Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 22 (1881)
- Issue
- Heft 29 (20.7.1881)
- Date
- 1881-07-20
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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723 Herrn Dr. Brüll anzubinden, der letztere aber ist klug genug, jede ihm widerfahrende Demüthigung ruhig zu ignoriren. Er hat andächtig die Probevredigt des vor einigen Wochen hier gastirenden Dr. Eohn-Oels mit angehört und hat noch durch ein stärkeres Stück bekundet, daß er andere Götter neben sich duldet. Am Schowuoth-Feste ließ nämlich der Gemeindevorstand die Consirmation in der Gemeindesynagoge durch den hiesigen Exrabbiner Dr. Stein vollziehen! Wer dabei mehr Charaktergröße an den Tag gelegt hat, der Vorstand, der den s. Z. von ihm abgesetzten Rabbiner wieder functioniren läßt, oder Dr. Stein, der sich dazu gebrauchen läßt, oder Dr. Brüll, der dies alles ruhig passiren läßt, wird hier vielfach in recht drastischer Weise erörtert. Der erwähnte Probeprediger hat hier übrigens nicht reussirt und stehen somit noch weitere Gastrollen in Aussicht. Frankfurt, 12. Juli. Im Jahre 1872 starb dahier ein Herr Soldin, ein steinreicher Mann, welcher bei Lebzeiten den größten Theil seines Vermögens verschenkte, d. h. durch Schenkung unter Lebenden. Seiner Enkelin, Fräulein Soloin in Stockholm, deren Mutter eine Christin, den Sohn des Genannten geheirathet hatte, vermachte er blos den Betrag von 20,000 Nthl. schwedisch; daneben setzte er vielen Seitenverwandten theils kleinere, theils größere Legate aus. Die Klage dieser Enkelin ist nun aus Nichtigkeitserklärung dieser Schenkungen, soweit dieselben ihr Pflichttheil verletzen, und ebenso gegen die Miterben ans Ergänzung des Pflichttheils, welcher im Ganzen 95,000 Mk. beträgt, gerichtet. Sämmtliche Beklagte, vertreten durch sechs Rechtsanwälte, werfen als Vorfrage die Stellung der Kaution für die Prozeßkosten auf. Der klägerische Anwalt thut durch Attest des schwedischen Justizministers und Meier dortiger Notare dar, daß in Schweden die Deutschen in gleicher Lage befindlich wie hier die Klägerin, keine Prozeßkosten-Kaution zu stellen hätten, so daß nach der Civil-Prozeß-Ordnung auch die Verpflichtung eines Schweden in Deutschland in dieser Beziehung nicht vorhanden sei. Das Ilrtheil des Gerichtshofes trennte vor allem die Klage und zwar zuerst in diejenige gegen die Testaments-Executoren und in die gegen Herrn Eliason in Aorköping und Ph. A. Jacobson^ in Stockholm, welche 90,000 Rhthlr. geschickt erhalten haben, ferner gegen die Frankfurter israelitische Religionsgesellschaft, welche 89,211 Rthl. hat und schließlich gegen die Miterben an, weil sonst bei den vielen in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Prozeß faktisch nicht durchführbar sein würde. Hinsichtlich der Vorfrage in Betreff der Kosten-Kaution wurden die Anträge der Beklagten abgewiesen. Aus dem Atteste des schwedischen Justizministers gehe hervor, daß keinerlei Caution in Schweden für irgend welche Prozeßkosten verlangt würde. Dieses Zeugniß werde noch bestätigt durch die Erklärung zweier Advokaten. Der Gerichtshof habe daraus die Ueberzeugung erlangt, daß in Schweden deutsche Unterthanen weder dem Staate, noch dem Prozeßgegner Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten hätten, und sei deßhalb der Anspruch der Beklagten zu verwerfen. Hierauf wurde der Prozeß gegen die Erben auf den 29. Oktober vertagt, gegen die Testamcnts-Execntoren aber sofort verhandelt. Klägerin beantragte 1) die beklagten Testamentsvollstrecker schuldig zu erkennen, ihre Ansprüche auf Ergänzung ihres Pflichttheils in Höhe von 94,000 Mk. anzucrkennen, demgemäß das Testament in der Weise zu vollziehen, daß das hier vorhandene Vermögen von Mk. 19,707 57 nebst daraus gezogenen Zinsen und Vermehrung in Händen des Herrn L. I. Eliason befindlichen Vermögens im Betrage von 23,691 Mk. sammt Zinsen und Vermehrung ausgeliefert, ferner der Klägerin Mk. 51,055 aus den Schenkungen überwiesen würde; 2) dieselbe schuldig zu erachten, sei es in Güte, sei es im Wege des Rechtsstreites, sofort das in Händen Eliasons befindliche Vermögen zur Masse zu beschaffen. Als Thatbestand wurde Folgendes angegeben. Solding starb mit Hinterlassung eines Testaments, in welchem als Erben eingesetzt sind: 1) die Klägerin, dieselbe soll 20,000 schwedische Thaler erhalten und zwar 11,000 aus dem mütterlichen und 10,000 aus dem väterlichen Vermögen; 2) Seitens der Verwandten des Herrn Soldin zu einem Drittel des Vermögens; 3) die israelitische Religionsgesellschaft. Klägerin behauptet durch die Einsetzung austblos 20,000 Thlr. schwed. sei zunächst ihr Pflichtheil verletzt worden. Ihre Großeltern haben sie nicht als rechte Enkelin anerkennen wollen, weil ihr Sohn eine Christin geheirathet und sie überhaupt mit der Ehe nicht einverstanden gewesen seien. Deßhalb hätten sie bei Lebzeiten große Schenkungen etwa im Betrage von 291,672 Thlr. gemacht. (Soldin schenkte so z. B. dem Fabrikverein zu Norköping 32700 Thl. im Jahre 1860, Herrn M. Eliasohn und Ph. Jacobsohn 90,000 Thlr. der israelitischen Gemeinde 89,251 Thlr.) Ihr Pflichttheil habe demnach Mk. 94,55 < betragen. Dieser Pflichttheil hätte ihr nach dem Gesetze nicht gekürzt werden dürfen, und stelle sie deßhalb die oben erwähnten Anträge. In Schweden ist ein Urtheil auf Klage des Stiefvaters und Vormundes ergangen, wonach Frl. Soldin als ehel. Enkelin der Soldin'schen Ehegatten erklärt und erkannt wurde, daß der Pflichttheil derselben nicht habe gekürzt werden dürfen; das Urtheil ist aber hier nicht exekutivbar, so daß hier eine Klage auf Herausgabe