Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 32 (10.8.1881)
- Date
- 1881-08-10
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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804 durfte die Handlung unterbrochen werden, bis alle neue Vorsteher mit der Mehrheit von zwölf aus achtzehn Stimmen gewählt worden waren. Sobald dieses vollbracht war, wurden die neuen gewählten Häupter der Gemeinde feierlich vorgeführt und vom Oberrabbiner beeidigt. Die drei Parnoßim hatten folgende besondere Geschäftszweige zu verwalten: der Eine den Gottesdienst, der Zweite die Armen, der Dritte die Schulen. Den drei Manhigim lag es im Besondern ob: erstens das Schlachtwesen, zweitens die Führung der Obermundfchaft über die Waisen, drittens die Verwaltung der Stiftungen. Von den drei Jckurim war der Eine mit der Führung der Hauptcasse, der Andere mit der Verwaltung der Baulichkeiten und des Friedhofs und der Dritte mit der Ueberwachung aller Schriftstücke beauftragt. Es war aber nicht dergestalt, daß jeder dieser Vorsteher allein nach seiner Ansicht handelte, vielmehr hatten sie stets sich mit einander zu berathen und alle wichtigen Sachen, sowie überhaupt Alles, was für die Gemeinde zu thun war, namentlich auch bei den Behörden, nach reiflicher Erwägung in der Nathsversarnmlung, welche jede Woche am Donnerstag Abend stattfand, zu beschließen. Anßerdem aber wählten diese neue Vorsteher Zusammen mit den Wahlmännern drei Gobim, welche die Beiträge der Mitglieder der Gemeinde zu erheben hatten, verschiedene Gabbaim für die besonderen Ge- S und fünf Schätzer, welche die Gemeindemit- ' einen Jeden nach seinem Vermögen zu schätzen hatten, um die Pflicht seiner Leistung sestzustellen. Diese Schätzung geschah aber also, daß ein jedes Gemeindemitglied vor dem Schätzer erschien und ihnen auf Eid und Gewissen sein Vermögen und seinen jährlichen Verdienst mittheilte, worüber die Schätzer aber gegen Niemanden etwas äußern durften. Die Schätzer stellten alsdann die gesammten Angaben zusammen und berichteten über die Gesammtsumme ihrer Schätzung an den Vorstand, welcher anordnete, wie viel nach Maßgabe des Gemeindebedarfs von jedem Hundert erhoben werden sollte. — Und darauf gaben dann die Schätzer den Gobim an, welche Summe sie von jedem Gemeindemitgliede ein- Ziehen mußten. Eine solche Schätzung geschah alle fünf Jahre. Außerdem aber hatte jedes Gemeindemitglied noch das Nosche-Bajith-Geld zu zahlen. Dieses jedoch war für Alle gleich. Der Reiche gab nicht mehr und der Arme nicht minder als vier Thaler alljährlich. Wer eine solche Summe nicht zu erschwingen vermochte, dem wurde dieselbe aus den Mitteln der Gemeinde gegeben; — er hatte sie aber zu leisten, Mweser damit sein Name nicht fehle unter seinen Brüdern. pm Um aber für die Bedürfnisse der Armen, welche »erden ja niemals ganz befriedigt werden können, und A erke äßigc E am u für nur das Allernothwendigste in der Berechnung des Gemeindebedarfs im Voraus angenommen werden kann, besser zu sorgen, und um sich diejenige^ Mittel zu verschaffen, welche zur Herstellung umfassender Veranstaltungen zu deren Frommen von Nö-^.. then sind — wie z. B. ein Krankenhaus, eine Alter-^!"üer Versorgungsanstalt u. dgl. — war die folgende wohlW^ei thätige Abgabe eingeführt worden. Es heißt übeiff?^^ dieselbe wörtlich also: H* 1 „Demnach die Bedürfnisse der Armen unserer^ Gemeinde gar groß sind, und es noch an so Manchen«", gebricht, so zu ihrem Heile und Nutzen hergestellM.A eingeführt und unterhalten werden muß, also erscheii«^^^ es klüglich und vorsichtig ein Capital anzusammeluk" welches mit Gottes Hilfe sich immer mehren wirdl^.^ zum Segen der Armen, der Greise, der Kranke»^"^ der Wittwen, der Waisen." „Da aber die Last für das Alltägliche undl!»?"ohc entbehrlichste ohnehin schwer auf den Schultern J Mitgliedern dieser heiligen Gemeinde ruht und ittöIDei'^ dieses Joch nicht erschweren darf, so soll für Außerordentliche etwas gefunden werden, welch»... *■ nfifet ohne zu schaden, nämlich, daß eine Abga»'"rM entrichtet wird, welche nicht drückend empfundßAaast wird." , „Somit haben wir nachgeforscht und gesunde»'^ — am Tage der Hochzeit, nämlich, wo die BraßV.^" mit einer Mitgift in das Haus des Bräutigam einzieht, und nach dem Gesetze der zehnte Th» W 1 dieses Brautschatzes an die Armen abzugeven ist, soll ein Fünftel von diesem Zehnten an die meinde gegeben werden, welche es in Weisheit iü Einsicht verwalten soll, um daraus zu stiften in zu unterhalten, was nicht in das allgemeine dringen Bedürsmß der Armen ausgenommen werden kann, t zum Beispiel ein Haus für die Siechen, ein A für Schwache und Alte, kurz für dasjenige, m den erfahrenen und bedächtigen Gemeindehci tern in jeglicher Zeit das Angemessene scheinen tüirj „Hierdurch wird sich Niemand belastet füf] können, denn er gibt nur in eine besondere Csj was er ohnehin zu geben verpflichtet war, und von jedem jüdischen Manne von jeher gern freudig als ein Gott wohlgefälliges Opfer gell worden ist nach dem Beispiele unseres Vaters Ja welcher Gott das Gelübde gethan hat: Alles, du mir geben wirst, davon will ich dir den Zeh weihen." Zum großen Segen ist diese weise Einrich geworden im Kreise unserer Gemeinde. Nur durch allein ist es unter Gottes Beistand mH Dessa seine! unf erj der r sonst! ihn fi sich n Volk Weis viele ab, i und Weis weite mit i ihre in ui ligen untei sich, war