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Der Israelit · 1881-07-27 · Heft 30 (27.7.1881) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
22 (1881)
Issue
Heft 30 (27.7.1881)
Date
1881-07-27
Page
– (sequence 10)
Language
German
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754 um die Qualifizirung der Beleidigung einlassen, ich liebe keine tendenziösen Prozesse und halte sie für nicht angemessen der Aufgabe und der Würde der Gerichte. Der Angeklagte konnte nicht anders thun, er konnte sich ans dieser Affaire nicht anders herausziehen. Es hieße Eulen nach Athen tragen, wenn ich dem hohen Gerichtshof einen Vortrag über die rechtshistorische Bedeutung des Zweikampfes halten wollte. Bekannt ist, daß gewisse Gesellschaftskreise', namentlich Offiziere, Beamte rc. sich soziale Gesetze geben über Takt und Anstand. Allerdings sind diese Gesetze nicht gesetzlich und rechtlich anerkannt, aber Niemand wird an denselben rütteln können. Wir wissen, daß das Duell oder Zweikampf eine eonsuatuäo more antiquorum, eine Schranke ist, die nicht leicht zu überschreiten' Würde der Angeklagte diesen Weg nicht eingeschlagen haben, so würde er sich bei allen auf gleichem Standpunkte Stehenden in ein schiefes Licht gesetzt, ja sich unmöglich gemacht haben, er würde seiner Ehre zu viel vergeben haben, so daß er in seinen Gesellschaftskreisen seinen bisherigen Werth nicht hätte erhalten können. Der Angeklagte war im Zustand der Nothwehr oder in einem Nothstand, nicht etwa, daß dadurch die bekannten Nothwehr-Paragraphen sich auf den vorliegenden Fall anwenden ließen, aber in moralischer Beziehung war er meines Erachtens in moralischer Nothwehr. Er war von einem Anderen in einen Nothstand versetzt und konnte nicht anders handeln als wie er gethan. Der Beweis dafür, daß der Angeklagte ernsthaft mit sich zu Rathe gegangen, ist, daß er selbst sein Leben für eine verbale Beleidigung preisgegeben hat, und damit bekundete, daß er dieses für minderwerth als seine gesellschaftliche Ehre hält und wenn wir die in dem Briefe des Geforderten enthaltene Aenßernng betrachten, so muß man zugeben, daß , wenn ein in Waffen geübter Offizier sagt, er würde die Sache nicht scherzhaft nehmen, es klar war, daß es sich hier um Leben und Tod handelte. Der Zweikampf trat in dem 17. Jahrhundert an die Stelle der Gottes-Urtheile des älteren deutschen Rechtes. Eine spätere religiöse Strömung trat ihm entgegen, aber dennoch konnte nichts seine Anwendung zur Ausmerzung von Beleidigungen, für welche der Richter keine entsprechende Abhilfe gewähren kann, verhindern. Er wird nicht nur als moralisch erlaubt betrachtet, sondern sogar als nothwendig gefordert von den Gesellschaftsklassen, denen der Angeklagte angehört; muß doch sogar ein Offizier den Dienst quittiren, wenn er ein Duell ausschlägt oder event. eine Forderung nicht stellt. Auch die jetzige Gesetzgebung ist eine solche, die den Zweikampf sehr mild beurtheilt, weil man eingesehen hat, daß diese consuetado nicht leicht ausgemerzt werden kann und weil es nach den Anschauungen gewisser Gesellschaftskreise nicht möglich ist, die verletzte Ehre anders zu rehabilitiren. Ich möchte noch auf ein Moment aufmerksam machen. Ich glaube, es ist keine Zufälligkeit, daß die deutschen Gesetzgeber nach dem Abschnitt des Strafgesetzbuches über Beleidigungen, den über das Vergehen des Zweikampfes und dann erst den über die Verbrechen wider das Leben eines Mitmenschen folgen ließen. Der Gesetzgeber läßt dadurch erkennen, daß Beleidigungen unter gewissen Ständen sofort nicht durch den Richter, sondern nur durch den Zweikampf gesühnt werden können. Das Gesetz selbst läßt mildernde Umstände bei dem Zweikampf nicht zu. Das Vergehen wird aber schon an und für sich als ein sehr mildes damit betrachtet, daß der Gesetzgeber dem Richter einen überaus weiten Spielraum in der Strafausmessung läßt, so daß der Begriff der sog. „mildernden Umstände" überflüssig ist. Nun, wenn auch der Gesetzgeber selbst direkt mildernde Umstände nicht verbaliter hervorhebt, so glaube ich doch, daß das hier anzuwenden ist, was im römischen Recht der Begriff „Aequitas“ besagt. Aequitas ist gleichbedeutend mit mildernden Umständen. Die Römer, unsere eigentlichen Gesetzgeber, sagen, wie z. B. Paullus und Marcellius, daß die Aequitas überall anzuwenden sei, wo sie dem Betroffenen zu Gute kommen kann. Die Aequitas beziehe sich auf die Umstände vor und nach der That und alle diese Umstände führten mit Nothwendigkeit darauf hin, daß das mildeste Strafmaß zur Geltung kommen müsse und demgemäß dem Antrag des Herrn Staatsanwalts gemäß zu erkennen sei. Nach längerer Berathung erklärte der Gerichtshof den Referendar Hugo Goldschmidt für schuldig des Vergehens des Zweikampfs mit tödtlichen Waffen und verurtheilt denselben auf Grund des § 205 des Str.-Ges.-B. in Anbetracht dessen, daß das Duell durch eine schwere Beleidigung seitens des Lieutenants Kaphengst verursacht, unter den hergebrachten Regeln ausgefochten, ohne daß besonders geschärfte Bedingungen geltend gemacht wurden, aber in erschwerender Berücksichtigung, daß Kaphengst heute noch an der zugefügten schweren Verletzung krank darniederliegt, zu vier Monaten Festung und Tragung der Kosten des Verfahrens. (Kaphengst ist bereits vor längerer Zeit von dem Militärgericht zu drei Monaten Festung verurtheilt worden, doch unterliegt dieses Urthei! noch der kaiserlichen Bestätigung. Jedenfalls wird derselbe auch diese Strafe nicht verbüßen können, da soviel uns bekannt, sein Zustand ein derartiger ist, daß, falls er noch mit dem Leben davon kommt, er zeitlebens ein Krüppel verbleiben wird.) Rußland. Petersburg, 18. Juli. Das Tschernigowsche Gouvernement petitionirte bei der Regierung, den In! halt gegk geei niß verr hält An; ver gegk Die Grr den daß wür daß kom rigk nich aber des der und war und Moi Verl das Pla sich liche gleic nicht zurü Der alter halt, mit des gem< gebo sich i unge

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