Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 30 (27.7.1881)
- Date
- 1881-07-27
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2447850-2447878--17832-2473851- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Hanau 1× ep/1047937
OCR text
XXII. Jahrgang. Erste Anlage zu Nr. 30 -es Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Hanau, 18. Juli. Heute fand die erste Feriensttzung der Strafkammer des hiesigen Landgerichtes statt. Verhandelt wurde die Anklage gegen den 26 Jahre alten Referendar Hugo Goldschmidt aus Gelnhausen, z. Z. in Frankfurt a. M., Israelit, wegen Zweikampfs mit tödtlichen Waffen. Die Staatsanwaltschaft war — wir berichten nach der „Hanauer Ztg." — vertreten durch Herrn Staatsanwalt Sporleder, als Vertheidiger fungirt der Onkel des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Kunreuther aus Gotha. Der Angeklagte erklärt, er habe s. Z. als Student in Marburg fein Dienftjahr als Einjahrig-Freiwilliger bei dem Jäger-Bataillon absolvirt und sei mit der Qualification zum Reserveoffizier als Oberjäger entlassen worden. Ende Juli vorigen Jahres sei er zur Ableistung einer Uebung in Hersfeld bei dem Füsilier-Bataillon des 32. Infanterie-Regiments eingetreten und habe dort einige Uebungen im Regiment und dann im Manöver das Brigade-Exerziren mitgemacht. Während des letzteren sei ihm mitgetheilt worden, daß der Lieutenant von Kaphengft als souragirender Offizier zu Unterofficieren und Gemeinen, deren letzteren Vorgesetzter er doch gewesen, geäußert habe: „Für die Reserveunteroffiziere sorgt für gute Quartiere, für den Judenjungen aber ist's nicht nöthig." Da er der einzige Israelit unter seinen Kameraden gewesen, hätte er diese Aeußerung natürlich nur auf sich beziehen können. Sofort nach seiner Entlassung aus dem Militärverhältniß habe er Kap- Hengst durch den stuck. matd. Schindler eine Pistolenforderung zustellen lassen, einer dienstlichen Beschwerde seien förmliche ^Hindernisse entgegengestellt worden, außerdem habe auch der erstere Weg seinen und den in seinen Gesellschaftskreisen herrschenden Anschauungen mehr entsprochen. Zwischen den Kartellträgern, Premierlierlieutenant Wagner von Kassel und stuck, math. Schindler sei dreimaliger Kugelwechsel bei 15 Schritt Distance vereintbart worden. Als Waffen wurden glatte Pistolen mit Visirvorrichtung, welche Pr.-Lieutenant Wagner besorgte, benutzt. Das Duell fand im Lamboiwald bei Hanau statt. Beim ersten Kugelwechsel wurde Lieutenant Kaphengft von mir in der Hüftgegend verwundet, während mir seine Kugel vor dem rechten Fuß in die Erde schlug. Die Forderung war von Kaphengft nicht sofort angenommen, sondern wahrscheinlich erst dem Ehrenrathe unterbreitet worden, der bei dem Duell durch Hauptmann Lenz von Meiningen repräsentirt war. ~ Kapbengst nahm in einem Schreiben an Goldschmidt das Duell an, mit dem Bemerken: „ich bin nunmehr bereit. Ihnen Satisfaction zu geben, aber wenn, dann gründlich und nicht zum Spaß." — Staatsanwalt Sporleder constatirt, daß Goldschmidt das glaubhafte Geftändniß gemacht, infolge der ihm zugesügten Beleidigung den Lieutenant Kaphengft zum Zweikampf herausgesordert und bei demselben verwundet zu haben. Die Verletzung sei zwar eine erhebliche, andererseits die Beleidigung, welche zur Herausforderung geführt, eine besonders scharfe und schwere, die Goldschmidt gewissermassen zum Duell genöthigt habe. Er beantrage infolge dessen gegen den Angeklagten wegen Vergehen gegen § 205 die niedrigste Strafe 3 Monate Festung. Dr. Kunreuther anerkennt zuvörderst die weise Mäßigung des Vertreters der Staatsbehörde. Zur ^ache selbst, erklärt der Redner, werde ich mich kurz fassen. Die Sache liegt sehr einfach. Die beiden Grundelemente des objektiven und subjektiven Thatbestands sind zugegeben, sind sogar sofort von dem Angeklagten der Staatsbehörde angezeigt. Die Srafzumessung bedarf einer besonderen Schwierigkeit nicht. Es kommt dabei in Betracht das Motiv zur That. Es ist hervorgehoben und constatirt worden, daß der Angeklagte nicht der Beleidiger, sondern der Beleidigte war, daß er es war, der gezwungen, so auf die Beleidigung zu reagiren wie er es gethan. Unter allen Umständen ist zu fragen, war der Angeklagte in der Lage, sich eine Beleidigung der Art gefallen lassen zu können? Der Angeklagte gehört dem akademischen und jetzt dem Beamtenstande an, er darf also eine Behandlung beanspruchen, die seinem Stande entspricht, und dieselbe ist ihm auch bis dato allerseits in vollem Maße zu Theil geworden. Der Lieutenant von Kaphengft war allein der, welcher sich erlaubte, den Angeklagten in vehemente Weise zu beleidigen. Die Art der Beleidigung charakterisirt sich um so schlimmer, als sie hinter seinem Rücken, ich möchte sagen, meuchlings geschehen ist, denn Kap- Hengst schleuderte die Beleidigung Goldschmidt nicht direkt in das Gesicht, sondern in einer Form, von der er annahm, der Beleidigte würde niemals etwas von derselben hören. Ich werde mich nicht weiter