthanen der beiderseitigen Vertragsmächte, wenn sie die Gesetze des Landes beobachten, 1. volle Freiheit haben, mit ihren Familien das Gebiet und die Besitzungen der andern Macht zu betreten, zu bereisen, oder in irgend einem Theile zu bewohnen; 2. soll es ihnen gestattet sein, in den Hafenorten Lagerhäuser, Läden und Gebäulichkeiten, deren sie bedürfen, zu miethen oder zu besitzen; 3. ihre Handelsgeschäfte entweder in Person zu betreiben oder durch Agenten, welche sie zu dem Zwecke anzustellen für gut finden, besorgen zu lassen. Der Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen Rußland und Oesterreich vom 14. Juni 1860 bestimmt in Artikel 13 in Bezug auf die Ausnahmestellung der Juden wörtlich: „I! 68t entendu que les restrictions Gtablies dans les Etats de Tune des deux liautes parties contractantes ä l’&gard des Israfelites seront 6gal6ment applicables aux sujets de l’autre appartenant ä la meine confession.“ Die allgemeine gesetzliche Beschränkung der ausländischen Juden in ihren Rechten bezüglich des Wohnorts und Gewerbebetriebs in den außerhalb der Grenzen, innerhalb welcher es den eingeborenen Juden zu wohnen erlaubt ist, gelegenen Provinzen, wurde bald nach dem Abschlüsse des englich-russischen Vertrages durch einen kaiserlichen Ukas vom 16. März 1859 abgeändert. Dieser Ukas, welcher eingeborenen Juden, Kaufleuten der ersten Innung, alle früher verbotenen Gebiete und Städte zum Zwecke des Wohnorts und des Handbetriebes öffnete, bestimmte trt § 5: „Fremden Juden, welche vom Auslande nach Rußland kommen und durch ihre gesellschaftliche Stellung und die Ausdehnung ihrer Handelsbeziehungen ausgezeichnet sind, soll es nach Gutbefinden und mit der besonderen Genehmigung der Minister des Innern, der auswärtigen Angelegenheiten oder Finanzen gestattet sein, innerhalb des Reichsgebietes Geschäfte zu betreiben und Bankhäuser, auf Grund der allgemeinen, die auswärtigen Besucher betreff. Gesetze und nach Lösung eines Gewerbescheines von der ersten Innung, zu gründen." Diese wichtige Ukasbestimmung wurde jedoch bei der Einverleibung in das Gesetzbuch auf die bloße Erlaubniß des Handels- und Geschäftsbetriebes, mit Ausschluß der Wohnungsberechtigung, beschränkt. Das Recht ausländischer Juden, Rußland zu besuchen, ist durch einen vom 20. Juni 1860 datirten Ukas festgestellt. Artikel 1 desselben ist gleichlautend